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Synopse aller Änderungen der BNotO am 09.06.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. Juni 2017 durch Artikel 1 des NotUntAufbÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BNotO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung
BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Das Amt des Notars
    1. Abschnitt Bestellung zum Notar
       § 1
       § 2
       § 3
       § 4
       § 5
       § 6
       § 6a
       § 6b
       § 7
       § 7a
       § 7b
       § 7c
       § 7d
       § 7e
       § 7f
       § 7g
       § 7h
       § 7i
       § 8
       § 9
       § 10
       § 10a
       § 11
       § 11a
       § 12
       § 13
    2. Abschnitt Ausübung des Amtes
       § 14
       § 15
       § 16
       § 17
       § 18
       § 19
       § 19a
    3. Abschnitt Die Amtstätigkeit
       § 20
       § 21
       § 22
       § 23
       § 24
    4. Abschnitt Sonstige Pflichten des Notars
       § 25
       § 26
       § 27
       § 28
       § 29
       § 30
       § 31
       § 32
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       §§ 33 bis 37 (weggefallen)
(Text neue Fassung)

       § 33 Elektronische Signatur
       § 34 Meldepflichten
    Abschnitt 4a Führung der Akten und Verzeichnisse
       § 35
(weggefallen)
       § 36 Verordnungsermächtigung zu Akten und Verzeichnissen

    5. Abschnitt Abwesenheit und Verhinderung des Notars. Notarvertreter
       § 38
       § 39
       § 40
       § 41
       § 42
       § 43
       § 44
       § 45
       § 46
    6. Abschnitt Erlöschen des Amtes. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter
       § 47
       § 48
       § 48a
       § 48b
       § 48c
       § 49
       § 50
       § 51
       § 52
       § 53
       § 54
       § 55
       § 56
       § 57
       § 58
       § 59
       § 60
       § 61
       § 62
       § 63
       § 64
    7. Abschnitt Allgemeinen Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
       § 64a
Zweiter Teil Notarkammern und Bundesnotarkammer
    1. Abschnitt Notarkammern
       § 65
       § 66
       § 67
       § 68
       § 69
       § 69a
       § 69b
       § 70
       § 71
       § 72
       § 73
       § 74
       § 75
    2. Abschnitt Bundesnotarkammer
       § 76
       § 77
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 78
       § 78a
       § 78b
       § 78c
       § 78d
       § 78e
       § 78f


       § 78 Aufgaben
       § 78a Zentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung
       § 78b Auskunft und Gebühren
       § 78c Zentrales Testamentsregister; Verordnungsermächtigung
       § 78d Inhalt des Zentralen Testamentsregisters
       § 78e Sterbefallmitteilung
       § 78f Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister
       § 78g Gebühren des Zentralen Testamentsregisters
       § 78h Elektronisches Urkundenarchiv; Verordnungsermächtigung
       § 78i Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv
       § 78j Gebühren des Elektronischen Urkundenarchivs
       § 78k Elektronischer Notaraktenspeicher; Verordnungsermächtigung
       § 78l Notarverzeichnis
       § 78m Verordnungsermächtigung zum Notarverzeichnis
       § 78n Besonderes elektronisches Notarpostfach; Verordnungsermächtigung
       § 78o Beschwerde

       § 79
       § 80
       § 81
       § 81a
       § 82
       § 83
       § 84
       § 85
       § 86
       § 87
       § 88
       § 89
       § 90
       § 91
Dritter Teil Aufsicht. Disziplinarverfahren
    1. Abschnitt Aufsicht
       § 92
       § 93
       § 94
    2. Abschnitt Disziplinarverfahren
       § 95
       § 95a
       § 96
       § 97
       § 98
       § 99
       § 100
       § 101
       § 102
       § 103
       § 104
       § 105
       § 106
       § 107
       § 108
       § 109
       § 110
       § 110a
Vierter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
    § 111
    § 111a
    § 111b
    § 111c
    § 111d
    § 111e
    § 111f
    § 111g
    § 111h
    § 112
    § 113
    § 113a
    § 113b
    § 114
    § 115
    § 116
    § 117
    § 117a
    § 117b
    § 118 (aufgehoben)
    § 119
    § 120
    § 121 (aufgehoben)
    Anlage (zu § 111f Satz 1) Gebührenverzeichnis
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 23


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; §§ 54a bis 54d des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.



Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 33 (neu)




§ 33 Elektronische Signatur


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Der Notar muss über ein auf Dauer prüfbares qualifiziertes Zertifikat eines qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters und über die technischen Mittel für die Erzeugung und Validierung qualifizierter elektronischer Signaturen verfügen. 2 Bei der erstmaligen Beantragung eines qualifizierten Zertifikats für elektronische Signaturen hat die Identifizierung durch die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift des Notars unter dem Antrag zu erfolgen. 3 Das qualifizierte Zertifikat muss mit einem Attribut versehen sein, welches den Inhaber als Notar ausweist und daneben den Amtssitz des Notars sowie das Land und die Notarkammer enthält, in deren Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat.

(2) Der Notar darf sein qualifiziertes Zertifikat nur von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter beziehen, der gewährleistet, dass das Zertifikat unverzüglich gesperrt wird, sobald das Erlöschen des Amtes des Notars oder eine vorläufige Amtsenthebung in das Notarverzeichnis eingetragen wird.

