Zweiter Abschnitt - Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)

Artikel 1 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.03.2013; FNA: 96-1-51 Luftverkehr
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Zweiter Abschnitt Entwicklung und Herstellung
§ 9 Musterprüfung und Stückprüfung
§ 10 Luftsportgerät
§ 11 Nicht musterzulassungspflichtiges Luftsportgerät

Zweiter Abschnitt Entwicklung und Herstellung

§ 9 Musterprüfung und Stückprüfung


§ 9 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 9 bis 11 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung und die Prüfung der Konformität entsprechend den Bestimmungen des Anhangs I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012.

(2) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung und die Stückprüfung nach § 10; für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung und die Stückprüfung nach § 11.

(3) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung und die Stückprüfung durch eine Prüfung der Übereinstimmung des Luftfahrtgeräts mit den anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen. Hierzu hat der Halter vor dem ersten Flug das Luftfahrtgerät der zuständigen Stelle vorzustellen und die Prüfung bescheinigen zu lassen.

(4) Das Luftfahrt-Bundesamt kann für die Herstellung im Amateurbau und in begründeten Einzelfällen Ausnahmen erteilen.

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§ 10 Luftsportgerät


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1In der Musterprüfung eines Luftsportgeräts wird geprüft, ob das Muster den Bauvorschriften für Luftfahrtgerät entspricht und keine Merkmale oder keine Eigenschaften aufweist, die einen sicheren Betrieb beeinträchtigen. 2Ferner wird geprüft, ob die Musterunterlagen sowie die Betriebsanweisungen, die für die Instandhaltung und den Betrieb des Luftfahrtgeräts erforderlich sind, vollständig sind und die notwendigen Angaben enthalten, um für das Muster und das dem Muster nachgebaute Luftfahrtgerät einen sicheren Betrieb gewährleisten zu können.

(2) Der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes legt fest, welche Teile der Betriebsanweisungen einer Anerkennung bedürfen.

(3) 1In der Stückprüfung eines Luftsportgeräts wird geprüft,

1.
ob das Luftfahrtgerät mit dem Muster übereinstimmt und lufttüchtig ist,

2.
ob die nach dem Gerätekennblatt zu dem Gerät gehörenden Betriebsanweisungen vorhanden sind und den anerkannten Betriebsanweisungen entsprechen und

3.
ob die Kennzeichnung zum Nachweis des Ursprungs, soweit sie gefordert ist, ordnungsgemäß angebracht ist.

2Der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes bestimmt, ob er die Stückprüfung selbst durchführt oder sie in einem nach Absatz 7 genehmigten Herstellungsbetrieb durchführen lässt.

(4) 1Die ordnungsgemäße Durchführung der Stückprüfung eines Luftsportgeräts ist für Ultraleichtflugzeuge und Ultraleichthubschrauber durch einen Prüfschein zu bescheinigen. 2Darin sind die Lufttüchtigkeit und die Übereinstimmung mit den im zugehörigen Gerätekennblatt enthaltenen Angaben festzustellen.

(5) Für die Herstellung im Amateurbau kann der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes Art und Umfang der Prüfung im Einzelfall festlegen.

(6) Wird eine Änderung eines zugelassenen Musters nicht von dem nach Absatz 3 bestimmten Herstellungsbetrieb vorgenommen, hat der Herstellungsbetrieb nach Absatz 3 eine Stellungnahme zu der Änderung abzugeben, wenn der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetztes dies verlangt.

(7) Einem Herstellungsbetrieb kann von dem Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes eine Genehmigung zur Durchführung der Stückprüfung erteilt werden, wenn dieser über die zur Durchführung der Stückprüfung erforderlichen technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen verfügt.


Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen zur Berücksichtigung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichthubschraubern V. v. 12. Dezember 2016 BGBl. I S. 2864 m.W.v. 17. Dezember 2016

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§ 11 Nicht musterzulassungspflichtiges Luftsportgerät


§ 11 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Bei Luftsportgerät nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat der Hersteller vor der Auslieferung an den Kunden eine Prüfung, ob das Muster mit den anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen übereinstimmt, in einer Inspektionsstelle oder einer Prüfstelle durchführen und die Übereinstimmung bescheinigen zu lassen, die akkreditiert ist nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) gemäß ISO/IEC 17020 oder ISO/IEC 17025 Standard. Bei Luftfahrtgerät mit einem Motor ist hierbei auch die Einhaltung der Lärmemissionsgrenzwerte zu prüfen.

(2) Die Stückprüfung hat der Hersteller vor Auslieferung des Luftfahrtgeräts an den Kunden entsprechend § 10 Absatz 3 Satz 1 durchzuführen. Er hat dem Halter die Betriebsanweisungen bei Auslieferung des Luftfahrtgeräts sowie die zur Mängelbehebung erforderlichen Anweisungen spätestens fünf Tage nach Feststellung des Mangels zur Verfügung zu stellen.

(3) Als Hersteller gilt auch, wer Luftfahrtgerät nach Absatz 1 in die Bundesrepublik Deutschland einführt.

(4) Muster- oder Gerätezulassungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind unmittelbar gültig und ersetzen die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2.



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