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Synopse aller Änderungen der BNotO am 01.06.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2007 durch Artikel 3 des RASvStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BNotO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(1) Die Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Zulassung bei einem bestimmten Gericht als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare).

(Text neue Fassung)

(2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare).

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10


(1) Dem Notar wird ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen. In Städten von mehr als hunderttausend Einwohnern kann dem Notar ein bestimmter Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz zugewiesen werden. Der Amtssitz darf unter Beachtung der Belange einer geordneten Rechtspflege nach Anhörung der Notarkammer mit Zustimmung des Notars verlegt werden. Für die Zuweisung eines anderen Amtssitzes auf Grund disziplinargerichtlichen Urteils bedarf es der Zustimmung des Notars nicht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Notar hat an dem Amtssitz seine Geschäftsstelle zu halten. Er hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte nicht beeinträchtigt wird; die Aufsichtsbehörde kann ihn anweisen, seine Wohnung am Amtssitz zu nehmen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist.



(2) Der Notar hat an dem Amtssitz seine Geschäftsstelle zu halten. Er hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte nicht beeinträchtigt wird; die Aufsichtsbehörde kann ihn anweisen, seine Wohnung am Amtssitz zu nehmen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist. Beim Anwaltsnotar müssen die Geschäftsstelle und die Kanzlei nach § 27 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung örtlich übereinstimmen.

(3) Der Notar soll seine Geschäftsstelle während der üblichen Geschäftsstunden offen halten.

(4) Dem Notar kann zur Pflicht gemacht werden, mehrere Geschäftsstellen zu unterhalten; ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist er hierzu nicht befugt. Das gleiche gilt für die Abhaltung auswärtiger Sprechtage.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 47


Das Amt des Notars erlischt durch

1. Erreichen der Altersgrenze (§ 48a) oder Tod,

2. Entlassung (§ 48),

vorherige Änderung nächste Änderung

3. bestandskräftigen Wegfall der Zulassung als Rechtsanwalt im Fall des § 3 Abs. 2, es sei denn, die Zulassung bei einem Gericht ist nach § 34 Nr. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung erloschen,



3. bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Abs. 2,

4. Amtsverlust infolge strafgerichtlicher Verurteilung (§ 49),

5. Amtsenthebung (§ 50),

6. Entfernung aus dem Amt durch disziplinargerichtliches Urteil (§ 97),

7. vorübergehende Amtsniederlegung (§§ 48b, 48c).



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 64a


(1) Die Landesjustizverwaltung ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält.

(2) Der am Verfahren beteiligte Bewerber, Notar oder Notarassessor soll bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, soweit es dessen bedarf, sein Einverständnis mit der Verwendung von Beweismitteln erklären. Sein Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen ist zurückzuweisen, wenn die Landesjustizverwaltung infolge seiner Verweigerung der Mitwirkung den Sachverhalt nicht hinreichend klären kann. Der Bewerber, Notar oder Notarassessor ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Gerichte und Behörden übermitteln personenbezogene Informationen, die für die Bestellung zum Notar, zum Vertreter oder Notariatsverwalter, für die Ernennung zum Notarassessor, für die Amtsenthebung eines Notars oder Entlassung eines Notarassessors aus dem Dienst, für die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis, Genehmigung oder Befreiung sowie zur Einleitung eines Verfahrens wegen ordnungswidrigen Verhaltens oder Verletzung von Amtspflichten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen Stelle, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.



(3) Gerichte und Behörden übermitteln personenbezogene Informationen, die für die Bestellung zum Notar, zum Vertreter oder Notariatsverwalter, für die Ernennung zum Notarassessor, für die Amtsenthebung eines Notars oder Entlassung eines Notarassessors aus dem Dienst, für die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis, Genehmigung oder Befreiung sowie zur Einleitung eines Verfahrens wegen ordnungswidrigen Verhaltens oder Verletzung von Amtspflichten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen Stelle, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Informationen über die Höhe rückständiger Steuerschulden können entgegen § 30 der Abgabenordnung zum Zweck der Vorbereitung der Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 8 übermittelt werden; die Notarkammer darf die ihr übermittelten Steuerdaten nur für den Zweck verwenden, für den sie ihr übermittelt worden sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 111


(1) Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung ergehen, können durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch dann angefochten werden, wenn es nicht ausdrücklich bestimmt ist. Der Antrag kann nur darauf gestützt werden, daß der Verwaltungsakt den Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtige, weil er rechtswidrig sei. Soweit die Landesjustizverwaltung ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu befinden, kann der Antrag nur darauf gestützt werden, daß die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien oder daß von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur binnen eines Monats nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Verfügung dem Betroffenen bekanntgemacht worden ist. Der Antrag ist auch zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden worden ist.

(3) Zuständig für die Entscheidung ist im ersten Rechtszug das Oberlandesgericht, im zweiten Rechtszug der Bundesgerichtshof. Diese Gerichte entscheiden in der in Disziplinarsachen gegen Notare vorgeschriebenen Besetzung. § 100 gilt entsprechend.

vorherige Änderung

(4) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof zulässig. Im übrigen gelten für das Verfahren §§ 37, 39 Abs. 1 und 2, §§ 40, 41 und 42 Abs. 4 bis 6, für die Kosten §§ 200 bis 203 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend.



(4) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof zulässig. Im übrigen gelten für das Verfahren § 37 Abs. 1 und 3, §§ 40, 41 und 42 Abs. 4 bis 6, für die Kosten §§ 200 bis 203 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend; an die Stelle der Rechtsanwaltskammer tritt die Landesjustizverwaltung. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Bescheid oder eine Verfügung der Landesjustizverwaltung ist gegen die Landesjustizverwaltung zu richten; das Gleiche gilt für Anträge auf gerichtliche Entscheidung, die darauf gestützt werden, dass die Landesjustizverwaltung innerhalb von drei Monaten einen Bescheid nicht erteilt hat. Vertretern der Landesjustizverwaltung, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder seinem Beauftragten, den Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht und Mitgliedern oder Vertretern des Vorstandes der Notarkammer ist der Zutritt zu der Verhandlung gestattet; Gleiches gilt im Tätigkeitsbereich der Notarkasse für ihren Präsidenten und seine Stellvertreter und im Tätigkeitsbereich der Ländernotarkasse für ihren Präsidenten und seinen Stellvertreter.