(1) Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche
- 1.
- Technik und
- 2.
- Organisation, Kooperation und Kommunikation.
(2) Zum Handlungsbereich „Technik" gehören die Qualifikationsschwerpunkte:
- 1.
- Werkstatt- und Betriebstechnik,
- 2.
- Zweiradtechnik,
- 3.
- Zweiradsysteme der nichtmotorisierten Zweiräder und
- 4.
- Zweiradsysteme der motorisierten Zweiräder.
(3) Zum Handlungsbereich „Organisation, Kooperation und Kommunikation" gehören die Qualifikationsschwerpunkte:
- 1.
- Auftragsabwicklung,
- 2.
- Ersatzteile und Zubehörteilebestimmung,
- 3.
- Kostenabschätzung,
- 4.
- Information,
- 5.
- Dokumentation,
- 6.
- Kooperation, Kommunikation und Mitarbeiterqualifizierung und
- 7.
- Kundenbetreuung und -beratung.
§ 4 ZweiradFortbV Durchführung der Prüfung (vom 17.12.2019) ... gestalten. (2) Die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Technik" nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 beinhaltet die Qualifikationsschwerpunkte „Werkstatt- und Betriebstechnik" nach § ... sind die Qualifikationsschwerpunkte „Information" und „Dokumentation" nach § 3 Absatz 3 Nummer 4 und 5 integrativ mit zu berücksichtigen. Die Aufgabe kann aus Aufgabenblöcken bestehen und ... aus dem Handlungsbereich „Organisation, Kooperation und Kommunikation" nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 soll die Qualifikationsschwerpunkte nach § 6 Absatz 1 bis 4 „Auftragsabwicklung", ...