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Vierte Verordnung zur Änderung der Kalkulationsverordnung (4. KalVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.01.2013 BGBl. I S. 160 (Nr. 4); Geltung ab 21.12.2012, abweichend siehe Artikel 2
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Eingangsformel



Auf Grund des § 12c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, der zuletzt durch Artikel 44 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, und Nummer 2, der durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) in das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) eingefügt worden ist, des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 12c Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, in Verbindung mit § 12c Absatz 2 erster Halbsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 20 Nummer 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1a Nummer 3 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2322) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:


Artikel 1 Änderung der Kalkulationsverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2012 KalV § 6, § 14, § 19, mWv. 7. Februar 2013 § 12

Die Kalkulationsverordnung vom 18. November 1996 (BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3670) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Geschlecht und" gestrichen.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

b)
Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 07.02.2013

2.
§ 12 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Keine Gleichartigkeit besteht

1.
zwischen einem gesetzlichen Versicherungsschutz mit Ergänzungsschutz der privaten Krankenversicherung und einer substitutiven Krankenversicherung;

2.
zwischen einem Versicherungsschutz in der Pflegekosten- und Pflegetagegeldversicherung ohne Pflegezulageberechtigung und einer Pflege-Zusatzversicherung mit Pflegezulageberechtigung gemäß § 127 des Elften Buches Sozialgesetzbuch."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 14 Absatz 1 Satz 7 wird aufgehoben.

4.
§ 19 Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze ersetzt:

„(6) In Tarifen, die vor dem 21. Dezember 2012 eingeführt wurden, sind die Kopfschäden in Abhängigkeit vom Geschlecht und Alter des Versicherten zu ermitteln. Davon abweichend sind die Teilkopfschäden für Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft aus den beobachteten Kopfschäden der jeweiligen Alter zu ermitteln und nach den Anteilen des jeweiligen Geschlechts (Anzahl) in diesem Alter zu verteilen (geschlechtsunabhängiger Teilkopfschaden). Satz 2 gilt nicht für die freiwillige Pflegekrankenversicherung (Pflegekosten- und Pflegetagegeldversicherung).

(7) In Tarifen, die vor dem 21. Dezember 2012 eingeführt wurden, müssen die rechnungsmäßigen Teilkopfschäden für Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft geschlechtsunabhängig sein. Zur Festlegung dieser rechnungsmäßigen Teilkopfschäden dürfen innerhalb eines festgelegten zusammenhängenden Altersbereichs die gemäß Absatz 6 Satz 2 ermittelten Teilkopfschäden im Rahmen einer Glättung für alle Alter dieses Bereichs bis zur Höhe des Teilkopfschadens dieses Bereichs erhöht beziehungsweise vermindert werden. Der sich aufgrund einer Glättung nach Satz 2 ergebende abgegrenzte Schaden darf nicht niedriger sein als der beobachtete abgegrenzte Schaden für Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft. Darüber hinaus ist die geschlechtsunabhängige Verteilung der Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft bei der Gegenüberstellung nach § 12b Absatz 2 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berücksichtigen.

(8) Als Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft sind diejenigen Leistungen anzusehen, die in dem Zeitraum anfallen, der acht Monate vor einer Geburt beginnt und einen Monat nach einer Geburt endet. Davon ausgenommen sind Leistungen, für die das Versicherungsunternehmen nachweisen kann, dass sie nicht im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft gestanden haben."


Artikel 2 Inkrafttreten



Artikel 1 Nummer 1, 3 und 4 dieser Verordnung tritt mit Wirkung vom 21. Dezember 2012 in Kraft. Artikel 1 Nummer 2 dieser Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Februar 2013.


Schlussformel



Die Präsidentin der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

König