interne Verweise§ 78l BNotO Notarverzeichnis (vom 01.08.2021) ... hat, 3. Zuständigkeiten für die Aktenverwahrung mit Ausnahme solcher nach § 45 Absatz 1 , 4. der Amtssitz, die Anschrift von Geschäftsstellen sowie die Orte und Termine ...
§ 118 BNotO Übergangsvorschrift für Akten, Bücher und Verzeichnisse (vom 01.01.2022) ... bis einschließlich 2021 gelten die die Akten und Verzeichnisse betreffenden Regelungen der §§ 45 , 51a, 55 Absatz 1 und 2, des § 58 Absatz 1 und 3 Satz 3, der §§ 63, 74, 93 Absatz 2 ... die das Amtsgericht bereits vor dem 1. Januar 2022 in Verwahrung genommen hat, sind die §§ 45 , 51 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3, § 55 Absatz 1 und § 58 Absatz 1 in ihrer am 31. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 1 NotBRMoG Änderung der Bundesnotarordnung ... und wird das Wort „seine" durch das Wort „ihre" ersetzt. 38. In § 45 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „wenn ihm ein Vertreter nicht" durch die Wörter „dem ... Absatz 1 und 3 übertragen sind" durch die Wörter „mit Ausnahme solcher nach § 45 Absatz 1" ersetzt. ddd) In den Nummern 7 und 8 werden jeweils nach dem Wort ...
Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 1 NotUntAufbÄndG Änderung der Bundesnotarordnung (vom 01.08.2021) ... 3. für die Zwecke der Aufsicht." 4. § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Verwahrung bei Abwesenheit oder ... 4. § 45 wird wie folgt gefasst: „ § 45 Verwahrung bei Abwesenheit oder Verhinderung (1) Für die Dauer der Abwesenheit ... die Verwahrung einer anderen Notarkammer oder einem Notar übertragen. § 35 Absatz 1 und § 45 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend. Mehrere Notarkammern können sich zur gemeinsamen Verwahrung von Akten ... von der Notarkammer für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung in Verwahrung zu nehmen. § 45 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2, 4 und 5 und § 51a Absatz 4 gelten entsprechend. (2) Ein vorläufig des Amtes ... bis einschließlich 2021 gelten die die Akten und Verzeichnisse betreffenden Regelungen der §§ 45 , 51a, 55 Absatz 1 und 2, des § 58 Absatz 1 und 3 Satz 3, der §§ 63, 74, 93 Absatz 2 ... die das Amtsgericht bereits vor dem 1. Januar 2022 in Verwahrung genommen hat, sind die §§ 45 , 51 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3, § 55 Absatz 1 und § 58 Absatz 1 in ihrer am 31. ... Fällen werden sie von dem Amtsgericht erteilt, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hatte. § 45 Absatz 4 und 5 Satz 1 dieses Gesetzes sowie § 797 Absatz 3 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Für ... über die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften gerichtlicher Urkunden. Abweichend von § 45 Absatz 5 stehen die Kosten in diesem Fall der Staatskasse zu." 19. ...
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