Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben
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Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom Aktiengesellschaft (DTAGBefugAnO)

A. v. 14.01.2013 BGBl. I S. 82 (Nr. 2); aufgehoben durch § 3 A. v. 19.03.2013 BGBl. I S. 604
Geltung ab 24.01.2013; FNA: 900-10-4-44 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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I. Wahrnehmung der Befugnisse von Dienstbehörden und Dienstvorgesetzten
II. Übertragung der Ernennungs- und Entlassungsbefugnisse
III. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

I. Wahrnehmung der Befugnisse von Dienstbehörden und Dienstvorgesetzten



Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) ordnet das Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Telekom AG an:

1.
Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG werden wahrgenommen von

a)
dem Betrieb Civil Servant Services/Social Matters/Health & Safety,

b)
dem Betrieb Vivento,

c)
dem Betrieb HR Business Services sowie

d)
dem Bereich Projects & Operations-Support der Niederlassung Personal Betreuungsmanagement für Beamte.

2.
Die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG werden wahrgenommen von

a)
der Leitung der Abteilung Civil Servant Services/Social Matters,

b)
der Leitung des Betriebs Vivento,

c)
der Leitung des Betriebs HR Business Services.

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II. Übertragung der Ernennungs- und Entlassungsbefugnisse



1.
Nach § 3 Absatz 2 Satz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der durch Artikel 223 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, überträgt das Bundesministerium der Finanzen folgende Befugnisse:

a)
auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Telekom AG die Befugnis, Beamtinnen und Beamte zu ernennen und zu entlassen, vorbehaltlich des Buchstaben b auf die Leiterin oder den Leiter der Abteilung Civil Servant Services/Social Matters,

b)
die Befugnis, Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 16 bei der Deutschen Telekom AG zu ernennen und zu entlassen, auf den Vorstand der Deutschen Telekom AG.

2.
Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnisse im Einzelfall selbst auszuüben.

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III. Inkrafttreten, Außerkrafttreten


III. ändert mWv. 24. Januar 2013 DTAGBefugAnO

Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über dienstrechtliche Befugnisse für den Bereich der Deutschen Telekom AG vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1044) außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

In Vertretung Beus



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