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Abschnitt 6 - Bundesnotarordnung (BNotO)

neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Teil 1 Das Amt des Notars

Abschnitt 6 Erlöschen des Amtes; vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter

§ 47 Erlöschen des Amtes



Das Amt des Notars erlischt durch

1.
Entlassung aus dem Amt (§ 48),

2.
Erreichen der Altersgrenze (§ 48a) oder Tod,

3.
Amtsniederlegung (§§ 48b, 48c),

4.
bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Absatz 2,

5.
rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, die einen Amtsverlust (§ 49) zur Folge hat,

6.
bestandskräftige Amtsenthebung (§ 50),

7.
rechtskräftiges disziplinargerichtliches Urteil, in dem auf Entfernung aus dem Amt (§ 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 3) erkannt worden ist.




§ 48 Entlassung



1Der Notar kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt verlangen. 2Das Verlangen muß der Landesjustizverwaltung schriftlich erklärt werden. 3Es kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der Landesjustizverwaltung zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist. 4Die Entlassung ist von der Landesjustizverwaltung für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.




§ 48a Altersgrenze



Die Notare erreichen mit dem Ende des Monats, in dem sie das siebzigste Lebensjahr vollenden, die Altersgrenze.




§ 48b Amtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege



(1) 1Wer als Notar ein Kind unter 18 Jahren oder einen nachweislich pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes) tatsächlich betreut oder pflegt, kann sein Amt mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde niederlegen. 2Beabsichtigt eine schwangere Notarin, ihr Amt nach Satz 1 niederzulegen, so kann sich die Zeit der Amtsniederlegung auch auf den Zeitraum nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes erstrecken. 3Soweit möglich soll ein Antrag auf Amtsniederlegung sechs Monate im Voraus und unter Angabe des voraussichtlichen Zeitraums der Amtsniederlegung gestellt werden. 4Die Gesamtdauer einer oder mehrerer Amtsniederlegungen darf zwölf Jahre nicht überschreiten.

(2) 1Erklärt der Notar in dem Antrag auf Amtsniederlegung, sein Amt innerhalb von drei Jahren am bisherigen Amtssitz wieder antreten zu wollen, so wird er innerhalb dieser Frist dort erneut bestellt. 2§ 97 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Gesamtdauer einer oder mehrerer Amtsniederlegungen, die im Rahmen des Satzes 1 erfolgen, ist auf drei Jahre begrenzt, soweit nicht ausnahmsweise eine längere Dauer genehmigt wird.

(3) 1Bei der Entscheidung über die Genehmigung sind die Belange der geordneten Rechtspflege zu berücksichtigen. 2Die Genehmigung kann mit Ausnahme eines Widerrufsvorbehalts mit Nebenbestimmungen verbunden werden. 3Die Notarkammer ist vor der Entscheidung anzuhören. 4Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Fall des § 56 Absatz 3 Satz 2 eintreten kann, so ist der Notar darauf hinzuweisen.

(4) 1Fallen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 weg, hat der Notar dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. 2Bemüht sich der Notar nach einem Wegfall der Voraussetzungen nicht in zumutbarer Weise um eine erneute Bestellung, so verliert er die Ansprüche nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5.

(5) Bewirbt sich ein Notar nach einer Amtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege um eine erneute Bestellung, die nicht nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt, so ist bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er bereits ein notarielles Amt ausgeübt und dieses genehmigt niedergelegt hat.




§ 48c Amtsniederlegung aus gesundheitlichen Gründen



(1) Der Notar kann sein Amt mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde niederlegen, wenn ärztlich bescheinigt ist, dass

1.
er aus gesundheitlichen Gründen unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben, jedoch die Aussicht besteht, dass er die erforderliche Fähigkeit innerhalb eines Jahres wiedererlangt, oder

2.
eine Amtsniederlegung von höchstens einem Jahr angezeigt ist, um eine aus gesundheitlichen Gründen drohende Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung zu verhindern.

(2) 1Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 soll die ärztliche Bescheinigung Angaben dazu enthalten, wann die Fähigkeit voraussichtlich wiedererlangt sein wird. 2Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 soll sie Angaben dazu enthalten, welche Dauer der Amtsniederlegung angezeigt ist. 3Sofern es aus ärztlicher Sicht angezeigt sein könnte, die Genehmigung mit Befristungen, Bedingungen oder Auflagen zu versehen, soll die Bescheinigung auch dazu Angaben enthalten. 4Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangen.