(3) 1 Der Notar darf die zur Erzeugung amtlicher qualifizierter Signaturen bestimmten elektronischen Signaturerstellungsdaten nur selbst verwalten. 2 Er darf die hierzu bestimmte qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit keiner anderen Person überlassen und er darf keine Wissensdaten preisgeben, die er zur Identifikation gegenüber seiner qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit benutzt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 34 (neu)




§ 34 Meldepflichten


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1 Der Notar hat der Aufsichtsbehörde sowie derjenigen Notarkammer, in deren Bezirk er seinen Amtssitz hat, unverzüglich mitzuteilen, wenn er feststellt oder begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass

1. sein Amtssiegel dauerhaft oder zeitweise abhandengekommen ist oder missbraucht wurde oder eine Fälschung seines Amtssiegels im Umlauf ist,

2. seine qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit abhandengekommen ist, missbraucht oder manipuliert wurde oder Wissensdaten zur Identifikation des Notars gegenüber der qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit einer anderen Person bekannt geworden sind,

3. Wissensdaten oder andere Vorkehrungen, die zum Schutz des Elektronischen Urkundenarchivs, des Elektronischen Notaraktenspeichers, des Zentralen Vorsorgeregisters oder des Zentralen Testamentsregisters vor unbefugtem Zugang vorgesehen sind, missbraucht, manipuliert oder Unbefugten zugänglich geworden sind.

2 Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 hat der Notar außerdem unverzüglich eine Sperrung des qualifizierten Zertifikats bei dem Vertrauensdiensteanbieter zu veranlassen und den Nachweis über die Sperrung mit der Mitteilung nach Satz 1 vorzulegen. 3 Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 hat die Notarkammer unverzüglich die Bundesnotarkammer zu unterrichten, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass die Sicherheit des Elektronischen Urkundenarchivs, des Elektronischen Notaraktenspeichers, des Zentralen Vorsorgeregisters oder des Zentralen Testamentsregisters auch im Hinblick auf die von anderen Stellen übermittelten oder verwahrten Daten betroffen ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§§ 33 bis 37 (weggefallen)




§ 35 (weggefallen)


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 36 (neu)




§ 36 Verordnungsermächtigung zu Akten und Verzeichnissen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über die vom Notar zu führenden Akten und Verzeichnisse, über deren Inhalt sowie die Art und Weise ihrer Führung. 2 Insbesondere sind darin nähere Bestimmungen zu treffen über

1. die vom Notar zu den Akten zu nehmenden Unterlagen sowie die in die Verzeichnisse einzutragenden Angaben einschließlich der zu erhebenden Daten und der insoweit zu beachtenden Fristen,

2. die Aufbewahrungsfristen,

3. die Einzelheiten der elektronischen Führung von Akten und Verzeichnissen nach § 35 Absatz 2 sowie über die Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, der Integrität, der Transparenz und der Verfügbarkeit auch über die Amtszeit des Notars hinaus einschließlich der zulässigen Datenformate sowie der Schnittstellen und der Datenverknüpfungen zwischen den Akten und Verzeichnissen,

4. die Voraussetzungen, unter denen die durch oder auf Grund eines Gesetzes vorgesehene Übertragung eines in Papierform vorliegenden Schriftstücks in die elektronische Form unterbleiben kann.

3 Bei der Bemessung der Aufbewahrungsfristen nach Satz 2 Nummer 2 ist insbesondere der Zweck der Verfügbarkeit der Akten und Verzeichnisse im Hinblick auf die Bedürfnisse einer geordneten Rechtspflege sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass bei Amtshaftungsansprüchen die Möglichkeit der Sachaufklärung gegeben bleibt.

(2) 1 Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass neben den für das Auffinden von Urkunden erforderlichen Eintragungen weitere Angaben in das Urkundenverzeichnis eingetragen werden können oder sollen. 2 Sie kann zudem nähere Bestimmungen treffen über die Verwendung der im Urkundenverzeichnis gespeicherten Daten

1. im elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten, Behörden und Dritten,

2. zur Führung anderer Akten und Verzeichnisse des Notars sowie

3. für die Zwecke der Aufsicht.

§ 67


(1) 1 Die Notarkammer vertritt die Gesamtheit der in ihr zusammengeschlossenen Notare. 2 Sie hat über Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder zu wachen, die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, die Pflege des Notariatsrechts zu fördern und für eine gewissenhafte und lautere Berufsausübung der Notare und Notarassessoren zu sorgen.

(2) 1 Der Notarkammer obliegt es, in Richtlinien die Amtspflichten und sonstigen Pflichten ihrer Mitglieder im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen durch Satzung näher zu bestimmen. 2 § 66 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Die Richtlinien können nähere Regelungen enthalten:

1. zur Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars,

2. für das nach § 14 Abs. 3 zu beachtende Verhalten,

3. zur Wahrung fremder Vermögensinteressen,

4. zur Beachtung der Pflicht zur persönlichen Amtsausübung,

5. über die Begründung, Führung, Fortführung und Beendigung der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder sonstiger zulässiger beruflicher Zusammenarbeit sowie zur Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume,

6. über die Art der nach § 28 zu treffenden Vorkehrungen,

7. für das nach § 29 zu beachtende Verhalten, insbesondere in Bezug auf die Information über die Amtstätigkeit, das Auftreten in der Öffentlichkeit, die Geschäftspapiere, die Führung von Titeln und weiteren Berufsbezeichnungen, die Führung des Namens in Verzeichnissen sowie die Anbringung von Amts- und Namensschildern im Rahmen landesrechtlicher Bestimmungen,

8. für die Beschäftigung und Ausbildung der Mitarbeiter,

9. über die bei der Vornahme von Beurkundungen außerhalb des Amtsbereichs und der Geschäftsstelle zu beachtenden Grundsätze,

