interne Verweise§ 14 BNotO Allgemeine Berufspflichten (vom 01.01.2023) ... ausübt, zu beteiligen, wenn er alleine oder zusammen mit den Personen, mit denen er sich nach § 9 verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat, mittelbar oder unmittelbar ...
§ 29 BNotO Werbeverbot (vom 01.08.2021) ... die notarielle Tätigkeit bezieht. (3) Ein Anwaltsnotar, der sich nach § 9 Absatz 2 mit nicht an seinem Amtssitz tätigen Personen verbunden hat oder der weitere Kanzleien oder ... Geschäftspapiere, die Verzeichnisse oder die Werbung keinen Hinweis auf die Verbindung nach § 9 Absatz 2 oder weitere Kanzleien oder Zweigstellen enthalten. (4) Amts- und Namensschilder ...
§ 50 BNotO Amtsenthebung (vom 01.08.2021) ... er entgegen § 8 Abs. 2 eine weitere berufliche Tätigkeit ausübt oder sich entgegen § 9 Absatz 1 oder 2 mit anderen Personen zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit ihnen gemeinsame ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 1 NotBRMoG Änderung der Bundesnotarordnung ... durch die Wörter „Nebenbestimmungen verbunden" ersetzt. 14. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „Zur ... besteht;". bb) In Nummer 5 werden die Wörter „den Bestimmungen von § 9 Abs. 1 oder Abs. 2" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 oder 2" ersetzt. ... „den Bestimmungen von § 9 Abs. 1 oder Abs. 2" durch die Wörter „ § 9 Absatz 1 oder 2" ersetzt. cc) In Nummer 6 werden die Wörter „vom ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 9 AnwBerRÄndG Änderung der Bundesnotarordnung ... Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt. 5. In § 9 Absatz 1 Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „von ihnen" die Wörter ... die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: „(3) Ein Anwaltsnotar, der sich nach § 9 Absatz 2 mit nicht an seinem Amtssitz tätigen Personen verbunden hat oder der weitere Kanzleien oder ... Geschäftspapiere, die Verzeichnisse oder die Werbung keinen Hinweis auf die Verbindung nach § 9 Absatz 2 oder weitere Kanzleien oder Zweigstellen enthalten. (4) Amts- und Namensschilder ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1047/v15133.htm