Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 2 - Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2013 (GewStUEzV 2013 k.a.Abk.)

V. v. 06.02.2013 BGBl. I S. 166 (Nr. 5)
Geltung ab 01.01.2013 bis 31.12.2013; FNA: 605-1-10-24 Gemeindefinanzen
|

§ 2



Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar 2014 von den Gemeinden an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November 2013 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Ist-Aufkommen dieses Vierteljahres zu leisten. § 6 Absatz 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.