10. über den erforderlichen Umfang der Fortbildung,

11. über die besonderen Berufspflichten im Verhältnis zu anderen Notaren, zu Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen Beratern seiner Auftraggeber.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Außer den der Notarkammer durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben obliegt ihr,



(3) Außer den der Notarkammer durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben obliegt es ihr,

1. Mittel für die berufliche Fortbildung der Notare, ihrer Hilfskräfte und der Notarassessoren sowie für sonstige gemeinsame Lasten des Berufsstandes bereitzustellen;

2. die Ausbildung und Prüfung der Hilfskräfte der Notare zu regeln;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. 1 Versicherungsverträge zur Ergänzung der Haftpflichtversicherung nach § 19a abzuschließen, um auch Gefahren aus solchen Pflichtverletzungen zu versichern, die nicht durch Versicherungsverträge nach § 19a gedeckt sind, weil die durch sie verursachten Vermögensschäden die Deckungssumme übersteigen oder weil sie als vorsätzliche Handlungen durch die allgemeinen Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. 2 Für diese Versicherungsverträge gilt, daß die Versicherungssumme für jeden versicherten Notar und für jeden Versicherungsfall mindestens 250.000 Euro für Schäden aus wissentlichen Pflichtverletzungen und mindestens 500.000 Euro für Schäden aus sonstigen Pflichtverletzungen betragen muß; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres von einem Notar verursachten Schäden dürfen jedoch auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. 3 § 19a Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden. 4 Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der möglichen Schäden Beträge zu bestimmen, bis zu denen die Gesamtleistung des Versicherers für alle während eines Versicherungsjahres von allen versicherten Notaren verursachten Schäden in den Versicherungsverträgen begrenzt werden darf.



3. 1 Versicherungsverträge zur Ergänzung der Haftpflichtversicherung nach § 19a abzuschließen, um auch Gefahren aus solchen Pflichtverletzungen zu versichern, die nicht durch Versicherungsverträge nach § 19a gedeckt sind, weil die durch sie verursachten Vermögensschäden die Deckungssumme übersteigen oder weil sie als vorsätzliche Handlungen durch die allgemeinen Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. 2 Für diese Versicherungsverträge gilt, daß die Versicherungssumme für jeden versicherten Notar und für jeden Versicherungsfall mindestens 250.000 Euro für Schäden aus wissentlichen Pflichtverletzungen und mindestens 500.000 Euro für Schäden aus sonstigen Pflichtverletzungen betragen muß; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres von einem Notar verursachten Schäden dürfen jedoch auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. 3 § 19a Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden. 4 Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der möglichen Schäden Beträge zu bestimmen, bis zu denen die Gesamtleistung des Versicherers für alle während eines Versicherungsjahres von allen versicherten Notaren verursachten Schäden in den Versicherungsverträgen begrenzt werden darf;

4. Notardaten und technische Zugangsberechtigungen zum Elektronischen Urkundenarchiv und zum Elektronischen Notaraktenspeicher zu verwalten;

5. die Stellung als Notar oder Notariatsverwalter sowie sonstige amts- oder berufsbezogene Angaben bei der Vergabe von qualifizierten Zertifikaten zu bestätigen; die Notarkammer kann die Sperrung eines entsprechenden qualifizierten Zertifikats verlangen.


(4) 1 Die Notarkammer kann weitere, dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. 2 Sie kann insbesondere

1. Fürsorgeeinrichtungen unterhalten,

2. nach näherer Regelung durch die Landesgesetzgebung Vorsorgeeinrichtungen unterhalten,

3. allein oder gemeinsam mit anderen Notarkammern Einrichtungen unterhalten, deren Zweck darin besteht, als Versicherer die in Absatz 3 Nr. 3 aufgeführten Versicherungsverträge abzuschließen, die Gefahren aus Pflichtverletzungen abdecken, die durch vorsätzliche Handlungen von Notaren verursacht worden sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. allein oder gemeinsam mit anderen Notarkammern Einrichtungen unterhalten, die ohne rechtliche Verpflichtung Leistungen bei nicht durch Versicherungsverträge nach Absatz 3 Nr. 3 gedeckten Schäden durch vorsätzliche Handlungen von Notaren ermöglichen.

(5) 1 Die Notarkammer kann
die Stellung als Notar oder als Notariatsverwalter sowie sonstige berufsbezogene Angaben bei der Vergabe von qualifizierten Zertifikaten nach dem Signaturgesetz bestätigen. 2 Die Notarkammer kann die Sperrung eines entsprechenden qualifizierten Zertifikats verlangen.

(6)
Die Notarkammer hat ferner Gutachten zu erstatten, die die Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes in Angelegenheiten der Notare anfordert.



4. allein oder gemeinsam mit anderen Notarkammern Einrichtungen unterhalten, die ohne rechtliche Verpflichtung Leistungen bei folgenden Schäden ermöglichen:

a) Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen von Notaren entstehen und die
nicht durch Versicherungsverträge nach Absatz 3 Nummer 3 gedeckt sind,

b) Schäden,
die durch amtlich verwahrte, aber nicht mehr aufzufindende Urkunden entstehen, die nicht durch § 19a oder durch Versicherungsverträge nach Absatz 3 Nummer 3 gedeckt sind und für die der Geschädigte auf keine andere zumutbare Weise Ersatz erlangen kann, wobei die Höhe der Leistungen auf 500.000 Euro je Urkunde beschränkt ist.

(5)
Die Notarkammer hat ferner Gutachten zu erstatten, die die Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes in Angelegenheiten der Notare anfordert.

