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Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung (LuftGerPVEV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 9a und 13 in Verbindung mit Satz 3 und 4 sowie Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:


Artikel 1 Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät


Artikel 1 ändert mWv. 1. März 2013 LuftGerPV



Artikel 2 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2013 LuftVZO § 1, § 2, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 14, § 21, § 28, § 61, § 78, § 99, § 104

Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
sonstiges Luftfahrtgerät, das als Ausrüstungs- oder Zubehörteil eines Luftfahrzeugs den folgenden Anforderungen unterliegt:

a)
den besonderen Anforderungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1) oder

b)
den Anforderungen der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät."

b)
In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 10a" durch die Angabe „§ 11" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Zuständige Stellen

Für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 und für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 erteilt der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes, im Übrigen das Luftfahrt-Bundesamt die Musterzulassung, soweit nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 die Europäische Agentur für Flugsicherheit zuständig ist."

3.
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten, soweit der Eigentümer seinen Wohn- oder Geschäftssitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat;".

b)
Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 3 bis 8.

c)
In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:

„9.
ein von der zuständigen Stelle nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 962/2010 (ABl. L 281 vom 27.10.2010, S. 78) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genehmigtes Instandhaltungsprogramm, sofern nicht § 12 Absatz 3 der Verordnung zur Prüfung von Luftgerät zutrifft."

4.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Verkehrszulassung, Rücknahme und Widerruf

(1) Die zuständige Stelle lässt das Luftfahrtgerät durch Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses zum Verkehr zu; hierbei legt sie den Verwendungszweck (Kategorie) fest. Das Lufttüchtigkeitszeugnis und die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit sind beim Betrieb des Luftfahrtgeräts mitzuführen.

(2) Die Zulassung kann eingeschränkt, geändert, mit Auflagen verbunden oder befristet werden. Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind oder eine Anzeige nach § 102a eingeht. Ruht die Haftpflichtversicherung ein Jahr oder weniger, ist die Zulassung erst dann zu widerrufen, wenn die Versicherung nach Ablauf der Jahresfrist nicht wieder aufgenommen wird.

(3) Ist die Zulassung zurückgenommen oder widerrufen worden, so hat die zuständige Stelle das Lufttüchtigkeitszeugnis einzuziehen.

(4) Die zuständige Stelle erteilt für das Luftfahrzeug bei der Verkehrszulassung nach Absatz 1 Satz 1 ein Lärmzeugnis, wenn die Einhaltung der nach § 3 Absatz 3 bekannt gegebenen Geräuschgrenzwerte durch Übereinstimmung des Luftfahrzeugs mit dem Muster oder durch die Bescheinigung nach § 8 Absatz 2 Nummer 6 nachgewiesen ist."

5.
§ 10 wird aufgehoben.

6.
Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:

„§ 11 Anzeigepflichten

(1) Der Halter des Luftfahrzeugs hat der zuständigen Stelle unverzüglich Folgendes anzuzeigen:

1.
technische Mängel, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, soweit sie nicht durch die vorgeschriebene Instandhaltung zu beheben sind,

2.
jede Änderung des regelmäßigen Standorts des Luftfahrzeugs,

3.
jede Änderung seiner Anschrift,

4.
jede Änderung des Verwendungszwecks des Luftfahrzeugs.

(2) Der Eigentümer des Luftfahrzeugs hat der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen, wenn der Eigentümer wechselt oder wenn der Halter für mindestens sechs Monate wechselt.

§ 12 Vorläufige Verkehrszulassung

(1) Luftfahrtgerät nach § 6 kann ausnahmsweise, insbesondere für technische Zwecke, Ausbildungs-, Vorführungs- und Überführungszwecke, vorläufig zum Verkehr zugelassen werden, wenn die Haftpflichtdeckung nachgewiesen und auf Verlangen der Nachweis erbracht ist, dass die Verwendung des Luftfahrtgeräts für den beabsichtigten Zweck unbedenklich ist.

(2) Die zuständige Stelle lässt das Luftfahrtgerät durch Erteilung einer Bescheinigung vorläufig zum Verkehr zu. Die Bescheinigung kann für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten erteilt werden. Sie ist beim Betrieb des Luftfahrtgeräts mitzuführen.

(3) Die vorläufige Verkehrszulassung kann eingeschränkt, geändert oder mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind oder eine Anzeige nach § 102a eingeht.

(4) § 9 Absatz 3 sowie § 11 sind sinngemäß anzuwenden."

7.
In § 14 Absatz 2 Satz 1 und 2 werden die Wörter „Hängegleiter und Gleitsegel" jeweils durch die Wörter „Luftsportgeräte nach § 1 Absatz 4" ersetzt.

8.
Dem § 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 erteilt wurden, berechtigen auch zur Freigabe von Luftfahrtgerät, das nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fällt. Die Gruppenberechtigungen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 sind dabei nur für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 5.700 Kilogramm sowie für einmotorige Drehflügler anzuwenden."

9.
In § 28 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Lizenzen" die Wörter „und Berechtigungen" eingefügt.

10.
§ 61 Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
bei Flugzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (ABl. L 254 vom 20.9.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;".

11.
§ 78 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes für gefährliche Güter nach § 76 Nummer 1 bis 4 wird den Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeughaltern vom Luftfahrt-Bundesamt allgemein oder im Einzelfall erteilt, wenn die in der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 Anhang III Abschnitt R oder beim Transport mit Hubschraubern die im Abschnitt R der JAR-OPS 3 deutsch (vom 28. Januar 2008, BAnz. Nr. 64a vom 25. April 2008) enthaltenen Forderungen sinngemäß erfüllt sind."

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „JAR-OPS 1 deutsch" durch die Wörter „Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 Anhang III" ersetzt.

12.
§ 99 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ausländische Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse über 120 Kilogramm, die von einem deutschen oder ausländischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, bedürfen der Muster- und Verkehrszulassung. Ausländische Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse bis 120 Kilogramm, die von einem deutschen oder ausländischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, bedürfen der Musterprüfung nach § 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät. Der Beauftragte kann einzelne ausländische Nachweise zur Erteilung der Zulassung nach Satz 1 anerkennen, wenn gewährleistet ist, dass eine Gleichwertigkeit der ausländischen technischen Anforderungen und Prüfverfahren vorliegt."

13.
In § 104 Absatz 3 wird die Angabe „17" durch die Angabe „19" ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2013 LuftBO § 1, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 24a (neu), § 25, § 30, § 34, § 57

Die Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März 1970 (BGBl. I S. 262), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. September 2008 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angaben zu dem Zweiten und Dritten Abschnitt werden wie folgt gefasst:

„Zweiter Abschnitt Technische Betriebsvorschriften

§ 4 Zulässige Betriebszeiten

§§ 5 bis 9 (weggefallen)

§ 10 Wägung der Luftfahrzeuge

§§ 11 bis 13 (weggefallen)

§ 14 Lufttüchtigkeitsanweisungen

§ 15 (weggefallen)

Dritter Abschnitt

§§ 16 bis 17 (weggefallen)".

b)
Nach der Angabe „§ 24 Betriebsgrenzen für Luftfahrzeuge" wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 24a Besondere betriebliche Genehmigungen".

2.
§ 1 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
bei Flugzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach den §§ 3, 3a, 14, 25 und 55 sowie nach den Bestimmungen des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (ABl. L 254 vom 20.9.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;".

3.
Die §§ 5 bis 9 und 11 bis 13 werden aufgehoben.

4.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Nachprüfung" die Wörter „oder Prüfung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit" eingefügt und wird folgender Satz angefügt:

„Lufttüchtigkeitsanweisungen, welche durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit nach dem Verfahren des Artikels 52 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 amtlich veröffentlicht wurden, sind unmittelbar gültig und bedürfen keiner Veröffentlichung nach Satz 1."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Luftsportgeräte nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung."

5.
Die §§ 15 bis 17 werden aufgehoben.

6.
Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

„§ 24a Besondere betriebliche Genehmigungen

(1) Flüge nach Instrumentenflugregeln bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt, wenn die Lufträume aus einem der folgenden Gründe besondere Navigationsanforderungen stellen:

1.
reduzierte Höhenstaffelung (RVSM),

2.
besondere Vorgaben für den Nordatlantischen Luftraum (MNPS),

3.
die Anwendung von Flächennavigationsverfahren (PBN, RNAV, RNP).

(2) Der Halter hat dem Luftfahrt-Bundesamt die Fähigkeit, Flüge gemäß Absatz 1 durchführen zu können, nachzuweisen. Der Nachweis umfasst

1.
die Eignung und Instandhaltung der Ausrüstung,

2.
die Betriebsverfahren und

3.
die Schulung der Flugbesatzung."

7.
§ 25 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Werden beim Betrieb des zugelassenen Luftfahrzeugs Mängel festgestellt, die seine Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, oder bestehen begründete Zweifel an der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs, setzt die zuständige Stelle dem Halter des Luftfahrzeugs eine Frist, innerhalb derer er die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen hat, um die Mängel zu beseitigen. Bis zur Durchführung dieser Maßnahmen kann die zuständige Stelle den Betrieb des Luftfahrzeugs untersagen oder unter Auflagen gestatten. Ist die Lufttüchtigkeit nach Ablauf der Frist nicht wiederhergestellt, erklärt die zuständige Stelle das Luftfahrzeug für luftuntüchtig. Für Luftfahrzeuge, die von der Verkehrszulassung befreit sind, gelten die Sätze 1 bis 3 sinngemäß."

8.
In § 30 Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe „nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben b und c" gestrichen.

9.
§ 34 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Verfahren bedürfen der Anerkennung durch das Luftfahrt-Bundesamt, sofern es sich um Flugbetrieb bei geringer Sicht, insbesondere um Starts bei Pistensichtweiten unter 400 Metern und um Präzisionsanflüge nach den Betriebsstufen II und III handelt."

10.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Buchstaben c und e werden aufgehoben.

bb)
Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c und die Angabe „§ 14 Abs. 2" durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

cc)
Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe d.

b)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
ohne Genehmigung nach § 24a Absatz 1 einen dort genannten Flug durchführt;".

c)
Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.

d)
In Nummer 6 Buchstabe i wird nach den Wörtern „Mindestausrüstungslisten oder" das Wort „entgegen" eingefügt.

e)
Die Nummern 8 und 9 werden aufgehoben.


Artikel 4 Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2013 LuftPersV § 104, § 105, § 106, § 108, § 109, § 110, § 111, § 111a, § 114, § 125, Anlage 1

Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3536) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 104 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die fachlichen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 sind

1.
für die Prüferlaubnis Klasse 1

a)
der erfolgreiche Besuch einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule oder einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung oder ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem der Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet,

b)
eine der beantragten Fachrichtung entsprechende berufliche Tätigkeit von drei Jahren in der Instandhaltung von Luftfahrzeugen des beantragten oder eines ähnlichen Musters oder eine der beantragten Fachrichtung entsprechende berufliche Tätigkeit von fünf Jahren bei der Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Instandhaltung nach § 12 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät an Luftfahrzeugen des beantragten oder eines ähnlichen Musters; zwölf Monate dieser beruflichen Tätigkeit müssen innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in einem anerkannten Hersteller-, Instandhaltungs- oder luftfahrttechnischen Betrieb ausgeübt worden sein;

2.
für die Prüferlaubnis Klasse 3

a)
ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet,

b)
eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren im Bereich der Instandhaltung von Luftfahrtgerät der beantragten oder einer technisch ähnlichen Art, davon zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in einem anerkannten Instandhaltungs- oder luftfahrttechnischen Betrieb;

3.
für die Prüferlaubnis Klasse 4

a)
ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet,

b)
eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei der Instandhaltung oder Prüfung der Art von Luftfahrtgerät, für das die Prüferlaubnis erteilt werden soll;

4.
für die Prüferlaubnis Klasse 5

a)
ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet,

b)
eine berufliche Tätigkeit von zwei Jahren im Bereich der Instandhaltung von Ultraleichtflugzeugen, davon sechs Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in einem Instandhaltungsbetrieb."

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „Stück- und Nachprüfungen" durch die Wörter „der Instandhaltung von Luftfahrtgerät" ersetzt.

2.
§ 105 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a wird die Angabe „2 oder" gestrichen.

b)
In Buchstabe b wird die Angabe „2," gestrichen.

3.
§ 106 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei Bewerbern um die Erlaubnis Klasse 3 oder Klasse 5 kann von dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach § 104 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe b abgesehen werden, wenn eine gleichwertige Tätigkeit nichtberufsmäßig bei einem anerkannten Instandhaltungsbetrieb oder bei einem Herstellerbetrieb für Luftsportgerät ausgeübt wurde."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

4.
§ 108 wird wie folgt gefasst:

„§ 108 Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät

(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät in den Klassen 1 bis 5 wie folgt erteilt:

1.
Klasse 1 für die Freigabe nach Instandhaltung von Luftschiffen,

2.
Klasse 3 für die Freigabe nach Instandhaltung von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis 750 Kilogramm, Motorseglern, Segelflugzeugen, Ballonen und Rettungsfallschirmen,

3.
Klasse 4 für die Freigabe nach Instandhaltung von Flugmotoren, Bordhilfsmotoren (APU), Luftschrauben und Flugsicherungsausrüstung,

4.
Klasse 5 für die Stück- und Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen einschließlich der Rettungsgeräte.

(2) Gültige Erlaubnisse von Prüfern für Luftfahrtgerät der bisherigen Klasse 2 für Luftschiffe werden von der zuständigen Stelle auf Antrag in Klasse 1 umgeschrieben. Gültige Erlaubnisse von Prüfern für Luftfahrtgerät der Klassen 1 und 2 für Flugzeuge und Drehflügler werden von der zuständigen Stelle auf Antrag in Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal umgeschrieben. Mustereintragungen für nationale Muster von Flugzeugen und Drehflüglern erfolgen in einer Ergänzung zum Berechtigungsumfang als nationaler Anhang gemäß § 111a Absatz 1.

(3) Die Erlaubnis wird erteilt

1.
für bestimmte Gerätearten und Muster;

2.
für bestimmte Fachrichtungen

a)
bei den Klassen 1 und 3 für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis 750 Kilogramm und für Motorsegler für die Fachrichtung Flugwerk, Triebwerk und elektronische Ausrüstung,

b)
bei Klasse 3 für Segelflugzeuge und Ballone für die Fachrichtung Flugwerk und elektronische Ausrüstung,

c)
bei Klasse 5 für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge und Tragschrauber für die Fachrichtung Flugwerk mit Triebwerk und elektronische Ausrüstung.

(4) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit als Prüfer nach Maßgabe der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät.

(5) Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Form der Erlaubnis der Klassen 1, 3 und 4 fest und veröffentlicht diese in den Nachrichten für Luftfahrer. Die Form der Erlaubnis der Klasse 5 richtet sich nach Muster 9a."

5.
§ 109 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „24 Monaten" durch die Angabe „5 Jahren" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz wird die Angabe „24 Monate" durch die Angabe „5 Jahre" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Gültigkeitsdauer und Verlängerung des nationalen Anhangs von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 962/2010 (ABl. L 281 vom 27.10.2010, S. 78) geändert worden ist."

6.
§ 110 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Prüfer der Klassen 1 und 3 ist fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Musterberechtigung, dass der Prüfer innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung praktisch an diesem Muster in die Aufgaben der Nachprüfung eingewiesen wurde und mindestens sechs Monate im Bereich der Herstellung oder Instandhaltung des Musters in einem anerkannten Instandhaltungsbetrieb tätig war; Zeiten der Teilnahme an einem Lehrgang können berücksichtigt werden. Die Einweisung hat sich auf die Kenntnis des Aufbaus, der Funktion und Instandhaltung des Luftfahrzeugmusters zu erstrecken. Sie ist von einem Instandhaltungsbetrieb oder einer anerkannten Ausbildungsstelle zu bescheinigen. Die ausbildende Stelle hat zu bescheinigen, dass die Einweisung nach den für das Muster geltenden Richtlinien und Verfahren der Prüfung mit Erfolg durchgeführt wurde. Die Erlaubnisbehörde kann Einsicht in die Ausbildungsunterlagen verlangen."

7.
§ 111 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Erlaubnisbehörde kann für die Erlaubnis Klasse 3 eine Sammeleintragung für eine größere Anzahl von Einzelmustern, die ähnlich in Aufbau, Leistung und Funktion sind, erteilen."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

8.
§ 111a wird wie folgt gefasst:

„§ 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Erteilung und Umfang der Erlaubnis

(1) Das freigabeberechtigte Personal bedarf einer Lizenz zur Ausübung der Prüf- und Zulassungstätigkeit. Die fachlichen Voraussetzungen, die Art und der Umfang für den Erwerb der Lizenzen als freigabeberechtigtes Personal richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang III Teil 66. Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag eine Erweiterung des Berechtigungsumfangs um Luftfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung der Berechtigung nach § 110 erbracht wurden.

(2) Betriebe, die eine Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal nach Absatz 1 durchführen, bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt. Die fachlichen Voraussetzungen, die Erteilung und der Umfang der Genehmigung richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003.

(3) Genehmigungen zur Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal, die durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit, durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 erteilt wurden, sind in der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannt. Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag eine Erweiterung zu der Genehmigung für die Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal mit Berechtigungen für Luftfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung der Erweiterung nach § 104 erbracht wurden.

(4) Die Zulassung nach Absatz 1, 2 oder 3 kann mit Auflagen verbunden, beschränkt oder befristet werden. Sie ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen sind oder die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden."

9.
In § 114 Satz 3 wird die Angabe „JAR-OPS 1 deutsch" durch die Wörter „Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (ABl. L 254 vom 20.9.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

10.
In § 125 Absatz 2 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:

„Der Nachweis von Sprachkenntnissen aller Stufen nach Anlage 3 kann durch Vorlage von Sprachvermerken erfolgen, die durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung in Lizenzen oder Erlaubnisscheine für erlaubnispflichtiges Personal gemäß § 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe b der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung eingetragen oder diesem Personal auf einem gesonderten Dokument bescheinigt wurden."

11.
In Anlage 1 wird das Muster 9 (§ 108 LuftPersV) gestrichen.


Artikel 5 Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2013 LuftKostV Anlage

Die Anlage zu § 2 Absatz 1 (Gebührenverzeichnis) der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Im Inhaltsverzeichnis werden im Satz nach der Angabe zu Abschnitt VII die Angaben „JAR-TSO deutsch (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998), JAR-21 deutsch (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998, geändert durch Bekanntmachung vom 26. März 1999, BAnz. S. 6435)," gestrichen und die Angabe „(ABl. L 10 vom 12.1.2008, S. 1)" durch die Wörter „(Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 des Rates vom 16. Dezember 1991 in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (ABl. L 254 vom 20.9.2008, S. 1) geändert worden ist)" ersetzt.

2.
Die Abschnitte I und II werden wie folgt gefasst:

I. Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen bei der Entwicklung, Herstellung oder Instandhaltung von Luftfahrtgerät


Gebührentatbestand Gebühr
1.Entwicklung  
a)Genehmigung eines Entwicklungsbetriebs (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV,
Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012
zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung
von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und
zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zu-
lassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben Anhang Teil 21
Abschnitt J)
600 bis 14.000 EUR
b)Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a 3/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
c)Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
2. Herstellung  
a)Genehmigung eines Herstellungsbetriebs (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV,
Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt G)
600 bis 14.000 EUR
b)Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a 3/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
c)Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
d)Anerkennung der Herstellungsnachweise anderer Stellen (§ 5 Luft-
GerPV)
500 EUR
e)Zustimmung zur Herstellung von Luftfahrtgerät oder -teilen ohne
Genehmigung als Herstellungsbetrieb (§ 9 Absatz 1 LuftGerPV, Ver-
ordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt F)
500 bis 5.000 EUR
f)Genehmigung eines Herstellungsbetriebs für Luftsportgerät oder Er-
weiterung oder Änderung der Genehmigung (§ 10 LuftGerPV)
300 EUR
3. Instandhaltung und Genehmigung von Organisationen für die Aufrecht-
erhaltung der Lufttüchtigkeit
 
a)Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebs (§ 2 Absatz 2 Luft-
GerPV, Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. No-
vember 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von
Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und
Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisa-
tionen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen)
500 bis 14.000 EUR
b)Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a 3/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
c)Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
d)Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhal-
tung der Lufttüchtigkeit (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EG)
Nr. 2042/2003 Anhang I Abschnitt A Unterabschnitt G)
500 bis 14.000 EUR
e)Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe d 3/10 bis 5/10 der Gebühr der
Genehmigung
f)Änderung der Genehmigung nach Buchstabe d 2/10 bis 5/10 der Gebühr der
Genehmigung
g)Anerkennung der Instandhaltungsnachweise anderer Stellen (§ 6
LuftGerPV)
80 bis 450 EUR
h)Verlängerung der Zeitabstände für die Nachprüfung (§ 12 Absatz 4
LuftGerPV)
90 bis 300 EUR
i)Genehmigung eines Herstellungsbetriebs für Luftsportgerät für die
Instandhaltung oder Erweiterung der Genehmigung (§ 2 Absatz 2
und 3 LuftGerPV)
300 EUR
j)Genehmigung oder Änderung eines Instandhaltungsprogramms (§ 12
Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I
Absatz M.A.302)
100 bis 2.000 EUR
k)Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit
(§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I
Absatz M.A.901 Buchstabe d, e, h und i)
100 bis 1.000 EUR
4. Sonstige Amtshandlungen im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät  
a)Erteilung einer Ausnahme für die Herstellung im Amateurbau (§ 9
Absatz 4 LuftGerPV)
220 EUR
b)Ermächtigung zur Durchführung bestimmter Instandhaltungen und
Änderungen (§ 12 Absatz 1 und 4 LuftGerPV)
60 bis 600 EUR
c)Änderung oder Neuausstellung der Genehmigungsurkunde eines
Betriebs nach den Nummern 1, 2 und 3
90 EUR
d)Gutachterliche Tätigkeit im Zusammenhang mit ausländischer
Genehmigung eines Betriebs nach Nummer 1, 2 oder 3 oder den
zugehörigen Zeugnissen und Bescheinigungen je angefangene
Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu aus-
wärtigen Dienststätten
65 bis 110 EUR
e)Anerkennung des verantwortlichen Personals im Instandhaltungs-
betrieb oder in der Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüch-
tigkeit (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 2042/2003
Anhang I Abschnitt A Absatz M.A.706 und 707, Anhang II Abschnitt A
Absatz 145.A.30 sowie Abschnitt B Absatz 145.B.20 Nummer 1
und 4)
100 bis 1.800 EUR
5. Anerkennung von Produktspezifikationen für Bau- und Ausrüstungsteile
(§ 9 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21
Abschnitt K)
 
a)Grundgebühr je Anerkennung 70 EUR
b)Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde für alle Tätigkeiten im Zu-
sammenhang mit der Anerkennung der Produktspezifikation
65 bis 110 EUR
6. Die im Kalenderjahr jeweils erste Überprüfung zur fortlaufenden Bestä-
tigung der Genehmigungsvoraussetzungen oder Verlängerung der
Gültigkeit der Genehmigung eines Betriebs nach Abschnitt I Nummer 1,
2 oder 3 mit der Größe der Belegschaft von
 
a)bis zu 5 Personen 1.000 EUR
b)über 5 bis 10 Personen 2.000 EUR
c)über 10 bis 50 Personen 3.500 EUR
d)über 50 bis 100 Personen 5.000 EUR
e)über 100 bis 250 Personen 7.000 EUR
f)über 250 bis 500 Personen 10.000 EUR
g)über 500 Personen 14.000 EUR


 
II. Zulassung von Luftfahrtgerät und Eintragung von Luftfahrzeugen


GebührentatbestandGebühr
1. Musterzulassung (§ 4 LuftVZO)  
A.Grundgebühren 
 a) Flugzeuge oder Drehflügler (Hub-, Trag- und Flugschrau-
ber), jeweils mit einer höchstzulässigen Startmasse
 
 aa) bis 2.000 kg 500 EUR
 bb) über 2.000 kg bis 5.700 kg 900 EUR
 cc) über 5.700 kg bis 14.000 kg 1.500 EUR
 dd) über 14.000 kg bis 50.000 kg 2.500 EUR
 ee) über 50.000 kg bis 100.000 kg 5.000 EUR
ff) über 100.000 kg bis 150.000 kg 11.000 EUR
gg) über 150.000 kg 24.000 EUR
b) Luftschiffe mit einer Höchstmasse  
aa) bis 1.500 kg 800 EUR
bb) über 1.500 kg bis 5.000 kg 1.200 EUR
cc) über 5.000 kg bis 10.000 kg 1.800 EUR
dd) über 10.000 kg bis 100.000 kg 3.000 EUR
ee) über 100.000 kg 6.000 EUR
c) Motorsegler 
aa) nichtselbststartend200 EUR
bb) selbststartend500 EUR
d) Segelflugzeuge150 EUR
e) Bemannte Ballone mit einer Zulassung  
aa) bis 5 Personen 150 EUR
bb) über 5 Personen bis 15 Personen 500 EUR
cc) über 15 Personen 1.000 EUR
f) Ultraleichtflugzeuge50 bis 125 EUR
g) Rettungsfallschirme250 EUR
h) Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über
150 kg
500 EUR
i) Flugmotoren mit einer höchstzulässigen Startleistung
oder mit einem höchstzulässigen Startschub
 
aa) bis 75 kW 350 EUR
bb) über 75 kW bis 150 kW oder bis 3.000 N 700 EUR
cc) über 150 kW bis 375 kW oder
über 3.000 N bis 10.000 N
1.500 EUR
dd) über 375 kW bis 750 kW oder
über 10.000 N bis 50.000 N
3.000 EUR
ee) über 750 kW oder über 50.000 N 4.000 EUR
ff) Flugmotoren für Motorsegler oder Leichtflugzeuge
(VLA)
250 EUR
j) Propeller 
aa) Feste Propeller oder einstellbare Propeller 300 EUR
bb) Verstellpropeller700 EUR
k) Rettungs- oder Sicherheitsgerät 130 bis 500 EUR
l) Geräte der elektrischen Anlagen 180 bis 800 EUR
m) Bordküchen180 bis 1.300 EUR
n) Schleppkupplungen für Segelflugzeug- oder Banner-
schlepp
70 EUR
B.Zuschlag zu den Grundgebühren nach Buchstabe A je ange-
fangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrt-
zeiten zu auswärtigen Dienststätten
65 bis 110 EUR
C. Musterprüfung, Stückprüfung und Nachprüfung von Luftsport-
gerät (§§ 10, 13 Absatz 1 und 2 LuftGerPV)
 
a) Musterprüfung 
aa) Rettungssystem300 bis 2.500 EUR
bb) schwerkraftgesteuertes Luftsportgerät 500 bis 7.000 EUR
cc) aerodynamisch gesteuertes Luftsportgerät 500 bis 7.500 EUR
b) Stückprüfung 
aa) Rettungsgerät25 bis 250 EUR
bb) Abnahmeprüfung, Dokumentation, Berichte 25 bis 500 EUR
c) Nachprüfung 
aa) Luftsportgerät 
aaa) Dokumentation, Berichte 25 bis 80 EUR
bbb) Abnahmeprüfung80 bis 350 EUR
bb) Rettungssystem 
aaa) Dokumentation, Berichte 25 bis 80 EUR
bbb) Abnahmeprüfung50 bis 150 EUR
D. Musterprüfung, Stückprüfung und Nachprüfung von Flugmo-
dellen mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 150 kg (§ 9
Absatz 3, § 13 Absatz 3 LuftGerPV)
 
a) Musterprüfung, Stückprüfung 150 bis 500 EUR
b) Nachprüfung30 bis 150 EUR
E.Einzelstückprüfung (§ 3 LuftGerPV) je angefangene Tätigkeits-
stunde einschließlich der Dienstreisezeiten für alle Tätigkeiten
im Zusammenhang mit der Einzelstückprüfung
65 bis 110 EUR
2. Änderung der Musterzulassung, Ergänzung zur Musterzulassung
(§ 5 LuftVZO)
 
a)Grundgebühr1/10 bis 5/10 der Musterzulas-
sungsgrundgebühr des jeweiligen
Gerätes nach Abschnitt II Num-
mer 1 Buchstabe A
b)Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der
An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tä-
tigkeiten im Zusammenhang mit der Änderung der Musterzu-
lassung oder Ergänzung zur Musterzulassung
65 bis 110 EUR
3.Anordnung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtig-
keit (§ 8 LuftGerPV)
50 bis 2.000 EUR
4. Erteilung von Berechtigungen (§ 4 LuftVZO, Verordnung (EU)
Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt O)
100 bis 1.000 EUR
a)Grundgebühr100 bis 1.000 EUR
b)Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der
An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tä-
tigkeiten im Zusammenhang mit der Erteilung von Berechtigun-
gen
65 bis 110 EUR
5. Änderung der Berechtigungen (§ 4 LuftVZO, Verordnung (EU)
Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt O)
 
a)Grundgebühr je Änderung 1/10 bis 5/10 der Grundgebühr der
jeweiligen Berechtigung nach Ab-
schnitt II Nummer 4
b)Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der
An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tä-
tigkeiten im Zusammenhang mit der Änderung von Berechti-
gungen
65 bis 110 EUR
6.(weggefallen)  
7. Verkehrszulassung, Eintragung (§§ 6, 9 und 14 LuftVZO)  
a) Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ultra-
leichtflugzeuge, bemannte Ballone mit einer Höchstmasse
 
aa) bis 2.000 kg 80 EUR
bb) über 2.000 kg bis 20.000 kg 350 EUR
cc) über 20.000 kg bis 100.000 kg 1.000 EUR
dd) über 100.000 kg bis 150.000 kg 2.500 EUR
ee) über 150.000 kg 4.500 EUR
b) Luftschiffe 
aa) bis zu 10.000 kg Leermasse ohne Gas 400 EUR
bb) über 10.000 kg Leermasse ohne Gas 450 bis 1.000 EUR
c)sonstiges Luftfahrtgerät (§ 6 Absatz 1 Nummer 9 LuftVZO) Gebührensätze wie bei Buch-
stabe a, höchstens jedoch
800 EUR
Beantragt in den Fällen der Buchstaben a bis c dieselbe Person,
die den Antrag auf Musterzulassung eines Luftfahrtgeräts gestellt
hat, nach Erteilung der Musterzulassung auch die Verkehrszulas-
sung für ein Luftfahrtgerät dieses Musters, so entsteht die Ver-
kehrszulassungsgebühr für das erste Stück nicht.
 
d) Zuschlag für die Erteilung der Verkehrszulassung am Ausliefe-
rungsort des Luftfahrzeugs
 
aa) für die ersten drei notwendigen Abwesenheitstage der
Mitarbeiterin/des Mitarbeiters der zuständigen Stelle vom
Dienstsitz
2.000 bis 5.000 EUR
bb) für jeden weiteren notwendigen Abwesenheitstag 700 EUR
8. Änderung der Verkehrszulassung oder der Eintragung (§§ 9, 14
LuftVZO)
 
a)Änderung der Verkehrszulassung 1/10 bis 3/10 der Gebühren gemäß
Abschnitt II Nummer 7, mindestens
jedoch
30 EUR
b)Änderung der Eintragung in die Luftfahrzeugrolle 70 EUR
c)Änderung der Eintragung in das Luftsportgeräteverzeichnis 25 EUR
9.Erteilung einer weiteren Ausfertigung des Lufttüchtigkeitszeugnis-
ses, des Lärmzeugnisses oder des Eintragungsscheins (§§ 9, 14
LuftVZO, § 10 Absatz 1 Nummer 2 VwKostG)
30 EUR
10. Vorläufige Verkehrszulassung (§ 12 LuftVZO) oder Flugzulassung
(Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt H)
 
a) Einzelzulassung 
aa) Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segel-
flugzeuge, Ultraleichtflugzeuge, bemannte Ballone
5/10 der Gebühr gemäß Abschnitt II
Nummer 7
bb) Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über
150 kg
30 EUR
cc) sonstiges Luftfahrtgerät Gebührensätze wie bei Doppel-
buchstabe aa, höchstens jedoch
500 EUR
b)Allgemeine Zulassung 50/10 der Gebühr gemäß Ab-
schnitt II Nummer 10 Buchstabe a
11.Lufttüchtigkeitszeugnisse für die Ausfuhr von Luftfahrtgerät
(§ 13 LuftVZO)
Gebührensätze wie bei Abschnitt II
Nummer 10 Buchstabe a
12. Erteilung eines Auszugs oder einer Bescheinigung über Nichtein-
tragung (§ 14 LuftVZO)
40 EUR
a)aus der Luftfahrzeugrolle 40 EUR
b)aus dem Luftsportgeräteverzeichnis 30 EUR
13.Zulassung von Abweichungen (Abschnitt IV Nummer 1 der An-
lage 1 zu § 14 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 LuftVZO)
40 EUR
14.Zulassung einer Ausnahme (§ 3 Absatz 2 LuftVG) 40 bis 80 EUR
15.Vormerkung eines Kennzeichens (§ 19 Absatz 2 LuftVZO) 30 EUR
16.Änderung eines Lärmzeugnisses ohne Änderung der Musterzulas-
sung (§ 3 Absatz 2, § 9 Absatz 4 LuftVZO, § 4 Absatz 4 Landeplatz-
LärmschutzV) je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der
An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten
65 bis 110 EUR".


3.
Abschnitt VI wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und bb wird jeweils die Angabe „(OPS 1.015)" gestrichen.

b)
In Nummer 20 Buchstabe d werden die Wörter „in Verbindung mit OPS 1.010 oder JAR OPS 3.010 deutsch" gestrichen.

c)
Die Nummer 23 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe d wird die Angabe „§ 2a Abs. 3" durch die Angabe „§ 3 Absatz 3" ersetzt.

bb)
In Buchstabe f wird die Angabe „§ 2b" durch die Angabe „§ 4" ersetzt.


Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 6 ändert mWv. 1. März 2013 LuftGerPV

Diese Verordnung tritt am 1. März 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. Januar 2010 (BGBl. I S. 11) geändert worden ist, außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer