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Änderung § 47 BNotO vom 01.06.2007

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§ 47 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 47 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 47


Das Amt des Notars erlischt durch

1. Erreichen der Altersgrenze (§ 48a) oder Tod,

2. Entlassung (§ 48),

(Text alte Fassung)

3. bestandskräftigen Wegfall der Zulassung als Rechtsanwalt im Fall des § 3 Abs. 2, es sei denn, die Zulassung bei einem Gericht ist nach § 34 Nr. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung erloschen,

(Text neue Fassung)

3. bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Abs. 2,

4. Amtsverlust infolge strafgerichtlicher Verurteilung (§ 49),

5. Amtsenthebung (§ 50),

6. Entfernung aus dem Amt durch disziplinargerichtliches Urteil (§ 97),

7. vorübergehende Amtsniederlegung (§§ 48b, 48c).



 (keine frühere Fassung vorhanden)