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Änderung § 27 BNotO vom 18.12.2007

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§ 27 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung
§ 27 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 27


(Text alte Fassung)

(1) Der Notar hat eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder zur gemeinsamen Nutzung der Geschäftsräume unverzüglich der Aufsichtsbehörde und der Notarkammer anzuzeigen. Anzuzeigen sind Name, Beruf, weitere berufliche Tätigkeiten und Tätigkeitsort der beteiligten Berufsangehörigen. § 9 bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Notar hat eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder zur gemeinsamen Nutzung der Geschäftsräume unverzüglich der Aufsichtsbehörde und der Notarkammer anzuzeigen. 2 Diese Anzeigepflicht gilt auch für berufliche Verbindungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Beurkundungsgesetzes. 3 Anzuzeigen sind Name, Beruf, weitere berufliche Tätigkeiten und Tätigkeitsort der Beteiligten. 4 § 9 bleibt unberührt.

(2) Auf Anforderung hat der Notar der Aufsichtsbehörde und der Notarkammer die Vereinbarung über die gemeinsame Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume vorzulegen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)