(1) Die Ethikkommissionen dürfen mit Einwilligung der Antragsberechtigten und soweit personenbezogene Daten des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, Gegenstand des Antrags sind, auch mit dessen Einwilligung nach
§ 8 Absatz 1 die in
§ 5 Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten zu dem dort genannten Zweck verarbeiten.
(3) Die Ethikkommissionen haben die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um eine unzulässige Verwendung der Daten auszuschließen.
(4)
1Die Ethikkommissionen stellen sicher, dass die Angaben und Unterlagen nach
§ 5 Absatz 2 sowie alle für die Entscheidung der Ethikkommission maßgeblichen Dokumente nach der Entscheidung über den Antrag 30 Jahre aufbewahrt werden.
2Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist sind die Angaben und Unterlagen unverzüglich zu löschen.
3Die Angaben und Unterlagen sind vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unverzüglich zu löschen, wenn der Antrag nach
§ 5 Absatz 1 zurückgenommen wird.
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V. v. 02.07.2018 BGBl. I S. 1078