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Synopse aller Änderungen der BNotO am 01.01.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 1 des NotUntAufbÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BNotO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Das Amt des Notars
    1. Abschnitt Bestellung zum Notar
       § 1
       § 2
       § 3
       § 4
       § 5
       § 6
       § 6a
       § 6b
       § 7
       § 7a
       § 7b
       § 7c
       § 7d
       § 7e
       § 7f
       § 7g
       § 7h
       § 7i
       § 8
       § 9
       § 10
       § 10a
       § 11
       § 11a
       § 12
       § 13
    2. Abschnitt Ausübung des Amtes
       § 14
       § 15
       § 16
       § 17
       § 18
       § 19
       § 19a
    3. Abschnitt Die Amtstätigkeit
       § 20
       § 21
       § 22
       § 23
       § 24
    4. Abschnitt Sonstige Pflichten des Notars
       § 25
       § 26 Förmliche Verpflichtung beschäftigter Personen
       § 26a Inanspruchnahme von Dienstleistungen
       § 27
       § 28
       § 29
       § 30
       § 31
       § 32
       § 33 Elektronische Signatur
       § 34 Meldepflichten
    Abschnitt 4a Führung der Akten und Verzeichnisse
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 35 (weggefallen)
(Text neue Fassung)

       § 35 Führung der Akten und Verzeichnisse
       § 36 Verordnungsermächtigung zu Akten und Verzeichnissen
    5. Abschnitt Abwesenheit und Verhinderung des Notars. Notarvertreter
       § 38
       § 39
       § 40
       § 41
       § 42
       § 43
       § 44
       § 45
       § 46
    6. Abschnitt Erlöschen des Amtes. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter
       § 47
       § 48
       § 48a
       § 48b
       § 48c
       § 49
       § 50
       § 51
       § 52
       § 53
       § 54
       § 55
       § 56
       § 57
       § 58
       § 59
       § 60
       § 61
       § 62
       § 63
       § 64
    7. Abschnitt Allgemeinen Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
       § 64a
Zweiter Teil Notarkammern und Bundesnotarkammer
    1. Abschnitt Notarkammern
       § 65
       § 66
       § 67
       § 68
       § 69
       § 69a
       § 69b
       § 70
       § 71
       § 72
       § 73
       § 74
       § 75
    2. Abschnitt Bundesnotarkammer
       § 76
       § 77
       § 78 Aufgaben
       § 78a Zentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung
       § 78b Auskunft und Gebühren
       § 78c Zentrales Testamentsregister; Verordnungsermächtigung
       § 78d Inhalt des Zentralen Testamentsregisters
       § 78e Sterbefallmitteilung
       § 78f Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister
       § 78g Gebühren des Zentralen Testamentsregisters
       § 78h Elektronisches Urkundenarchiv; Verordnungsermächtigung
       § 78i Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv
       § 78j Gebühren des Elektronischen Urkundenarchivs
       § 78k Elektronischer Notaraktenspeicher; Verordnungsermächtigung
       § 78l Notarverzeichnis
       § 78m Verordnungsermächtigung zum Notarverzeichnis
       § 78n Besonderes elektronisches Notarpostfach; Verordnungsermächtigung
       § 78o Beschwerde
       § 79
       § 80
       § 81
       § 81a
       § 82
       § 83
       § 84
       § 85
       § 86
       § 87
       § 88
       § 89
       § 90
       § 91
Dritter Teil Aufsicht. Disziplinarverfahren
    1. Abschnitt Aufsicht
       § 92
       § 93
       § 94
    2. Abschnitt Disziplinarverfahren
       § 95
       § 95a
       § 96
       § 97
       § 98
       § 99
       § 100
       § 101
       § 102
       § 103
       § 104
       § 105
       § 106
       § 107
       § 108
       § 109
       § 110
       § 110a
Vierter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
    § 111
    § 111a
    § 111b
    § 111c
    § 111d
    § 111e
    § 111f
    § 111g
    § 111h
    § 112
    § 113
    § 113a
    § 113b
    § 114
    § 115
    § 116
    § 117
    § 117a
    § 117b
    § 118 (aufgehoben)
    § 119
    § 120
    § 121 (aufgehoben)
    Anlage (zu § 111f Satz 1) Gebührenverzeichnis
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 35 (weggefallen)




§ 35 Führung der Akten und Verzeichnisse


vorherige Änderung

 


(1) Der Notar ist verpflichtet, Akten und Verzeichnisse so zu führen, dass deren Verfügbarkeit, Integrität, Transparenz und Vertraulichkeit gewährleistet sind.

(2) 1 Der Notar kann Akten und Verzeichnisse in Papierform oder elektronisch führen, soweit die Form nicht durch oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschrieben ist. 2 Zusätzlich darf er für die Aktenführung Hilfsmittel verwenden, deren Vertraulichkeit ebenfalls zu gewährleisten ist.

(3) 1 Akten und Verzeichnisse in Papierform darf der Notar außerhalb seiner Geschäftsstelle nur bei der Notarkammer oder mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde führen. 2 Seine Verfügungsgewalt muss gewahrt bleiben. 3 Außer im Fall der Führung bei der Notarkammer darf eine gemeinsame Führung nur im Zusammenschluss mit anderen Notaren erfolgen. 4 Die Genehmigung nach Satz 1 ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die Anforderungen des Absatzes 1 und des Satzes 2 eingehalten werden. 5 Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden, mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder befristet werden. 6 Vor der Erteilung oder der Aufhebung der Genehmigung ist die Notarkammer anzuhören. 7 Die Führung bei der Notarkammer ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

(4) Elektronische Akten und Verzeichnisse darf der Notar außerhalb der Geschäftsstelle nur im Elektronischen Urkundenarchiv oder im Elektronischen Notaraktenspeicher führen.

(5) 1 Zur Führung der Akten und Verzeichnisse dürfen nur Personen herangezogen werden, die bei dem Notar oder im Fall des Absatzes 3 Satz 3 bei dem Zusammenschluss der Notare beschäftigt sind. 2 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bleiben unberührt.

(6) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen ist die verwahrende Stelle verpflichtet, die in Papierform geführten Akten und Verzeichnisse zu vernichten und die elektronisch geführten Akten und Verzeichnisse zu löschen, sofern nicht im Einzelfall eine weitere Aufbewahrung erforderlich ist.