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Änderung § 4 BNotO vom 18.05.2017

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§ 4 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 4 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung)

1 Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. 2 Dabei ist insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs zu berücksichtigen.

(Text neue Fassung)

1 Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. 2 Dabei sind insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs zu berücksichtigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)