(3) 1Erklärt der Notar in dem Antrag auf Amtsniederlegung, sein Amt nach dem Wegfall des Anlasses nach Absatz 1 Satz 1 am bisherigen Amtssitz wieder antreten zu wollen, so wird er innerhalb eines Jahres dort erneut bestellt. 2Die Dauer einer Amtsniederlegung nach Satz 1 ist auf die Gesamtdauer nach § 48b Absatz 1 Satz 4 anzurechnen. 3Im Übrigen gilt für eine Amtsniederlegung nach Absatz 1 § 48b Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 bis 5 entsprechend.




§ 49 Strafgerichtliche Verurteilung



Eine strafgerichtliche Verurteilung führt bei einem Notar in gleicher Weise zum Amtsverlust wie bei einem Beamten nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes.




§ 50 Amtsenthebung



(1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben,

1.
wenn er keine Befähigung zum Richteramt besitzt;

2.
wenn keine Haftpflichtversicherung nach § 19a besteht;

3.
wenn er sich weigert, den in § 13 vorgeschriebenen Amtseid zu leisten;

4.
wenn er ein besoldetes Amt übernimmt oder eine nach § 8 Abs. 3 genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt und die Zulassung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder die nach § 8 Abs. 3 erforderliche Genehmigung im Zeitpunkt der Entschließung der Landesjustizverwaltung über die Amtsenthebung nicht vorliegen;

5.
wenn er entgegen § 8 Abs. 2 eine weitere berufliche Tätigkeit ausübt oder sich entgegen § 9 Absatz 1 oder 2 mit anderen Personen zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat;

6.
wenn er in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Notars eröffnet oder der Notar in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;

7.
wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben;

8.
wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse, seine Art der Wirtschaftsführung oder seine Art der Durchführung von Verwahrungsgeschäften die Interessen der Rechtsuchenden gefährden;

9.
wenn er wiederholt grob gegen

a)
Mitwirkungsverbote gemäß § 3 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes oder

b)
Amtspflichten gemäß § 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes

verstößt.

(2) Der Notar ist in der Regel seines Amtes zu entheben, wenn

1.
bei der Bestellung nicht bekannt war, dass er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hatte, das ihn unwürdig erscheinen ließ, das notarielle Amt auszuüben,

2.
die Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder

3.
die Bestellung durch eine unzuständige Behörde erfolgt ist und von der zuständigen Behörde nicht bestätigt wurde.

(3) 1Für die Amtsenthebung ist die Landesjustizverwaltung zuständig. 2Sie entscheidet nach Anhörung der Notarkammer.

(4) Für die auf eine Amtsenthebung nach Absatz 1 Nummer 7 gerichteten Verfahren gilt § 5 Absatz 3 entsprechend.




§ 51 Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung des Amtssitzes



(1) 1Ist das Amt eines Notars erloschen oder ändert sich auf Grund der Verlegung seines Amtssitzes sein Amtsbereich, ist für die Verwahrung seiner Akten und Verzeichnisse sowie der ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände die Notarkammer zuständig, in deren Bezirk sich der Amtssitz des Notars befunden hat. 2Die Landesjustizverwaltung kann die Zuständigkeit für die Verwahrung einer anderen Notarkammer oder einem Notar übertragen. 3§ 35 Absatz 1 und § 45 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend. 4Mehrere Notarkammern können sich zur gemeinsamen Aufbewahrung von Akten und Verzeichnissen zusammenschließen; die eigene Verfügungsgewalt der Notarkammer muss gewahrt bleiben. 5Die gemeinsame Aufbewahrung ist der Landesjustizverwaltung mitzuteilen.

(2) Die Siegel und Stempel des Notars hat der Präsident des Landgerichts zu vernichten, in dessen Bezirk sich der Amtssitz des Notars befunden hat.

