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Änderung § 111a BNotO vom 18.05.2017

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§ 111a BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 111a BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121

(Textabschnitt unverändert)

§ 111a


(Text alte Fassung)

1 Örtlich zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde oder zu erlassen wäre; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß. 2 In allen anderen Angelegenheiten ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine Geschäftsstelle oder ansonsten seinen Wohnsitz hat. 3 Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit eines oder mehrerer Oberlandesgerichte abweichend regeln. 4 Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(Text neue Fassung)

1 Örtlich zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde oder zu erlassen wäre; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß. 2 In allen anderen Angelegenheiten ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine Geschäftsstelle oder ansonsten seinen Wohnsitz hat. 3 Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit eines oder mehrerer Oberlandesgerichte abweichend regeln. 4 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.