(6) Die Landesjustizverwaltung benachrichtigt die Notarkammer unverzüglich über

1. die Bestellung eines Notars, Notariatsverwalters oder Notarvertreters, jeweils unter Angabe des Beginns und der Dauer der Bestellung,

2. das Erlöschen des Amtes eines Notars oder Notariatsverwalters und den Widerruf der Bestellung eines Notarvertreters,

3. eine vorläufige Amtsenthebung,

4. die Verlegung eines Amtssitzes eines Notars,

5. eine anderweitige Zuweisung der Verwahrzuständigkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 78




§ 78 Aufgaben


(1) 1 Die Bundesnotarkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. 2 Sie hat insbesondere

1. in Fragen, welche die Gesamtheit der Notarkammern angehen, die Auffassung der einzelnen Notarkammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen;

2. in allen die Gesamtheit der Notarkammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundesnotarkammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen;

3. die Gesamtheit der Notarkammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten;

4. Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht in Angelegenheiten der Notare anfordert;

vorherige Änderung nächste Änderung

5. durch Beschluß der Vertreterversammlung Empfehlungen für die von den Notarkammern nach § 67 Abs. 2 zu erlassenden Richtlinien auszusprechen;

6. Richtlinien für die Ausbildung der Hilfskräfte der Notare aufzustellen.

(2) 1 Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde je ein automatisiertes elektronisches Register über

1. Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen nach § 78a (Zentrales Vorsorgeregister) und

2. die Verwahrung erbfolgerelevanter Urkunden und sonstige Daten nach § 78b (Zentrales Testamentsregister).

2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch jeweils eine Rechtsverordnung zum Zentralen Vorsorgeregister und zum Zentralen Testamentsregister mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über Einrichtung und Führung der Register, über Auskunft aus den Registern, über Anmeldung, Änderung und Löschung von Registereintragungen, über Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung sowie der Datensicherheit zu treffen. 3 Die Erhebung und Verwendung der Daten ist auf
das für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Registerbehörde, der Nachlassgerichte und der Verwahrstellen Erforderliche zu beschränken. 4 In der Rechtsverordnung zum Zentralen Testamentsregister können darüber hinaus Bestimmungen zum Inhalt der Sterbefallmitteilungen nach § 78c Satz 1 getroffen werden. 5 Ferner können in der Rechtsverordnung zum Zentralen Testamentsregister Ausnahmen zugelassen werden von:

1. § 78c Satz 3, soweit dies die Sterbefallmitteilung an das Nachlassgericht betrifft;

2. der elektronischen Benachrichtigung nach § 78c Satz 4;

3. der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nach § 34a Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes und § 347 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

6 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.

(3) 1 Die Bundesnotarkammer kann weitere dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. 2 Sie kann insbesondere Maßnahmen ergreifen, die der wissenschaftlichen Beratung der Notarkammern und ihrer Mitglieder, der Fortbildung von Notaren, der Aus- und Fortbildung des beruflichen Nachwuchses und der Hilfskräfte der Notare dienen sowie Notardaten verwalten und die elektronische Kommunikation der Notare mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten unterstützen.



5. durch Beschluss der Vertreterversammlung Empfehlungen für die von den Notarkammern nach § 67 Absatz 2 zu erlassenden Richtlinien auszusprechen;

6. Richtlinien für die Ausbildung der Hilfskräfte der Notare aufzustellen;

7. den Elektronischen Notaraktenspeicher (§ 78k) zu führen;

8. das Notarverzeichnis (§ 78l) zu führen;

9. die besonderen elektronischen Notarpostfächer (§ 78n) einzurichten.

(2) Die Bundesnotarkammer führt

1. das Zentrale Vorsorgeregister (§ 78a),

2. das Zentrale Testamentsregister (§ 78c),

3. das Elektronische Urkundenarchiv (§ 78h).

(3) 1 Die Bundesnotarkammer kann weitere dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. 2 Sie kann insbesondere

1.
Maßnahmen ergreifen, die der wissenschaftlichen Beratung der Notarkammern und ihrer Mitglieder, der Fortbildung von Notaren, der Aus- und Fortbildung des beruflichen Nachwuchses und der Hilfskräfte der Notare dienen,

2.
Notardaten verwalten und

3.
die elektronische Kommunikation der Notare mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten sowie die elektronische Aktenführung und die sonstige elektronische Datenverarbeitung der Notare unterstützen.

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§ 78a




§ 78a Zentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung


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In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen Angaben über Vollmachtgeber, Bevollmächtigte, die Vollmacht und deren Inhalt sowie über Vorschläge zur Auswahl des Betreuers, Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung und über den Vorschlagenden aufgenommen werden.



(1) 1 Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. 2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.

(2)
In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen Angaben aufgenommen werden über

1.
Vollmachtgeber,

2.
Bevollmächtigte,

3.
die Vollmacht und deren Inhalt,

4.
Vorschläge zur Auswahl des Betreuers,

5.
Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung und

6.
den Vorschlagenden.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über

1. die Einrichtung und Führung des Registers,

2. die Auskunft aus dem Register,

3. die Anmeldung, Änderung und Löschung von Registereintragungen,

4. die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung und

5. die Einzelheiten der Datensicherheit.


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§ 78b




§ 78b Auskunft und Gebühren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 In das Zentrale Testamentsregister werden aufgenommen:

1. Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkunden,
die

a)
von Notaren nach § 34a Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes oder von Gerichten nach Absatz 4 Satz 1 sowie nach § 347 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übermitteln sind,

b) nach § 1 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes zu überführen sind,

2. Mitteilungen,
die nach § 9 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes zu überführen sind.

2 Die gespeicherten Daten sind mit Ablauf des dreißigsten auf
die Sterbefallmitteilung folgenden Kalenderjahres zu löschen.

