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Artikel 1 - Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (ZwBetrRG k.a.Abk.)

G. v. 18.02.2013 BGBl. I S. 266 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
Geltung ab 26.02.2013, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. Februar 2013 BGB § 1906

§ 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem Wortlaut des Absatzes 1 Nummer 2 werden die Wörter „zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens" vorangestellt.

2.
Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht anzuzeigen."

3.
Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 3a ersetzt:

„(3) Widerspricht eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in sie nur einwilligen, wenn

1.
der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,

2.
zuvor versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,

3.
die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unterbringung nach Absatz 1 zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden,

4.
der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere dem Betreuten zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann und

5.
der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt.

§ 1846 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist.

(3a) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Der Betreuer hat die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat den Widerruf dem Betreuungsgericht anzuzeigen."

4.
In Absatz 4 wird die Angabe „1 bis 3" durch die Angabe „1 und 2" ersetzt.

5.
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ZwBetrRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZwBetrRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 8/15 - (zu § 1906 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches)
B. v. 01.09.2016 BGBl. I S. 2159
Entscheidung BVerfGE20160726
... solchen Regelung ist § 1906 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung von Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche ...

Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts
G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 273, 2014 I 887
Artikel 3 AUGuaÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2013 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt ...