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Zitierungen von § 18b BNotO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18b BNotO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNotO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18a BNotO Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken (vom 01.08.2021)
... des Forschungsvorhabens erforderlich ist. Wird ein nicht anonymisierter Zugang nach § 18b Absatz 1 Nummer 1 begehrt, ist zudem darzulegen, warum der Forschungszweck nur mithilfe von Inhalten erreicht werden ...
§ 18c BNotO Schutz von Inhalten beim Zugang zu Forschungszwecken (vom 01.08.2021)
... Für die Erteilung der Zustimmung gelten § 18a Absatz 1 und § 18b Absatz 1 und 2 Satz 2 und 3 entsprechend. (3) Forschende dürfen Inhalte im Sinne des Absatzes 1 Satz ... Veröffentlichung bedarf der vorherigen Zustimmung der Landesjustizverwaltung. § 18b Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt ...
§ 51 BNotO Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung des Amtssitzes (vom 01.01.2022)
... die nach Satz 1 abgegeben wurden, bestimmt sich ausschließlich nach den §§ 18a bis 18d dieses Gesetzes sowie nach § 51 Absatz 3 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 1 NotBRMoG Änderung der Bundesnotarordnung
... „ihrer" ersetzt. 22. Nach § 18 werden die folgenden §§ 18a bis 18d eingefügt: „§ 18a Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und ... des Forschungsvorhabens erforderlich ist. Wird ein nicht anonymisierter Zugang nach § 18b Absatz 1 Nummer 1 begehrt, ist zudem darzulegen, warum der Forschungszweck nur mithilfe von Inhalten erreicht werden ... Urkunden und Verzeichnisse einen unzumutbaren Aufwand erfordern würden. § 18b Form des Zugangs zu Forschungszwecken (1) Die Landesjustizverwaltung hat den Zugang zu ... der Landesjustizverwaltung. Für die Erteilung der Zustimmung gelten § 18a Absatz 1 und § 18b Absatz 1 und 2 Satz 2 und 3 entsprechend. (3) Forschende dürfen Inhalte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nur ... ist. Eine Veröffentlichung bedarf der vorherigen Zustimmung der Landesjustizverwaltung. § 18b Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. § 18d Kosten des Zugangs zu Forschungszwecken (1) ... die nach Satz 1 abgegeben wurden, bestimmt sich ausschließlich nach den §§ 18a bis 18d dieses Gesetzes sowie nach § 51 Absatz 3 des Beurkundungsgesetzes."  ...