(2)
1 Erbfolgerelevante Urkunden sind Testamente, Erbverträge und alle Urkunden mit Erklärungen, welche die Erbfolge beeinflussen können, insbesondere Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungserklärungen, Erb- und Zuwendungsverzichtsverträge, Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge und Rechtswahlen. 2 Verwahrangaben sind Angaben, die zum Auffinden erbfolgerelevanter Urkunden erforderlich sind.

(3) Registerfähig sind nur erbfolgerelevante Urkunden, die

1. öffentlich beurkundet oder

2.
in amtliche Verwahrung genommen worden sind.

(4) 1 Handelt es sich bei einem gerichtlichen Vergleich um eine erbfolgerelevante Urkunde im Sinne von Absatz 2 Satz 1, übermittelt das Gericht unverzüglich die Verwahrangaben an die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde nach Maßgabe der nach § 78 Absatz 2 Satz 2 bis 5 erlassenen Rechtsverordnung. 2 Der Erblasser teilt dem Gericht die zur Registrierung erforderlichen Daten mit.



(1) 1 Die Registerbehörde erteilt Gerichten auf Ersuchen Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister. 2 Die Befugnis der Gerichte, Notare und Notarkammern zur Einsicht in Registrierungen, die von ihnen verwahrte oder registrierte Urkunden betreffen, bleibt unberührt.

(2) 1 Das Zentrale Vorsorgeregister wird durch Gebühren finanziert. 2 Die Registerbehörde kann Gebühren für die Aufnahme
von Erklärungen in das Register erheben. 3 Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. 4 Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 5 Gerichte und Notare können die Gebühren für die Registerbehörde entgegennehmen.

(3)
1 Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme, der dauerhaften Führung und der Nutzung des Zentralen Vorsorgeregisters durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich der Personal- und Sachkosten gedeckt wird. 2 Dabei ist auch der für die Aufnahme von Erklärungen in das Register gewählte Kommunikationsweg zu berücksichtigen.

(4) 1 Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 2 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. 2 Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 3 Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.

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§ 78c




§ 78c Zentrales Testamentsregister; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Das zuständige Standesamt hat der Registerbehörde den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit einer Person mitzuteilen (Sterbefallmitteilung). 2 Die Registerbehörde prüft daraufhin, ob im Zentralen Testamentsregister Angaben nach § 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 vorliegen. 3 Sie benachrichtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben des Nachlassgerichts und der verwahrenden Stellen erforderlich ist, unverzüglich

1. das zuständige Nachlassgericht über den Sterbefall und etwaige Angaben nach § 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und

2. die verwahrenden Stellen über den Sterbefall und etwaige Verwahrangaben nach
§ 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

4 Die Benachrichtigung erfolgt elektronisch.




(1) 1 Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über die Verwahrung erbfolgerelevanter Urkunden und sonstige Daten nach § 78d. 2 Die Erhebung und Verwendung der Daten ist auf das für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Registerbehörde, der Nachlassgerichte und der Verwahrstellen Erforderliche zu beschränken. 3 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über

1. die Einrichtung
und Führung des Registers,

2. die Auskunft aus dem Register,

3. die Anmeldung, Änderung und Löschung von Registereintragungen,

4. die Einzelheiten
der Datenübermittlung und -speicherung und

5. die Einzelheiten der Datensicherheit.

(3) 1 In der Rechtsverordnung können darüber hinaus Bestimmungen zum Inhalt der Sterbefallmitteilungen nach § 78e Satz 1 getroffen werden. 2 Ferner können in der Rechtsverordnung Ausnahmen zugelassen werden von

1. § 78e Satz 3, soweit dies die Sterbefallmitteilung an das Nachlassgericht betrifft;

2. der elektronischen Benachrichtigung
nach § 78e Satz 4;

3. der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nach § 34a
Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes und § 347 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

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§ 78d




§ 78d Inhalt des Zentralen Testamentsregisters


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(1) 1 Die Registerbehörde erteilt auf Ersuchen

1. Gerichten Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister und dem Zentralen
Testamentsregister sowie

2. Notaren Auskunft über
Verwahrangaben aus dem Zentralen Testamentsregister.

2 Die Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister wird nur erteilt, soweit sie im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gerichte und Notare erforderlich ist. 3 Auskünfte aus dem Zentralen Testamentsregister können
zu Lebzeiten des Erblassers nur mit dessen Einwilligung eingeholt werden.

(2) Die Befugnis der Gerichte und Notare zur Einsicht in Registrierungen,
die von ihnen verwahrte oder registrierte Urkunden betreffen, bleibt unberührt.

(3) 1 Die Registerbehörde kann Gerichte bei der Ermittlung besonders amtlich verwahrter Urkunden unterstützen, für die mangels Verwahrungsnachricht keine Eintragung im Zentralen Testamentsregister vorliegt. 2 Die Verwahrangaben der
nach Satz 1 ermittelten Verfügungen von Todes wegen sind nach § 347 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an das Zentrale Testamentsregister zu melden.



(1) 1 In das Zentrale Testamentsregister werden aufgenommen:

1.
Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkunden, die

a)
von Notaren nach § 34a Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes oder von Gerichten nach Absatz 4 Satz 1 sowie nach § 347 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übermitteln sind,

b) nach § 1 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes zu überführen sind,

2. Mitteilungen, die nach § 9 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes zu überführen sind.

2 Die gespeicherten Daten sind mit Ablauf des 30. auf die Sterbefallmitteilung folgenden Kalenderjahres zu löschen.

(2) 1 Erbfolgerelevante Urkunden sind Testamente, Erbverträge und alle Urkunden mit Erklärungen, welche die Erbfolge beeinflussen können, insbesondere Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungserklärungen, Erb- und Zuwendungsverzichtsverträge, Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge und Rechtswahlen. 2 Verwahrangaben sind Angaben, die zum Auffinden erbfolgerelevanter Urkunden erforderlich sind.

