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§ 2 - Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)

Artikel 1 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.03.2013; FNA: 96-1-51 Luftverkehr
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§ 2 Zuständige Stellen



(1) Für die Sicherstellung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit nach § 1 sind folgende Stellen zuständig:

1.
bei Luftsportgerät einschließlich Rettungs- und Schleppgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit einer höchstzulässigen Leermasse über 120 Kilogramm sowie bei Flugmodellen mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilogramm der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes,

2.
bei Luftsportgerät nach § 1 Absatz 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung der Hersteller und

3.
beim übrigen Luftfahrtgerät das Luftfahrt-Bundesamt, soweit nicht nach einer der in § 1 Absatz 1 genannten europäischen Verordnungen die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit zuständig ist.

(2) 1Die zuständigen Stellen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 können für die Aufgaben der Sicherstellung, der Prüfung und der Bescheinigung der Lufttüchtigkeit

1.
Entwicklungsbetrieben, Herstellungsbetrieben und Instandhaltungsbetrieben, Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisationen eine Genehmigung erteilen und

2.
unabhängigem Lufttüchtigkeitsprüfpersonal eine Erlaubnis erteilen.

2Die Organisation, der die Genehmigung nach Satz 1 erteilt worden ist, oder die Person, der die Erlaubnis nach Satz 1 erteilt worden ist, hat die ihr übertragenen Aufgaben der Sicherstellung, Prüfung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit gemäß dem in der Genehmigung oder Erlaubnis festgelegten Umfang durchzuführen.

(3) 1Genehmigungen nach Absatz 2 Nummer 1, die durch die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund der Verordnung (EU) 2018/1139 erteilt wurden, sind in der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannt. 2Ist für die Durchführung der Aufgaben nach § 1 die Erweiterung des Genehmigungsumfangs erforderlich, so stellt die zuständige Stelle nach Prüfung der Voraussetzungen eine Ergänzungsgenehmigung aus.

(4) 1Die Genehmigungen können eingeschränkt, mit Auflagen verbunden oder befristet werden. 2Sie sind ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen sind oder die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.





 

Frühere Fassungen von § 2 LuftGerPV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung
vom 07.12.2021 BGBl. I S. 5190

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 LuftGerPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LuftGerPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftGerPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 LuftGerPV Einzelstückprüfung
... wird in einer Einzelstückprüfung erbracht, deren Art und Umfang von der nach § 2 zuständigen Stelle festgelegt wird. Das Gleiche gilt für Änderungen, die sich auf ...
§ 4 LuftGerPV Anerkennung der Musterprüfung anderer Stellen
... und den Betrieb erforderlichen Betriebsanweisungen ordnungsgemäß sind. Die nach § 2 zuständige Stelle kann weitere, zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderliche ...
§ 5 LuftGerPV Anerkennung der Herstellungsnachweise anderer Stellen
... ordnungsgemäßen Herstellung auf Antrag im Einzelfall oder allgemein von der nach § 2 Absatz 1 zuständigen Stelle anerkannt werden. Lufttüchtigkeitsbescheinigungen, die von ...
§ 6 LuftGerPV Anerkennung der Nachweise anderer Stellen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (vom 17.12.2021)
... der ordnungsgemäßen Instandhaltung auf Antrag im Einzelfall oder allgemein von der nach § 2 Absatz 1 zuständigen Stelle als eine Bescheinigung über die Prüfung der ...
§ 7 LuftGerPV Genehmigung von Kleinbetrieben (vom 17.12.2021)
... nach § 2 Absatz 1 zuständige Stelle kann Kleinbetrieben, die nur teilweise die Voraussetzungen für die ... nach § 1 Absatz 2 erfüllen, zur Vermeidung unbilliger Härten eine Genehmigung nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 erteilen, wenn der Kleinbetrieb nachweist, dass die ordnungsgemäße Durchführung ...
§ 8 LuftGerPV Behebung von Mängeln des Musters (vom 17.12.2021)
... des Musters festgestellt, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen, ordnet die nach § 2 Absatz 1 zuständige Stelle die zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit notwendigen ... zu erstellen und den Haltern des Luftfahrtgeräts und den Organisationen, denen nach § 2 Absatz 2 eine Genehmigung erteilt worden ist, und den Personen, denen nach § 2 Absatz 2 eine Erlaubnis ... denen nach § 2 Absatz 2 eine Genehmigung erteilt worden ist, und den Personen, denen nach § 2 Absatz 2 eine Erlaubnis erteilt worden ist, auf Verlangen zu ...
§ 12 LuftGerPV Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (vom 17.12.2021)
... Agentur für Flugsicherheit tritt die zuständige Stelle gemäß § 2 . (4) Die zuständige Stelle kann in begründeten Fällen Ausnahmen von ...
§ 16 LuftGerPV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Genehmigung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Aufgabe durchführt, 2. entgegen § 8 Absatz ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2021)
...    a) Genehmigung eines Entwicklungsbetriebs ( § 2 Absatz 2 LuftGerPV) 600 bis 14.000 EUR b) Änderung der ... a) Genehmigung eines Herstellungsbetriebs ( § 2 Absatz 2 LuftGerPV , Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt G) 600 bis 14.000 EUR ...   a) Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebs ( § 2 Ab- satz 2 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in der jeweils geltenden Fassung) ... eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ( § 2 Absatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang I Abschnitt A Unterabschnitt G oder ... Genehmigung einer kombinierten Lufttüchtigkeitsorga- nisation ( § 2 Absatz 2 LuftGerPV , Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang Vd (Teil-CAO)) 500 bis 14.000 EUR ... Luftsport- gerät für die Instandhaltung oder Erweiterung der Ge- nehmigung ( § 2 Absatz 2 und 3 LuftGerPV ) 300 EUR j) Genehmigung oder Änderung eines ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Artikel 1 LuftGerPVuaÄndV Änderung der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
... die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder eines Nachprüfscheins." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... der ordnungsgemäßen Instandhaltung auf Antrag im Einzelfall oder allgemein von der nach § 2 Absatz 1 zuständigen Stelle als eine Bescheinigung über die Prüfung der ... wie folgt gefasst: „§ 7 Genehmigung von Kleinbetrieben Die nach § 2 Absatz 1 zuständige Stelle kann Kleinbetrieben, die nur teilweise die Voraussetzungen für die ... nach § 1 Absatz 2 erfüllen, zur Vermeidung unbilliger Härten eine Genehmigung nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 erteilen, wenn der Kleinbetrieb nachweist, dass die ordnungsgemäße Durchführung ... durch die Wörter „des Luftfahrtgeräts und den Organisationen, denen nach § 2 Absatz 2 eine Genehmigung erteilt worden ist, und den Personen, denen nach § 2 Absatz 2 eine Erlaubnis ... denen nach § 2 Absatz 2 eine Genehmigung erteilt worden ist, und den Personen, denen nach § 2 Absatz 2 eine Erlaubnis erteilt worden ist," ersetzt. 6. § 12 wird wie folgt ...
Artikel 3 LuftGerPVuaÄndV Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
...    a) Genehmigung eines Entwicklungsbetriebs ( § 2 Absatz 2 LuftGerPV) 600 bis 14.000 EUR b) Änderung der ...   a) Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebs ( § 2 Ab- satz 2 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in der jeweils geltenden Fassung) ... eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ( § 2 Absatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang I Abschnitt A Unterabschnitt G oder ... Genehmigung einer kombinierten Lufttüchtigkeitsorga- nisation ( § 2 Absatz 2 LuftGerPV , Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang Vd (Teil-CAO)) 500 bis 14.000 EUR  ... Luftsport- gerät für die Instandhaltung oder Erweiterung der Ge- nehmigung ( § 2 Absatz 2 und 3 LuftGerPV ) 300 EUR j) Genehmigung oder Änderung eines ...

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Artikel 5 LuftGerPVEV Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
...  a) Genehmigung eines Entwicklungsbetriebs (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur ...   a) Genehmigung eines Herstellungsbetriebs (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt G) 600 bis ... eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhal- tung der Lufttüchtigkeit (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I Abschnitt A Unterabschnitt G) ... Luftsportgerät für die Instandhaltung oder Erweiterung der Genehmigung (§ 2 Absatz 2 und 3 LuftGerPV) 300 EUR  ...