(3) 1Wird ein Notar nach dem Erlöschen seines Amtes oder der Verlegung seines Amtssitzes erneut zum Notar bestellt und ihm als Amtssitz ein Ort innerhalb seines früheren Amtsbereichs zugewiesen, kann die Landesjustizverwaltung ihm die Zuständigkeit für die Verwahrung wieder übertragen. 2Die Akten, Verzeichnisse, amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände sind dem Notar von der Stelle zu übergeben, in deren Verwahrung sie sich zuletzt befunden haben. 3§ 51a gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(4) 1Wird der Amtssitz eines Notars innerhalb derselben Stadtgemeinde verlegt, bleibt der Notar für die Verwahrung auch dann zuständig, wenn sich dadurch der Amtsbereich ändert. 2Die Siegel und Stempel sind nicht abzuliefern.

(5) 1Die Abgabe von Akten und Verzeichnissen, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist, an ein öffentliches Archiv regelt die Landesjustizverwaltung. 2Eine Abgabe nach Satz 1 lässt die über die Aufbewahrung hinausgehenden Zuständigkeiten der die Akten und Verzeichnisse verwahrenden Stelle unberührt. 3Die Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse, die nach Satz 1 abgegeben wurden, bestimmt sich ausschließlich nach den §§ 18a bis 18d dieses Gesetzes sowie nach § 51 Absatz 3 des Beurkundungsgesetzes.




§ 51a Ablieferung verwahrter Gegenstände



(1) 1In den Fällen des § 51 Absatz 1 ist der Notar verpflichtet, die Akten und Verzeichnisse sowie die ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände bei der für die Verwahrung zuständigen Stelle abzuliefern und ihr den Zugang zu den elektronisch geführten Akten und Verzeichnissen zu ermöglichen. 2Stempel und Siegel hat der Notar bei dem Präsidenten des Landgerichts abzuliefern. 3Die Aufsichtsbehörde kann die Ablieferung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Gegenstände anordnen. 4Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Ablieferung haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) 1Die Ablieferung der Akten und Verzeichnisse sowie der amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände nach Absatz 1 Satz 1 hat geordnet und in einem zur Aufbewahrung geeigneten Zustand zu erfolgen. 2Liefert der Notar Akten, Verzeichnisse und die ihm amtlich übergebenen Urkunden oder Wertgegenstände nicht in einem geordneten und zur Aufbewahrung geeigneten Zustand ab, so kann die zuständige Stelle diese auf Kosten des Notars einem geordneten und zur Aufbewahrung geeigneten Zustand zuführen. 3Satz 2 gilt entsprechend für die Vernichtung oder Löschung von Akten und Verzeichnissen, deren Aufbewahrungsfrist bereits vor dem Übergang der Verwahrungszuständigkeit abgelaufen war.

(3) Die für die Verwahrung zuständige Stelle ist nicht verpflichtet, die Vollständigkeit der abgelieferten Akten und Verzeichnisse sowie der dem Notar amtlich übergebenen Urkunden zu überprüfen.




§ 52 Weiterführung der Amtsbezeichnung



(1) 1Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin" oder „Notar" zu führen. 2Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.

(2) 1Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst" weiterzuführen, der auch „a. D." abgekürzt werden kann. 2Einem Anwaltsnotar darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf.

(3) 1Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin außer Dienst" oder „Notar außer Dienst" zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. 2Ausgenommen hiervon ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen. 3Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf. 4Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf.




§ 53 Übernahme von Räumen oder Angestellten des ausgeschiedenen Notars



(1) 1Ist das Amt eines hauptberuflichen Notars erloschen oder ist sein Amtssitz verlegt worden, so bedarf ein anderer an dem Amtssitz bereits ansässiger Notar der Genehmigung der Landesjustizverwaltung, wenn er seine Geschäftsstelle in Räume des ausgeschiedenen Notars verlegen oder Angestellte, die in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu dem ausgeschiedenen Notar standen, in seine Geschäftsstelle übernehmen will. 2Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist.

(2) Die Gültigkeit der aus Anlaß der Übernahme oder Anstellung abgeschlossenen Rechtsgeschäfte wird durch einen Verstoß gegen die Vorschrift des Absatzes 1 nicht berührt.




§ 54 Vorläufige Amtsenthebung



(1) 1Der Notar kann von der Aufsichtsbehörde vorläufig seines Amtes enthoben werden,

1.
wenn das Betreuungsgericht der Aufsichtsbehörde eine Mitteilung nach § 308 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemacht hat;

2.
wenn sie die Voraussetzungen des § 50 für gegeben hält;

3.
wenn er sich länger als zwei Monate ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde außerhalb seines Amtssitzes aufhält.

2Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorläufige Amtsenthebung haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Wirkungen der vorläufigen Amtsenthebung treten kraft Gesetzes ein,

1.
wenn gegen einen Notar im Strafverfahren die Untersuchungshaft angeordnet ist, für deren Dauer;

2.
wenn gegen einen Anwaltsnotar ein Berufs- oder Vertretungsverbot nach § 150 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder ein Vertretungsverbot für das Gebiet des Zivilrechts nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung verhängt ist, für dessen Dauer;

3.
wenn gegen einen Anwaltsnotar die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 der Bundesrechtsanwaltsordnung mit sofortiger Vollziehung verfügt ist, vom Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung an für die Dauer ihrer Wirksamkeit.

(3) Die Vorschriften über die vorläufige Amtsenthebung eines Notars nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.




§ 55 Verwahrung und Amtshandlungen bei vorläufiger Amtsenthebung



(1) 1Ist ein Notar vorläufig seines Amtes enthoben und weder eine Notarvertretung noch ein Notariatsverwalter bestellt, so ist in diesem Zeitraum für die Verwahrung seiner Akten und Verzeichnisse sowie der ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände die Notarkammer zuständig, in deren Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. 2Die in Papierform vorhandenen Akten und Verzeichnisse des Notars und die ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände sowie Siegel, Stempel und Amtsschild sind von der Notarkammer für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung in Verwahrung zu nehmen. 3§ 45 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2, 4 und 5 und § 51a Absatz 3 gelten entsprechend.

(2) 1Ein vorläufig des Amtes enthobener Notar ist verpflichtet, seine Akten, Verzeichnisse, die ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände sowie Stempel und Siegel an die Notarkammer herauszugeben. 2Die Aufsichtsbehörde kann die Herausgabe der in Satz 1 genannten Gegenstände anordnen. 3Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Herausgabe haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) 1Der Notar hat sich während der Dauer der vorläufigen Amtsenthebung jeder Amtshandlung zu enthalten. 2Ein Verstoß berührt jedoch die Gültigkeit der Amtshandlung nicht. 3Amtsgeschäfte nach § 23 kann der Notar nicht mehr vornehmen.




§ 56 Notariatsverwalter



(1) 1Ist das Amt eines hauptberuflichen Notars erloschen oder sein Amtssitz verlegt worden, so hat die Aufsichtsbehörde in der Regel an seiner Stelle einen Notariatsverwalter damit zu betrauen, das Amt des Notars vorübergehend wahrzunehmen. 2Soll im Fall des Satzes 1 die Notarstelle nicht erneut ausgeschrieben werden, gilt Absatz 2 entsprechend.

(2) 1Ist ein Anwaltsnotar durch Erlöschen des Amtes ausgeschieden, so kann an seiner Stelle zur Abwicklung der Notariatsgeschäfte bis zur Dauer eines Jahres ein Notariatsverwalter bestellt werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. 2In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist über ein Jahr hinaus verlängert werden. 3Ein nach Satz 1 bestellter Notariatsverwalter ist nur innerhalb der ersten drei Monate berechtigt, auch neue Notariatsgeschäfte vorzunehmen.

(3) 1Hat ein Notar sein Amt im Rahmen des § 48b Absatz 2 Satz 1 oder des § 48c Absatz 3 Satz 1 niedergelegt, so ist für die Dauer der Amtsniederlegung ein Notariatsverwalter zu bestellen. 2Sofern während der Dauer der Amtsniederlegung kein geeigneter Notariatsverwalter mehr zur Verfügung steht, kann der frühere Notar aufgefordert werden, vorzeitig seine erneute Bestellung zu beantragen. 3Kommt er dem nicht nach, verliert er seinen Anspruch aus § 48b Absatz 2 Satz 1 oder § 48c Absatz 3 Satz 1.

(4) In den Fällen des § 39 Absatz 2 kann statt einer Notarvertretung ein Notariatsverwalter bestellt werden, wenn die Bestellung einer Notarvertretung nicht zweckmäßig erscheint.

(5) 1Übt im Fall des § 8 Absatz 1 Satz 2 ein Notar sein Amt nicht persönlich aus, so gilt bei einem hauptberuflichen Notar Absatz 1 entsprechend. 2Bei einem Anwaltsnotar kann ein Notariatsverwalter bestellt werden.

(6) 1Zum Notariatsverwalter darf nur bestellt werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich geeignet ist. 2Notarassessoren sind verpflichtet, das Amt eines Notariatsverwalters zu übernehmen.

(7) Die Bestellung eines Notariatsverwalters kann vorzeitig widerrufen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.




§ 57 Amtsausübung und Bestellung des Notariatsverwalters



(1) Der Notariatsverwalter untersteht, soweit nichts anderes bestimmt ist, den für die Notare geltenden Vorschriften.

(2) 1Der Notariatsverwalter wird von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde bestellt. 2§ 12 Absatz 2 und § 40 Absatz 2 gelten entsprechend.




§ 58 Fortführung der Amtsgeschäfte; Kostenforderungen



(1) 1Der Notariatsverwalter ist zuständig für die Verwahrung der Akten und Verzeichnisse des Notars, an dessen Stelle er bestellt ist, sowie für die Verwahrung der dem Notar amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände. 2Sind bei der Bestellung des Notariatsverwalters bereits Akten, Verzeichnisse, amtlich übergebene Urkunden und Wertgegenstände von der Notarkammer in Verwahrung genommen, so sind sie in der Regel zurückzugeben. 3§ 51a Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) 1Der Notariatsverwalter führt die von dem Notar begonnenen Amtsgeschäfte fort. 2Die Kostenforderungen stehen dem Notariatsverwalter zu, soweit sie nach Übernahme der Geschäfte durch ihn fällig werden. 3Er muß sich jedoch im Verhältnis zum Kostenschuldner die vor der Übernahme der Geschäfte an den Notar gezahlten Vorschüsse anrechnen lassen.

(3) 1Soweit die Kostenforderungen dem ausgeschiedenen Notar oder dessen Rechtsnachfolger zustehen, erteilt der Notariatsverwalter die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 89 des Gerichts- und Notarkostengesetzes); lehnt er die Erteilung ab, so kann der Notar oder dessen Rechtsnachfolger die Entscheidung des Landgerichts nach § 127 des Gerichts- und Notarkostengesetzes beantragen. 2Ist dem Notar ein anderer Amtssitz zugewiesen, so bleibt er neben dem Notariatsverwalter zur Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung befugt. 3Der Notariatsverwalter hat ihm Einsicht in die Akten und Verzeichnisse zu gewähren; die dadurch entstehenden Kosten trägt der Notar.




§ 59 Vergütung; Abrechnung mit der Notarkammer



(1) 1Der Notariatsverwalter führt sein Amt auf Rechnung der Notarkammer gegen eine von dieser festzusetzende angemessene Vergütung. 2Er hat mit der Notarkammer, soweit nicht eine andere Abrede getroffen wird, monatlich abzurechnen. 3Führt er die der Notarkammer zukommenden Beträge nicht ab, so können diese wie rückständige Beiträge beigetrieben werden.

(2) Die Notarkammer kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht an den Bezügen des Notariatsverwalters nur insoweit geltend machen, als diese pfändbar sind oder als sie einen Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung hat.

(3) 1Die Notarkammer kann allgemein oder im Einzelfall eine von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweichende Regelung treffen. 2Absatz 2 ist in diesem Fall nicht anwendbar.




§ 60 Überschüsse aus Notariatsverwaltungen



(1) Die Überschüsse aus den auf Rechnung der Notarkammer durchgeführten Notariatsverwaltungen müssen vorrangig zugunsten der Fürsorge für die Berufsangehörigen und ihre Hinterbliebenen verwendet werden.

(2) 1Verbleibende Überschüsse sind, soweit Versorgungseinrichtungen nach § 67 Abs. 4 Nr. 2 eingerichtet sind, diesen zuzuwenden. 2Bestehen Versorgungseinrichtungen nicht, fließen verbleibende Überschüsse der Notarkammer zu.




§ 61 Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters



(1) 1Für eine Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters haftet die Notarkammer dem Geschädigten neben dem Notariatsverwalter als Gesamtschuldner; im Verhältnis zwischen der Notarkammer und dem Notariatsverwalter ist dieser allein verpflichtet. 2Das gleiche gilt, soweit der Notariatsverwalter nach § 46 oder § 19 Abs. 2 für Amtspflichtverletzungen einer Notarvertretung oder eines Notarassessors haftet. 3§ 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anwendbar. 4Die Haftung der Notarkammer ist auf den Betrag der Mindestversicherungssummen von nach Absatz 2 abzuschließenden Versicherungen beschränkt.

(2) 1Die Notarkammer hat sich und den Notariatsverwalter gegen Verluste aus der Haftung nach Absatz 1 durch Abschluß von Versicherungen zu sichern, die den in §§ 19a und 67 Abs. 3 Nr. 3 gestellten Anforderungen genügen müssen. 2Die Ansprüche aus der Haftpflichtversicherung soll auch der Notariatsverwalter im eigenen Namen geltend machen können.

(3) Eine Haftung des Staates für Amtspflichtverletzungen des Notariatsverwalters besteht nicht.




§ 62 Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer und Notariatsverwaltung



Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen der Notarkammer und dem Notariatsverwalter, welche die Vergütung, die Abrechnung (§ 59) oder die Haftung für Amtspflichtverletzungen betreffen, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.




§ 63 Einsicht der Notarkammer



(1) 1Der Notariatsverwalter ist verpflichtet, Beauftragten der Notarkammer Einsicht in die Akten und Verzeichnisse sowie in die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zu gewähren. 2§ 78i bleibt unberührt.

(2) Die Prüfungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.




§ 64 Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen



(1) 1Das Amt eines für einen hauptberuflichen Notar nach § 56 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 bestellten Notariatsverwalters endet, wenn

1.
ein neuer Notar bestellt worden ist,

2.
der Notar, der sein Amt im Rahmen des § 48b Absatz 2 Satz 1 oder des § 48c Absatz 3 Satz 1 niedergelegt hatte, erneut bestellt worden ist oder

3.
der vorläufig seines Amtes enthobene oder nach § 8 Absatz 1 Satz 2 an der persönlichen Amtsausübung verhinderte Notar sein Amt wieder übernommen hat.

2Im Fall des Satzes 1 dauert die Amtsbefugnis des Notariatsverwalters fort, bis ihm die Beendigung des Amtes von der Landesjustizverwaltung mitgeteilt wurde. 3Das Amt eines für einen hauptberuflichen Notar nach § 56 Absatz 1 Satz 2 bestellten Notariatsverwalters endet mit Ablauf des Zeitraums, für den er bestellt ist.

(2) 1Das Amt eines für einen Anwaltsnotar nach § 56 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 2 bestellten Notariatsverwalters endet mit Ablauf des Zeitraums, für den er bestellt ist. 2Das Amt endet zudem in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Fällen; in diesem Fall gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(3) 1Übernimmt in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 Satz 2 genannten Fällen der frühere Notar das Amt wieder oder wird dem neu bestellten Notar gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 die Verwahrung der Akten, Verzeichnisse, amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände übertragen, so führt der Notar die von dem Notariatsverwalter begonnenen Amtsgeschäfte fort. 2Die nach Übernahme des Amtes durch den Notar fällig werdenden Kostenforderungen stehen diesem zu. 3Er muß sich jedoch im Verhältnis zum Kostenschuldner die vor der Übernahme des Amtes an den Notariatsverwalter gezahlten Vorschüsse anrechnen lassen.

(4) 1Die dem Notariatsverwalter zustehenden Kostenforderungen werden nach der Beendigung seines Amtes von der Notarkammer im eigenen Namen eingezogen. 2Die §§ 19, 88 bis 90 und 127 des Gerichts- und Notarkostengesetzes gelten entsprechend. 3Die Notarkammer kann den neu bestellten oder wieder in sein Amt eingesetzten Notar damit beauftragen, die ausstehenden Forderungen auf ihre Kosten einzuziehen.