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Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts (EGBGBuaÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche



Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1600, 1942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.

b)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

cc)
In Buchstabe c wird das Wort „oder" durch das Wort „sowie" ersetzt.

dd)
Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)
die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (ABl. L 343 vom 29.12.2010, S. 10) oder".

2.
Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Artikel 17 Besondere Scheidungsfolgen; Entscheidung durch Gericht".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Vermögensrechtliche Scheidungsfolgen, die nicht von anderen Vorschriften dieses Abschnitts erfasst sind, unterliegen dem nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die Scheidung anzuwendenden Recht."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die Scheidung anzuwendenden Recht; er ist nur durchzuführen, wenn danach deutsches Recht anzuwenden ist und ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören. Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht durchzuführen, wenn einer der Ehegatten in der Ehezeit ein Anrecht bei einem inländischen Versorgungsträger erworben hat, soweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs insbesondere im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse während der gesamten Ehezeit der Billigkeit nicht widerspricht."

3.
Artikel 17b Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich auf Antrag eines Lebenspartners nach deutschem Recht durchzuführen, wenn einer der Lebenspartner während der Zeit der Lebenspartnerschaft ein Anrecht bei einem inländischen Versorgungsträger erworben hat, soweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs insbesondere im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse während der gesamten Zeit der Lebenspartnerschaft der Billigkeit nicht widerspricht."

4.
In der Überschrift des Siebten Abschnitts wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.

5.
Nach Artikel 46c wird folgender Dritter Unterabschnitt eingefügt:

„Dritter Unterabschnitt Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010

Artikel 46d Rechtswahl

(1) Eine Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ist notariell zu beurkunden.

(2) Die Ehegatten können die Rechtswahl nach Absatz 1 auch noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug vornehmen. § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend."

6.
Die Überschrift des Dritten Kapitels des Ersten Teils wird wie folgt gefasst:

„Drittes Kapitel Angleichung; Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens".

7.
Artikel 48 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 48 Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens

Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen, sofern dies nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Die Namenswahl wirkt zurück auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Personenstandsregister des anderen Mitgliedstaats, es sei denn, die Person erklärt ausdrücklich, dass die Namenswahl nur für die Zukunft wirken soll. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. Artikel 47 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend."

8.
Dem Artikel 229 wird folgender § 28 angefügt:

„§ 28 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 23. Januar 2013

(1) Artikel 17 Absatz 1 in der am 29. Januar 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden, wenn das Verfahren auf Ehescheidung nach dem 28. Januar 2013 eingeleitet worden ist.

(2) Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 17b Absatz 1 Satz 4 in der am 28. Januar 2013 geltenden Fassung sind weiter anzuwenden, wenn das Verfahren auf Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft vor dem 29. Januar 2013 eingeleitet worden ist."

9.
In Anlage 3 Nummer 4 und Anlage 4 Nummer 4 zu Artikel 247 § 2 wird jeweils in der linken Spalte in der Zeile „Datenbankabfrage" das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.


Artikel 2 Änderung des Personenstandsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Januar 2013 PStG § 43

In § 43 Absatz 1 Satz 1 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Erklärungen über" die Wörter „die Namenswahl nach Artikel 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder über" eingefügt.


Artikel 3 Änderung des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen



Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 30. April 1971 (BGBl. 1971 II S. 217), das durch Artikel 103 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 4 Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Januar 2013 AdWirkG § 4, § 5

Das Adoptionswirkungsgesetz vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), das zuletzt durch Artikel 68 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d" die Angabe „und e" gestrichen.

2.
In § 5 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§§ 167 und 168 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4" durch die Wörter „§§ 159 und 160 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4" ersetzt.


Artikel 5 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Januar 2013.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Justiz

S. Leutheusser-Schnarrenberger