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Änderung § 78a BNotO vom 09.06.2017

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§ 78a BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung
§ 78a BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 78a


(Text neue Fassung)

§ 78a Zentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen Angaben über Vollmachtgeber, Bevollmächtigte, die Vollmacht und deren Inhalt sowie über Vorschläge zur Auswahl des Betreuers, Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung und über den Vorschlagenden aufgenommen werden.



(1) 1 Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. 2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.

(2)
In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen Angaben aufgenommen werden über

1.
Vollmachtgeber,

2.
Bevollmächtigte,

3.
die Vollmacht und deren Inhalt,

4.
Vorschläge zur Auswahl des Betreuers,

5.
Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung und

6.
den Vorschlagenden.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über

1. die Einrichtung und Führung des Registers,

2. die Auskunft aus dem Register,

3. die Anmeldung, Änderung und Löschung von Registereintragungen,

4. die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung und

5. die Einzelheiten der Datensicherheit.