Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünftes Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung
G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3679
Artikel 1 5. BNotOÄndG Änderung der Bundesnotarordnung ... geltenden Fassung noch bis zum 1. Januar 2010 entsprechend anzuwenden." 2. § 105 wird wie folgt gefasst: „§ 105 Für die Anfechtung von ... anzuwenden." 2. § 105 wird wie folgt gefasst: „§ 105 Für die Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts gelten noch bis zum ...
Gesetz zur Neuregelung des notariellen Disziplinarrechts
G. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1282
Artikel 1 NotarDRNG Änderung der Bundesnotarordnung ... die Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit entsprechende Anwendung." 6. § 105 wird wie folgt gefasst: „§ 105 Für die Anfechtung von ... Anwendung." 6. § 105 wird wie folgt gefasst: „§ 105 Für die Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts gelten die ...
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