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Erste Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung (1. BLVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 316 (Nr. 9); Geltung ab 26.02.2013
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Eingangsformel



Auf Grund des § 11 Absatz 1 Satz 5, § 21 Satz 2, § 22 Absatz 5 Satz 2 und des § 26 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1 Änderung der Bundeslaufbahnverordnung


Artikel 1 wird in 35 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. Februar 2013 BLV § 9, § 10, § 13, § 15, § 29, § 33, § 34, § 39, § 47, § 50, § 53, § 55, Anlage 1, Anlage 2

Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Dauer einer Tätigkeit im Auswärtigen Dienst können die Amtsbezeichnungen des Auswärtigen Dienstes verliehen werden."

2.
§ 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Befugnis nach § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes wird für die in Anlage 2 genannten fachspezifischen Vorbereitungsdienste den dort genannten obersten Dienstbehörden übertragen."

3.
§ 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Vorbereitungsdienst kann bis zur Dauer eines Jahres verkürzt werden, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundkenntnisse durch ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden. Zum Erwerb erforderlicher Spezialkenntnisse sind Fachstudien oder Lehrgänge, zum Erwerb erforderlicher berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse berufspraktische Studienzeiten und ergänzende Lehrveranstaltungen vorzusehen. Eine Verkürzung lediglich auf Fachstudien oder Lehrgänge ist nicht zulässig."

4.
§ 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
des Mutterschutzes,".

b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
der Ableistung eines Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Entwicklungsdienstes, freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, anderen Dienstes im Ausland, Internationalen Jugendfreiwilligendienstes, Europäischen Freiwilligendienstes, Freiwilligendienstes „weltwärts" des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder Zivilen Friedensdienstes,".

c)
Nummer 5 wird aufgehoben.

d)
Nummer 6 wird Nummer 5.

5.
§ 29 wird wie folgt gefasst:

„§ 29 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten

(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden.

(2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,

1.
die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind,

2.
deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist oder

3.
die nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt worden sind.

(3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend."

6.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen."

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und

1.
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat,

2.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat,

3.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder

4.
im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat

und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist."

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind."

7.
Dem § 34 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt für Zeiten, in denen während einer Beurlaubung gleichwertige Tätigkeiten in einer Forschungseinrichtung ausgeübt worden sind."

8.
Dem § 39 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die obersten Dienstbehörden können für den Aufstieg Studiengänge einrichten und für diese durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften erlassen."

9.
In § 47 Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „Satz 2" eingefügt.

10.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen."

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Über- oder Unterschreitung" durch das Wort „Überschreitung" ersetzt.

11.
Dem § 53 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die vor dem 26. Februar 2013 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 29 in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden."

12.
In § 55 Absatz 1 werden die Wörter „§ 27 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4" durch die Wörter „§ 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.

13.
Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1)

Nr.LaufbahngruppeZu den Laufbahnen
der Laufbahngruppe
gehörende Ämter
Amtsbezeichnungen
1Einfacher Dienst   
2 Besoldungsgruppe A 2 Oberamtsgehilfin/Oberamtsgehilfe;
Wachtmeisterin/Wachtmeister
3 Besoldungsgruppe A 3 Hauptamtsgehilfin/Hauptamtsgehilfe;
Oberaufseherin/Oberaufseher;
Oberwachtmeisterin/Oberwachtmeister
4 Besoldungsgruppe A 4 Amtsmeisterin/Amtsmeister;
Hauptaufseherin/Hauptaufseher;
Hauptwachtmeisterin/Hauptwachtmeister
5 Besoldungsgruppe A 5 Erste Hauptwachtmeisterin/Erster Hauptwachtmeister;
Betriebsassistentin/Betriebsassistent;
Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister
6 Besoldungsgruppe A 6 Erste Hauptwachtmeisterin/Erster Hauptwachtmeister;
Betriebsassistentin/Betriebsassistent;
Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister
7Mittlerer Dienst   
8 Besoldungsgruppe A 6 Sekretärin/Sekretär
9 Besoldungsgruppe A 7 Brandmeisterin/Brandmeister;
Obersekretärin/Obersekretär
10 Besoldungsgruppe A 8 Hauptsekretärin/Hauptsekretär;
Oberbrandmeisterin/Oberbrandmeister
11 Besoldungsgruppe A 9 Amtsinspektorin/Amtsinspektor;
Hauptbrandmeisterin/Hauptbrandmeister
12Gehobener Dienst   
13 Besoldungsgruppe A 9 Inspektorin/Inspektor;
Kapitänin/Kapitän
14 Besoldungsgruppe A 10 Oberinspektorin/Oberinspektor;
Seekapitänin/Seekapitän
15 Besoldungsgruppe A 11 Amtfrau/Amtmann;
Seeoberkapitänin/Seeoberkapitän
16 Besoldungsgruppe A 12 Amtsrätin/Amtsrat;
Rechnungsrätin/Rechnungsrat
- als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter
bei einem Rechnungshof -;
Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän
17 Besoldungsgruppe A 13 Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer;
Oberamtsrätin/Oberamtsrat;
Oberrechnungsrätin/Oberrechnungsrat
- als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter
bei einem Rechnungshof -;
Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän
18Höherer Dienst   
19 Besoldungsgruppe A 13 Akademische Rätin/Akademischer Rat
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer
Mitarbeiter an einer Hochschule -;
Ärztin/Arzt;
Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen
Einrichtung (Jobcenter);
Kustodin/Kustos;
Pfarrerin/Pfarrer;
Rätin/Rat;
Studienrätin/Studienrat
20 Besoldungsgruppe A 14 Akademische Oberrätin/Akademischer Oberrat
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer
Mitarbeiter an einer Hochschule -;
Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer;
Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen
Einrichtung (Jobcenter);
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;
Oberkustodin/Oberkustos;
Oberrätin/Oberrat;
Oberstudienrätin/Oberstudienrat;
Pfarrerin/Pfarrer;
Regierungsschulrätin/Regierungsschulrat
21 Besoldungsgruppe A 15 Akademische Direktorin/Akademischer Direktor
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer
Mitarbeiter an einer Hochschule -;
Dekanin/Dekan;
Direktorin/Direktor;
Direktorin/Direktor einer Fachschule;
Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen
Einrichtung (Jobcenter);
Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer Agentur für
Arbeit;
Hauptkustodin/Hauptkustos;
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;
Museumsdirektorin und Professorin/
Museumsdirektor und Professor;
Regierungsschuldirektorin/Regierungsschuldirektor;
Studiendirektorin/Studiendirektor
22 Besoldungsgruppe A 16 Abteilungsdirektorin/Abteilungsdirektor;
Abteilungspräsidentin/Abteilungspräsident;
Leitende Dekanin/Leitender Dekan;
Direktorin/Direktor der Bundesstelle für Flugunfallunter-
suchung;
Direktorin/Direktor des Geheimen Staatsarchivs der
Stiftung Preußischer Kulturbesitz;
Direktorin/Direktor des Ibero-Amerikanischen
Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;
Direktorin/Direktor des Staatlichen Instituts für
Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;
Direktorin/Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle;
Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen
Einrichtung (Jobcenter);
Geschäftsführerin/Geschäftsführer oder vorsitzendes
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;
Kanzlerin/Kanzler einer Universität der Bundeswehr;
Leitende Akademische Direktorin/
Leitender Akademischer Direktor;
Leitende Direktorin/Leitender Direktor;
Leitende Regierungsschuldirektorin/
Leitender Regierungsschuldirektor;
Ministerialrätin/Ministerialrat;
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion
der Bundesagentur für Arbeit;
Museumsdirektorin und Professorin/
Museumsdirektor und Professor;
Oberstudiendirektorin/Oberstudiendirektor
23 Ämter der Besoldungs-
gruppen der Bundes-
besoldungsordnung B
Die Beförderungsämter ergeben sich aus dem
Bundesbesoldungsgesetz (Anlage I, Bundesbesol-
dungsordnung B).
".

14.
Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1)

Nr.LaufbahnFachspezifische Vorbereitungsdienste Oberste Dienstbehörde
1Mittlerer nichttechni-
scher Dienst
  
2 Mittlerer Dienst im Bundesnachrich-
tendienst
Bundeskanzleramt
3 Mittlerer Zolldienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
4 Mittlerer Steuerdienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
5 Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz
des Bundes
Bundesministerium des Innern
6 Mittlerer nichttechnischer Dienst in der
allgemeinen und inneren Verwaltung
des Bundes
Bundesministerium des Innern
7 Mittlerer nichttechnischer Verwaltungs-
dienst in der Bundeswehrverwaltung
Bundesministerium der Verteidigung
8Mittlerer technischer
Verwaltungsdienst
  
9 Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in
der Bundeswehr
Bundesministerium der Verteidigung
10 Mittlerer technischer Dienst in der
Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung
Wehrtechnik
Bundesministerium der Verteidigung
11 Mittlerer technischer Dienst der Fern-
melde- und Elektronischen Aufklärung
des Bundes
Bundesministerium der Verteidigung
12 Mittlerer technischer Dienst in der
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes
Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung
13Mittlerer naturwissen-
schaftlicher Dienst
  
14 Mittlerer Wetterdienst des Bundes Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung
15Gehobener nichttech-
nischer Verwaltungs-
dienst
  
16 Gehobener Dienst im Bundesnachrich-
tendienst
Bundeskanzleramt
17 Gehobener nichttechnischer Dienst des
Bundes in der Sozialversicherung
Vorstand der Deutschen Renten-
versicherung Bund im Einvernehmen
mit dem Vorstand der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See
18 Gehobener nichttechnischer Zolldienst
des Bundes
Bundesministerium der Finanzen
19 Gehobener Steuerdienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
20 Gehobener Archivdienst des Bundes Der Beauftragte der Bundesregierung
für Kultur und Medien
21 Gehobener Dienst im Verfassungs-
schutz des Bundes
Bundesministerium des Innern
22 Gehobener Verwaltungsinformatikdienst
des Bundes
Bundesministerium des Innern
23 Gehobener nichttechnischer Dienst in
der allgemeinen und inneren Verwal-
tung des Bundes
Bundesministerium des Innern
24 Gehobener nichttechnischer Verwal-
tungsdienst in der Bundeswehrverwal-
tung
Bundesministerium der Verteidigung
25Gehobener technischer
Verwaltungsdienst
  
26 Gehobener bautechnischer Verwal-
tungsdienst des Bundes
Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung
27 Gehobener technischer Dienst
- Fachrichtung Bahnwesen -
Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung
28 Gehobener technischer Verwaltungs-
dienst in der Wasser- und Schifffahrts-
verwaltung des Bundes
Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung
29 Gehobener technischer Dienst in der
Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung
Wehrtechnik
Bundesministerium der Verteidigung
30 Gehobener feuerwehrtechnischer
Dienst in der Bundeswehr
Bundesministerium der Verteidigung
31 Gehobener technischer Dienst bei der
Eisenbahn-Unfallkasse
Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse
32 Gehobener technischer Dienst der
Fernmelde- und Elektronischen Auf-
klärung des Bundes
Bundesministerium der Verteidigung
33Gehobener naturwissen-
schaftlicher Dienst
  
34 Gehobener Wetterdienst des Bundes Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung
35Höherer nichttechni-
scher Verwaltungs-
dienst
  
36 Höherer Archivdienst des Bundes Der Beauftragte der Bundesregierung
für Kultur und Medien
37Höherer sprach- und
kulturwissenschaft-
licher Dienst
  
38 Höherer Dienst an wissenschaftlichen
Bibliotheken des Bundes
Bundesministerium des Innern
39Höherer technischer
Verwaltungsdienst
  
40 Höherer technischer Verwaltungsdienst
des Bundes
Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung
41 Höherer technischer Dienst in der
Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung
Wehrtechnik
Bundesministerium der Verteidigung
42 Höherer technischer Dienst bei der
Eisenbahn-Unfallkasse
Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse
".


Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Bundeslaufbahnverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Februar 2013.


Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern

Hans-Peter Friedrich