(3) Registerfähig sind nur erbfolgerelevante Urkunden, die

1. öffentlich beurkundet worden sind oder

2. in amtliche Verwahrung genommen worden sind.

(4) 1 Handelt es sich bei einem gerichtlichen Vergleich um eine erbfolgerelevante Urkunde im Sinne von Absatz 2 Satz 1, übermittelt das Gericht unverzüglich die Verwahrangaben
an die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde nach Maßgabe der nach § 78c Absatz 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung. 2 Der Erblasser teilt dem Gericht die zur Registrierung erforderlichen Daten mit.

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§ 78e




§ 78e Sterbefallmitteilung


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(1) 1 Das Zentrale Vorsorgeregister und das Zentrale Testamentsregister werden durch Gebühren finanziert. 2 Die Registerbehörde kann Gebühren erheben für:

1.
die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale Vorsorgeregister,

2.
die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale Testamentsregister und

3. die Erteilung von Auskünften aus dem
Zentralen Testamentsregister nach § 78d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.

(2) 1 Zur Zahlung
der Gebühren sind verpflichtet:

1. im Fall
des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 der Antragsteller und derjenige, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet;

2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 der Erblasser;

3. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 der Veranlasser des Auskunftsverfahrens.

2 Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) 1 Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, Inbetriebnahme, dauerhaften Führung und Nutzung des jeweiligen Registers durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich Personal- und Sachkosten gedeckt wird. 2 Dabei sind auch zu berücksichtigen

1. für die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale Vorsorgeregister: der gewählte Kommunikationsweg;

2. für die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale Testamentsregister
und für Auskünfte: die Kosten für die Überführung der Verwahrungsnachrichten nach dem Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz.

3 Die durch die Aufnahme von Mitteilungen nach
§ 9 Absatz 1 und 3 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes entstehenden Kosten bleiben außer Betracht.

(4) 1 Die Registerbehörde bestimmt
die Gebühren nach Absatz 1 und die Art ihrer Erhebung jeweils durch eine Gebührensatzung. 2 Die Satzungen bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 3 Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.

(5) Gerichte und Notare können die nach Absatz 3 bestimmten Gebühren für die Registerbehörde entgegennehmen.




1 Das zuständige Standesamt hat der Registerbehörde den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit einer Person mitzuteilen (Sterbefallmitteilung). 2 Die Registerbehörde prüft daraufhin, ob im Zentralen Testamentsregister Angaben nach § 78d Absatz 1 Satz 1 vorliegen. 3 Sie benachrichtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben des Nachlassgerichts und der verwahrenden Stellen erforderlich ist, unverzüglich

1. das zuständige Nachlassgericht über den Sterbefall und etwaige Angaben nach § 78d Absatz 1 Satz 1 und

2.
die verwahrenden Stellen über den Sterbefall und etwaige Verwahrangaben nach § 78d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

4 Die Benachrichtigung erfolgt elektronisch.


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§ 78f




§ 78f Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister


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(1) Gegen Entscheidungen der Registerbehörde nach den §§ 78a bis 78e findet die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, soweit sich nicht aus den folgenden Absätzen etwas anderes ergibt.

(2) Die Beschwerde ist bei der Registerbehörde einzulegen. Diese kann der Beschwerde abhelfen. Beschwerden, denen sie nicht abhilft, legt sie dem Landgericht am Sitz der Bundesnotarkammer vor.

(3) Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig.




(1) 1 Die Registerbehörde erteilt auf Ersuchen

1. Gerichten Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister sowie

2. Notaren Auskunft über Verwahrangaben aus dem Zentralen Testamentsregister.

2 Die Auskunft wird nur erteilt, soweit sie im Rahmen
der Aufgabenerfüllung der Gerichte und Notare erforderlich ist. 3 Auskünfte können zu Lebzeiten des Erblassers nur mit dessen Einwilligung eingeholt werden.

(2) Die Befugnis der Gerichte, Notare und Notarkammern zur Einsicht in Registrierungen, die von ihnen verwahrte oder registrierte Urkunden betreffen, bleibt unberührt.

(3) 1 Die
Registerbehörde kann Gerichte bei der Ermittlung besonders amtlich verwahrter Urkunden unterstützen, für die mangels Verwahrungsnachricht keine Eintragung im Zentralen Testamentsregister vorliegt. 2 Die Verwahrangaben der nach Satz 1 ermittelten Verfügungen von Todes wegen sind nach § 347 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an das Zentrale Testamentsregister zu melden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 78g (neu)




§ 78g Gebühren des Zentralen Testamentsregisters


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(1) 1 Das Zentrale Testamentsregister wird durch Gebühren finanziert. 2 Die Registerbehörde kann Gebühren erheben für

1. die Aufnahme von Erklärungen in das Testamentsregister und

2. die Erteilung von Auskünften aus dem Testamentsregister nach § 78f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.

(2) 1 Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:

1. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 der Erblasser,

2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 der Veranlasser des Auskunftsverfahrens.

2 Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Gerichte und Notare können die Gebühren für die Registerbehörde entgegennehmen.

(3) 1 Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme sowie der dauerhaften Führung und Nutzung des Zentralen Testamentsregisters durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich Personal- und Sachkosten gedeckt wird. 2 Dabei sind auch die Kosten für die Überführung der Verwahrungsnachrichten nach dem Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz zu berücksichtigen. 3 Die durch die Aufnahme von Mitteilungen nach § 9 Absatz 1 und 3 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes entstehenden Kosten bleiben außer Betracht.

(4) 1 Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 1 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. 2 Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 3 Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.

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§ 78h (neu)




§ 78h Elektronisches Urkundenarchiv; Verordnungsermächtigung


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(1) 1 Die Bundesnotarkammer betreibt als Urkundenarchivbehörde ein zentrales elektronisches Archiv, das den Notaren die Führung der elektronischen Urkundensammlung, des Urkundenverzeichnisses und des Verwahrungsverzeichnisses ermöglicht (Elektronisches Urkundenarchiv). 2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Urkundenarchivbehörde.

(2) 1 Die Verfügbarkeit, die Integrität, die Authentizität, die Vertraulichkeit und die Transparenz der Daten des Urkundenverzeichnisses, des Verwahrungsverzeichnisses und der im Elektronischen Urkundenarchiv verwahrten elektronischen Dokumente müssen für die gesamte Dauer der Aufbewahrungsfrist gewährleistet sein. 2 Die Urkundenarchivbehörde trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Erhaltung des Beweiswerts der verwahrten elektronischen Dokumente dauerhaft zu gewährleisten, ohne dass es einer erneuten Signatur durch die verwahrende Stelle bedarf.

(3) 1 Elektronische Dokumente, die im Elektronischen Urkundenarchiv zusammen verwahrt werden, müssen derart miteinander verknüpft sein, dass sie nur zusammen abgerufen werden können. 2 § 42 Absatz 3 und § 49 Absatz 5 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über

1. die Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs,

2. die Führung und den technischen Betrieb,

3. die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung,

4. die Einzelheiten der Datensicherheit und

5. die Erteilung und Entziehung der technischen Verwaltungs- und Zugangsberechtigungen.

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§ 78i (neu)




§ 78i Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv


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1 Der Zugang zum Urkundenverzeichnis, zum Verwahrungsverzeichnis und zu den im Elektronischen Urkundenarchiv verwahrten elektronischen Dokumenten steht ausschließlich der für die Verwahrung zuständigen Stelle zu. 2 Hierzu trifft die Urkundenarchivbehörde geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 78j (neu)




§ 78j Gebühren des Elektronischen Urkundenarchivs


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(1) 1 Das Elektronische Urkundenarchiv wird durch Gebühren finanziert. 2 Die Urkundenarchivbehörde kann Gebühren erheben für

1. die Aufnahme von elektronischen Dokumenten in die elektronische Urkundensammlung und

2. die Führung des Verwahrungsverzeichnisses.

(2) 1 Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:

1. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 derjenige, der zur Zahlung der Kosten für die jeweilige notarielle Amtshandlung verpflichtet ist, abweichend hiervon

a) im Fall des § 119 Absatz 1 die Staatskasse,

b) im Fall des § 119 Absatz 3 der Notar,

c) im Fall des § 119 Absatz 4 die Notarkammer,

2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 der Notar.

2 Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Notare können die Gebühren für die Urkundenarchivbehörde entgegennehmen.

(3) 1 Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme sowie der dauerhaften Führung und Nutzung des Elektronischen Urkundenarchivs durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich der Personal- und Sachkosten gedeckt wird. 2 Bei der Bemessung der Gebühren für die Aufnahme von elektronischen Dokumenten in die elektronische Urkundensammlung kann der Umfang des elektronischen Dokuments berücksichtigt werden. 3 Die Gebühr kann im Fall von Unterschriftsbeglaubigungen, die nicht mit der Fertigung eines Entwurfs in Zusammenhang stehen, niedriger bemessen werden.

(4) 1 Die Urkundenarchivbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 1 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. 2 Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 3 Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 78k (neu)




§ 78k Elektronischer Notaraktenspeicher; Verordnungsermächtigung


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(1) Die Bundesnotarkammer betreibt einen zentralen elektronischen Aktenspeicher, der den Notaren die elektronische Führung ihrer nicht im Elektronischen Urkundenarchiv zu führenden Akten und Verzeichnisse sowie die Speicherung sonstiger Daten ermöglicht (Elektronischer Notaraktenspeicher).

(2) 1 Der Elektronische Notaraktenspeicher wird durch Gebühren finanziert. 2 Die Bundesnotarkammer kann Gebühren erheben für die elektronische Führung von Akten und Verzeichnissen sowie die Speicherung sonstiger Daten im Elektronischen Notaraktenspeicher. 3 Zur Zahlung der Gebühren ist der Notar verpflichtet.

(3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme sowie der dauerhaften Führung und Nutzung des Elektronischen Notaraktenspeichers durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich der Personal- und Sachkosten gedeckt wird.

(4) 1 Die Bundesnotarkammer bestimmt die Gebühren nach Absatz 2 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. 2 Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 3 Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über

1. die Einrichtung des Elektronischen Notaraktenspeichers,

2. die Führung und den technischen Betrieb,

3. die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung,

4. die Einzelheiten der Datensicherheit und

5. die Erteilung und Entziehung der technischen Verwaltungs- und Zugangsberechtigungen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 78l (neu)




§ 78l Notarverzeichnis


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(1) 1 Die Bundesnotarkammer führt ein elektronisches Verzeichnis der Notare und Notariatsverwalter (Notarverzeichnis). 2 Jede Notarkammer gibt die Daten zu den in ihr zusammengeschlossenen Notaren und zu den in ihrem Bezirk bestellten Notariatsverwaltern in das Notarverzeichnis ein. 3 Die Notarkammern nehmen Eintragungen unverzüglich auf Grund der Benachrichtigungen durch die Landesjustizverwaltung gemäß § 67 Absatz 6 vor.

(2) 1 Das Notarverzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden und der anderen am Rechtsverkehr Beteiligten. 2 Darüber hinaus dient es der Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Notarkammer und der Bundesnotarkammer. 3 Die Einsicht in das Verzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. 4 Die Suche in dem Verzeichnis wird durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht.

(3) 1 In das Notarverzeichnis sind einzutragen:

1. die von der Landesjustizverwaltung nach § 67 Absatz 6 mitgeteilten Tatsachen unter Angabe des jeweils maßgeblichen Datums,

2. der Familienname und der oder die Vornamen sowie frühere Familiennamen, die der Notar seit seiner Bestellung geführt hat,

3. Zuständigkeiten für die Aktenverwahrung, die dem Notar nach § 51 Absatz 1 und 3 übertragen sind,

4. der Amtssitz, die Anschrift von Geschäftsstellen sowie die Orte und Termine auswärtiger Sprechtage,

5. die Kammerzugehörigkeit,

6. die Bezeichnung des besonderen elektronischen Notarpostfachs,

7. die Telekommunikationsdaten, die der Notar mitgeteilt hat,

8. Sprachkenntnisse, soweit der Notar solche mitteilt.

2 Die Eintragungen zu Satz 1 Nummer 1 bis 5 sind von der jeweiligen Notarkammer, die Eintragungen zu Satz 1 Nummer 6 bis 8 von der Bundesnotarkammer vorzunehmen. 3 Die Eintragung von Notarvertretern kann auch unmittelbar durch die zuständige Aufsichtsbehörde erfolgen. 4 Die Notarkammern, die Bundesnotarkammer und die Aufsichtsbehörde tragen die datenschutzrechtliche Verantwortung für die jeweils von ihnen in das Verzeichnis eingegebenen Daten.

(4) Absatz 3 gilt für Notariatsverwalter entsprechend.

(5) 1 Ist ein Notar zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt, können die zu seiner Person zu erhebenden Daten auch automatisiert aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung) abgerufen werden. 2 Das Gleiche gilt bei der Bestellung eines Rechtsanwalts zum Notarvertreter.

(6) Wenn die Eintragungen zur Information der in Absatz 2 Satz 1 genannten Beteiligten über die Zuständigkeit für die Verwahrung von Akten und Verzeichnissen eines Notars oder sonst zur Erfüllung der Aufgaben der Notarkammer oder der Bundesnotarkammer nicht mehr erforderlich sind, werden sie gelöscht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 78m (neu)




§ 78m Verordnungsermächtigung zum Notarverzeichnis


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(1) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung für das Notarverzeichnis, der Führung des Notarverzeichnisses und der Einsichtnahme in das Notarverzeichnis. 2 Soweit in der Rechtsverordnung nicht anders geregelt, bleibt die Zulässigkeit der Einrichtung gemeinsamer Verfahren nach § 11 des E-Government-Gesetzes unberührt.

(2) 1 Die Rechtsverordnung kann vorsehen oder gestatten, dass weitere den in § 78l Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Zwecken sowie der Bestellung eines Notarvertreters und seiner Tätigkeit dienende Angaben gespeichert werden. 2 Sie hat in diesem Fall deren Verwendungszweck näher zu bestimmen. 3 Dabei kann insbesondere das Einsichtsrecht beschränkt oder ausgeschlossen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 78n (neu)




§ 78n Besonderes elektronisches Notarpostfach; Verordnungsermächtigung


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(1) Die Bundesnotarkammer richtet zum 1. Januar 2018 für jeden in das Notarverzeichnis eingetragenen Notar ein persönliches elektronisches Postfach ein (besonderes elektronisches Notarpostfach).

(2) 1 Die Bundesnotarkammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zum besonderen elektronischen Notarpostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. 2 Die Bundesnotarkammer kann unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Notare und andere Personen vorsehen. 3 Sie ist berechtigt, die in dem besonderen elektronischen Notarpostfach gespeicherten Nachrichten nach angemessener Zeit zu löschen. 4 Das besondere elektronische Notarpostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein.

(3) 1 Wird das Erlöschen des Amtes des Notars oder die vorläufige Amtsenthebung in das Notarverzeichnis eingetragen, hebt die Bundesnotarkammer die Zugangsberechtigung zum besonderen elektronischen Notarpostfach auf. 2 Sie löscht das besondere elektronische Notarpostfach, sobald es nicht mehr benötigt wird.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Notariatsverwalter entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der besonderen elektronischen Notarpostfächer, insbesondere Einzelheiten

1. ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,

2. ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,

3. ihrer Führung,

4. der Zugangsberechtigung und der Nutzung,

5. des Löschens von Nachrichten und

6. ihrer Löschung.

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§ 78o (neu)




§ 78o Beschwerde


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(1) Gegen Entscheidungen der Registerbehörde nach den §§ 78a bis 78g und der Urkundenarchivbehörde nach § 78j, auch soweit diese auf Grund einer Rechtsverordnung oder Satzung nach den genannten Vorschriften erfolgen, findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, soweit sich nicht aus den folgenden Absätzen etwas anderes ergibt.

(2) 1 Die Beschwerde ist bei der Behörde einzulegen, die die Entscheidung getroffen hat. 2 Diese kann der Beschwerde abhelfen. 3 Beschwerden, denen sie nicht abhilft, legt sie dem Landgericht am Sitz der Bundesnotarkammer vor.

(3) Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig.