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Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (ZwBetrRG k.a.Abk.)

G. v. 18.02.2013 BGBl. I S. 266 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
Geltung ab 26.02.2013, abweichend siehe Artikel 6
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. Februar 2013 BGB § 1906

§ 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem Wortlaut des Absatzes 1 Nummer 2 werden die Wörter „zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens" vorangestellt.

2.
Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht anzuzeigen."

3.
Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 3a ersetzt:

„(3) Widerspricht eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in sie nur einwilligen, wenn

1.
der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,

2.
zuvor versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,

3.
die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unterbringung nach Absatz 1 zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden,

4.
der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere dem Betreuten zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann und

5.
der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt.

§ 1846 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist.

(3a) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Der Betreuer hat die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat den Widerruf dem Betreuungsgericht anzuzeigen."

4.
In Absatz 4 wird die Angabe „1 bis 3" durch die Angabe „1 und 2" ersetzt.

5.
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend."


Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Februar 2013 FamFG § 312, § 321, § 323, § 329, § 331, § 333

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 312 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung und die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (§ 1906 Absatz 1 bis 3a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) eines Betreuten oder einer Person, die einen Dritten dazu bevollmächtigt hat (§ 1906 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),".

b)
In Nummer 3 werden nach den Wörtern „freiheitsentziehende Unterbringung" die Wörter „und eine ärztliche Zwangsmaßnahme" eingefügt.

c)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Auf die ärztliche Zwangsmaßnahme finden die für die Unterbringung in diesem Abschnitt geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers stets erforderlich."

2.
Dem § 321 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung soll der Sachverständige nicht der zwangsbehandelnde Arzt sein."

3.
§ 323 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Beschlussformel enthält bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung auch Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes."

4.
§ 329 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten, wenn sie nicht vorher verlängert wird."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung mit einer Gesamtdauer von mehr als zwölf Wochen soll das Gericht keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist."

5.
§ 331 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt; in den Fällen des § 312 Nummer 1 und 3 muss der Arzt, der das ärztliche Zeugnis erstellt, Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben und soll Arzt für Psychiatrie sein,".

6.
§ 333 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die einstweilige Anordnung darf bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung die Dauer von zwei Wochen nicht überschreiten. Bei mehrfacher Verlängerung darf die Gesamtdauer sechs Wochen nicht überschreiten."


Artikel 3 Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Februar 2013 VRegV § 1

In § 1 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c der Vorsorgeregister-Verordnung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 318), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 1 und 4" durch die Wörter „Absatz 1, 3 und 4" ersetzt.


Artikel 4 Änderung des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Februar 2013 ErwSÜAG § 8, § 12

Das Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314; 2009 II S. 39), das durch Artikel 46 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den Buch" durch die Wörter „dem Buch" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Unterbringung" durch das Wort „Maßnahme" ersetzt.

2.
In § 12 Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 1906 Abs. 4" durch die Wörter „§ 1906 Absatz 3 oder 4" ersetzt.


Artikel 5 (aufgehoben)


Artikel 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert





Artikel 6 Inkrafttreten


Artikel 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Februar 2013.




Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Justiz

S. Leutheusser-Schnarrenberger

Der Bundesminister für Gesundheit

Daniel Bahr