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Änderung § 69 BNotO vom 18.05.2017

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§ 69 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 69 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 69


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Vorstand nimmt, unbeschadet der Vorschrift des § 70, die Befugnisse der Notarkammer wahr. 2 In dringenden Fällen beschließt er an Stelle der Versammlung der Kammer, deren Genehmigung nachzuholen ist.

(2) 1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern. 2 Die Mitglieder des Vorstands werden von der Versammlung der Kammer auf vier Jahre gewählt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Vorstand nimmt, unbeschadet der Vorschrift des § 70, die Befugnisse der Notarkammer wahr. 2 In dringenden Fällen beschließt er an Stelle der Kammerversammlung, deren Genehmigung nachzuholen ist.

(2) 1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern. 2 Die Mitglieder des Vorstands werden von der Kammerversammlung auf vier Jahre gewählt.

(3) Sind in dem Bezirk einer Notarkammer zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notare und Anwaltsnotare bestellt, so müssen der Präsident und mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder des Vorstands zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notare sein.



 (keine frühere Fassung vorhanden)