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§ 2 - TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen (TPG-OrganV)

Artikel 1 V. v. 11.02.2013 BGBl. I S. 188 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.05.2014 BGBl. I S. 601, 1582
Geltung ab 16.02.2013; FNA: 212-2-3 Gesundheitswesen
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§ 2 Notwendige Angaben zur Organ- und Spendercharakterisierung



Folgende Angaben sind unbeschadet des § 10a Absatz 4 Satz 3 des Transplantationsgesetzes durch die von der Koordinierungsstelle beauftragte Person unter ärztlicher Beratung und Anleitung oder durch den verantwortlichen Arzt des Transplantationszentrums bei jeder Organspende unter Berücksichtigung des Standes der medizinischen Wissenschaft und Technik zu erheben:

1.
das Entnahmekrankenhaus,

2.
Spendertyp,

3.
Blutgruppe,

4.
Geschlecht,

5.
Todesursache,

6.
Todeszeitpunkt,

7.
Geburtsdatum oder geschätztes Alter,

8.
Gewicht,

9.
Größe,

10.
gegenwärtig bestehender oder zurückliegender intravenöser Drogenkonsum,

11.
gegenwärtig bestehende oder zurückliegende maligne Neoplasien,

12.
andere gegenwärtig bestehende übertragbare Krankheiten,

12a.
innerhalb der letzten 30 Tage durchgeführte Impfungen mit Lebendimpfstoffen,

13.
Ergebnisse der HIV-, Hepatitis-C- und Hepatitis-B-Tests,

14.
grundlegende Angaben zur Bewertung der Funktion des gespendeten Organs.



 

Zitierungen von § 2 TPG-OrganV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TPG-OrganV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TPG-OrganV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 TPG-OrganV Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens der Richtlinie 2010/53/EU
... der Erhebung der Angaben zur Organ- und Spendercharakterisierung nach den §§ 2 und 3 hat die von der Koordinierungsstelle beauftragte Person unverzüglich Änderungen ...
§ 5 TPG-OrganV Verfahren zur Übermittlung von Angaben zur Organ- und Spendercharakterisierung bei verstorbenen Spendern (vom 04.06.2014)
... Die von der Koordinierungsstelle beauftragte Person hat die nach §§ 2 und 3 bei verstorbenen Spendern erhobenen Angaben zur Organ- und Spendercharakterisierung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen
V. v. 28.05.2014 BGBl. I S. 601, 1582
Artikel 1 TPG-OrganVÄndV (vom 04.06.2014)
...  (1) Die von der Koordinierungsstelle beauftragte Person hat die nach §§ 2 und 3 bei verstorbenen Spendern erhobenen Angaben zur Organ- und Spendercharakterisierung ...