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Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung sowie der Personalausweisgebührenverordnung (PassVuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 4 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 des Passgesetzes, die durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) neu gefasst worden sind,

-
des § 34 Nummer 1 und 8 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)

verordnet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt:


Artikel 1 Änderung der Passverordnung


Artikel 1 wird in 8 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2013 PassV Anlage 2, Anlage 3, Anlage 6, Anlage 7, Anlage 11, mWv. 1. Juli 2013 Anlage 1

Die Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1440) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2013

1.
In der Anlage 1 zu § 1 werden in dem Passmuster Reisepass (32 Seiten) die Passbuchinnenseite 32 und der Vorsatz durch das aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Muster ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
In der Anlage 2 zu § 2 werden in dem Passmuster Kinderreisepass der Aufkleber Personaldaten sowie der Aufkleber Verlängerung/Änderung durch die aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ersichtlichen Aufkleber ersetzt.

3.
In der Anlage 3 zu § 3 wird in dem Passmuster vorläufiger Reisepass der Aufkleber Personaldaten durch den aus der Anlage 3 zu dieser Verordnung ersichtlichen Aufkleber ersetzt.

4.
In der Anlage 6 zu § 4 wird in dem Passmuster vorläufiger Dienstpass der Aufkleber Personaldaten durch den aus der Anlage 4 zu dieser Verordnung ersichtlichen Aufkleber ersetzt.

5.
In der Anlage 7 zu § 4 wird in dem Passmuster vorläufiger Diplomatenpass der Aufkleber Personaldaten durch den aus der Anlage 5 zu dieser Verordnung ersichtlichen Aufkleber ersetzt.

6.
Die Anlage 11 wird durch die aus der Anlage 6 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung ersetzt.


Artikel 2 Änderung der Personalausweisverordnung


Artikel 2 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2013 PAuswV § 1, § 17, § 29, Anhang 1, Anhang 2, Anhang 3

Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 6 wird das Wort „Dokumtente" durch das Wort „Dokumente" ersetzt.

2.
§ 17 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Hat die antragstellende Person keine alleinige Wohnung in Deutschland, wird der Brief vom Ausweishersteller an die ausstellende Behörde oder an die antragstellende Person persönlich an die von ihr benannte Anschrift versandt, sofern der Wohnort in einem Staat liegt, von dem das Auswärtige Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern festgestellt hat, dass er eine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Postzustellung bietet."

3.
In § 29 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „den Ausweisinhaber oder" gestrichen.

4.
In dem Anhang 1 zu § 11 wird das Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung durch die aus der Anlage 7 zu dieser Verordnung ersichtlichen Muster ersetzt.

5.
Der Anhang 2 zu § 12 erhält die aus der Anlage 8 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

6.
In dem Anhang 3 wird Abschnitt 1 durch die aus der Anlage 9 ersichtliche Fassung ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Personalausweisgebührenverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2013 PAuswGebV § 1, § 1a (neu), § 2

Die Personalausweisgebührenverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1477) wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Gebühr nach Absatz 1 ist um 30 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung von einer nicht zuständigen Behörde auf Veranlassung einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, vorgenommen wird."

2.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

„§ 1a Auslagen

Die Personalausweisbehörden können sich die Auslagen für den Versand des Briefes ins Ausland nach § 17 Absatz 4 Satz 2 der Personalausweisverordnung erstatten lassen."

3.
In § 2 Absatz 4 wird nach der Angabe „§ 1 Absatz 3" die Angabe „Satz 1" eingefügt.


Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Februar 2013.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister des Innern

Hans-Peter Friedrich


Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1



Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz

Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz (BGBl. 2013 I S. 332)



Anlage 2 zu Artikel 1 Nummer 2



Kinderreisepass Aufkleber Personaldaten

Kinderreisepass Aufkleber Personaldaten (BGBl. 2013 I S. 333)


Kinderreisepass Aufkleber Verlängerung/Änderung

Kinderreisepass Aufkleber Verlängerung/Änderung (BGBl. 2013 I S. 334)



Anlage 3 zu Artikel 1 Nummer 3



Vorläufiger Reisepass Aufkleber Personaldaten

Vorläufiger Reisepass Aufkleber Personaldaten (BGBl. 2013 I S. 335)



Anlage 4 zu Artikel 1 Nummer 4



Vorläufiger Dienstpass Aufkleber Personaldaten

Vorläufiger Dienstpass Aufkleber Personaldaten (BGBl. 2013 I S. 336)



Anlage 5 zu Artikel 1 Nummer 5



Vorläufiger Diplomatenpass Aufkleber Personaldaten

Vorläufiger Diplomatenpass Aufkleber Personaldaten (BGBl. 2013 I S. 337)



Anlage 6 zu Artikel 1 Nummer 6



Anlage 11

Formale Anforderungen an die Einträge in Pässe im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes

Vorbemerkung:

1.
Die in der nachstehenden Tabelle beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten sowohl für den Reisepass, Kinderreisepass, vorläufigen Reisepass als auch für den Dienst- und Diplomatenpass sowie den vorläufigen Dienst- und Diplomatenpass.

2.
Die Passbehörden verwenden zur Personalisierung der Aufkleber Personaldaten der Kinderreisepässe, der vorläufigen Reisepässe, der vorläufigen Dienst- und Diplomatenpässe und der Aufkleber Verlängerung/Änderung der Kinderreisepässe sowie der Aufkleber Dienstort- und Dienstbezeichnungsänderung den Schriftfont „UnicodeDoc". Hierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Die Tinte hat die nach der ISO 1831 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900-Band zu erfüllen. Es ist ausschließlich solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN 16554 urkunden- und kopierecht ist.

3.
Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtline des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD), veröffentlichte Zeichensatz „String.Latin" zu verwenden.

4.
Der maschinenlesbare Bereich in den Pässen ist im Schriftfont OCR-B zu beschriften.

5.
In den Datenfeldern Name (Familienname und Geburtsname) sowie „Vornamen" sind alle Namensbestandteile komplett darzustellen, soweit dies technisch entsprechend den Vorgaben der nachstehenden Tabelle umsetzbar ist.

6.
Grundsätzlich sind alle Einträge in der Schriftgröße 1 gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle vorzunehmen.

Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschritten, sind sämtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen. Sofern die in der Schriftgröße 2 zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen sollte, ist die Schriftgröße 3 zu verwenden.

Sollte auch die Zeichenzahl in Schriftgröße 3 nicht ausreichend sein, ist die Schriftgröße 4 zu verwenden.

Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 4 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle maximal zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (z. B. Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.

Bei vorläufigen Pässen und Kinderreisepässen sowie vorläufigen Dienst- und Diplomatenpässen sind Einträge im Datenfeld „Name" gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle in den Schriftgrößen 1 und 3 im Fettsatz zulässig. Einträge in den sonstigen Datenfeldern sind nur in der Schriftgröße 1 zulässig. Sollte unter Ausnutzung dieser Schriftgrößen die zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (z. B. Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen. Unterschiedliche Schriftgrößen innerhalb eines Datenfeldes sind unzulässig.

Bei der Personalisierung des Aufklebers zur Änderung der Dienstort- und Dienstbezeichnung sind die Eintragungen in der Schriftgröße 1 im Fettsatz vorzunehmen.

7.
Sofern neben dem Familiennamen auch ein Geburtsname vorhanden ist, ist der Geburtsname in einer eigenen Zeile einzutragen. Dem Geburtsnamen ist die Zeichenfolge „GEB." bzw. „geb." unter Hinzufügung eines Leerzeichens voranzustellen.

8.
Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser bzw. werden diese im Datenfeld „Name" eingetragen. Entsprechend der für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigten Zeichenzahl verringert sich die Anzahl der verbleibenden Zeichen für den Namenseintrag.

9.
Die alphanumerische Seriennummer des Reisepasses, Dienstpasses und Diplomatenpasses wird ausschließlich aus den Buchstaben C, F, G, H, J, K, L, M, N, P, R, T, V, W, X, Y, Z und den Ziffern 0, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 gebildet. Beim Kinderreisepass, vorläufigen Reisepass, vorläufigen Dienstpass und vorläufigen Diplomatenpass besteht die Seriennummer aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern.

10.
Das Lichtbild, das von der antragstellenden Person in den Abmaßen 35x 45 mm vorzulegen ist, ist bei der Personalisierung im vorläufigen Reisepass, im Dienstpass, im Diplomatenpass sowie im Kinderreisepass in den Abmessungen 32x 41 mm verkleinert darzustellen.

Datenfelder Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 11
Schriftfont des
Passherstellers:
(2,12 mm)
UnicodeDoc: 2,4 mm
Schriftgröße 2 (2,12 mm)
kleinerer Abstand
Schriftfont des
Passherstellers:
Schriftgröße 3 (1,59 mm)
Schriftfont des
Passherstellers:
UnicodeDoc: 2 mm
Schriftgröße 4 (1,06 mm)
Schriftfont des
Passherstellers:
Seriennummer9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
9 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2, 3 oder 4 sind unzulässig.
Name (Familienname
und Geburtsname)
36 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt
72 Zeichen)
45 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt
90 Zeichen)
51 Zeichen pro Zeile;
3 Zeilen (insgesamt
153 Zeichen)
59 Zeichen pro Zeile;
4 Zeilen (insgesamt
236 Zeichen)
Vornamen36 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
36 Zeichen)
45 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
45 Zeichen)
51 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt
102 Zeichen)
59 Zeichen pro Zeile;
3 Zeilen (insgesamt
177 Zeichen)
Tag der Geburt 10 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
10 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2, 3 oder 4 sind unzulässig.
Ort der Geburt 27 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
27 Zeichen)
33 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
33 Zeichen)
38 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt
76 Zeichen)
45 Zeichen pro Zeile;
3 Zeilen (insgesamt
135 Zeichen)
Geschlecht1 Zeichen Einträge in Schriftgröße 2, 3 oder 4 sind unzulässig.
Staatsangehörigkeit20 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
20 Zeichen)
25 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
25 Zeichen)
29 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
29 Zeichen)
33 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt
66 Zeichen)
Gültig bis (letzter Tag
der Gültigkeitsdauer)
10 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
10 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2, 3 oder 4 sind unzulässig.
Wohnort35 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt
70 Zeichen)
55 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt
110 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 3 oder 4 sind
unzulässig.
Farbe der Augen 35 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
35 Zeichen)
55 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
55 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 3 oder 4 sind
unzulässig.
Größe3 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
3 Zeichen)
3 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
3 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 3 oder 4 sind
unzulässig.
Ordensname,
Künstlername
35 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
35 Zeichen)
55 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
55 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 3 oder 4 sind
unzulässig.
Ausstellende Behörde 28 Zeichen pro Zeile;
3 Zeilen (insgesamt
84 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2, 3 oder 4 sind unzulässig.
Ausgestellt (Ort) 25 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile
Einträge in Schriftgröße 2, 3 oder 4 sind unzulässig.
Datum
in der Passkarte
bzw. auf dem
Personalisierungs-
aufkleber
10 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
10 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2, 3 oder 4 sind unzulässig.
Datum
auf der Seite 2 des
beim Passhersteller
personalisierten
Reisepasses,
Dienstpasses bzw.
Diplomatenpasses
18 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
18 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2, 3 oder 4 sind unzulässig.
Typ2 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
2 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2, 3 oder 4 sind unzulässig.
Kode1 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile
Einträge in Schriftgröße 2, 3 oder 4 sind unzulässig.
Dienstort und
Dienstbezeichnung2
35 Zeichen pro Zeile;
5 Zeilen (insgesamt
175 Zeichen)
55 Zeichen pro Zeile;
5 Zeilen (insgesamt
275 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 3 oder 4 sind
unzulässig.
Passaktennummer335 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
35 Zeichen)
55 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
55 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 3 oder 4 sind
unzulässig.


Datenfelder des Aufklebers für
Änderungen des Dienstortes und der Dienstbezeichnung
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße
Dienstort-/Dienstbezeichnung11 Zeilen à 33 Zeichen und 4 Zeilen à 26 Zeichen
(insgesamt 467 Zeichen)
Seriennummer9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)


1
Die Schriftgröße ist am Großbuchstaben E auszurichten.

2
Gilt nur für amtliche Pässe.

3
Gilt nur für amtliche Pässe.


Anlage 7 zu Artikel 2 Nummer 4



Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises in der Ausgabeform ab 1. November 2010

Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises in der Ausgabeform ab 1. November 2010 (BGBl. 2013 I S. 341)


Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises in der Ausgabeform bis 31. Oktober 2010

Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises in der Ausgabeform bis 31. Oktober 2010 (BGBl. 2013 I S. 341)



Anlage 8 zu Artikel 2 Nummer 5



Anhang 2

Muster des vorläufigen Personalausweises

Vorderseite

Muster des vorläufigen Personalausweises Vorderseite (BGBl. 2013 I S. 342)


Rückseite

Muster des vorläufigen Personalausweises Rückseite (BGBl. 2013 I S. 342)



Anlage 9 zu Artikel 2 Nummer 6



„Formale Anforderungen an die Einträge in Ausweisen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes

Abschnitt 1

Vorbemerkung:

1.
Die in der nachstehenden Tabelle beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten sowohl für den Personalausweis als auch für den vorläufigen Personalausweis.

2.
Die Personalausweisbehörden verwenden zur Personalisierung der vorläufigen Personalausweise und der Aufkleber zur Anschriftenänderung den Schriftfont „UnicodeDoc". Hierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Die Tinte hat die nach der ISO 1831 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900-Band zu erfüllen. Es ist ausschließlich solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN 16554 urkunden- und kopierecht ist.

3.
Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtline des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD), veröffentlichte Zeichensatz „String.Latin" zu verwenden.

4.
Der maschinenlesbare Bereich in den Ausweisen ist im Schriftfont OCR-B zu beschriften.

5.
In den Datenfeldern „Name" (Familienname und Geburtsname) sowie „Vornamen" sind alle Namensbestandteile komplett darzustellen, soweit dies technisch entsprechend der nachstehenden Tabelle umsetzbar ist.

6.
Grundsätzlich sind alle Einträge in den Ausweisen in der Schriftgröße 1 gemäß der nachstehenden Tabelle vorzunehmen.

Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschritten, sind sämtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen.

Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 2 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle maximal zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (z. B. Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.

Bei dem vorläufigen Personalausweis ist im Datenfeld „Name" gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle in den Schriftgrößen 1 und 2 im Fettdruck zulässig. Einträge in den sonstigen Datenfeldern sind nur in der Schriftgröße 1 zulässig. Sollte unter Ausnutzung dieser Schriftgrößen die zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (z. B. Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.

Unterschiedliche Schriftgrößen innerhalb eines Datenfeldes sind unzulässig.

Bei der Personalisierung des Aufklebers zur Änderung der Anschrift ist die Seriennummer in der Schriftgröße 3 einzutragen. Die Eintragungen zur Postleitzahl, zum Wohnort sowie zur Straße und Hausnummer sind in der Schriftgröße 3 im Fettsatz vorzunehmen.

7.
Sofern neben dem Familiennamen auch ein Geburtsname vorhanden ist, ist der Geburtsname in einer eigenen Zeile einzutragen. Dem Geburtsnamen ist die Zeichenfolge „GEB." bzw. „geb." unter Hinzufügung eines Leerzeichens voranzustellen.

8.
Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser bzw. werden diese im Datenfeld „Name" eingetragen. Entsprechend der für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigten Zeichenzahl verringert sich die Anzahl der verbleibenden Zeichen für den Namenseintrag.

9.
Die alphanumerische Seriennummer des Personalausweises wird ausschließlich aus den Buchstaben C, F, G, H, J, K, L, M, N, P, R, T, V, W, X, Y, Z und den Ziffern 0, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 gebildet. Beim vorläufigen Personalausweis besteht die Seriennummer aus einem Buchstaben und sieben Ziffern.

10.
Das Lichtbild, das von der antragstellenden Person in den Abmaßen 35x 45 mm vorzulegen ist, ist bei der Personalisierung im vorläufigen Personalausweis verkleinert mit den Abmessungen 29x 37 mm darzustellen.

Datenfelder Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 11
Schriftfont des Ausweisherstellers: (2 mm)
UnicodeDoc: 2,4 mm
Schriftgröße 2
Schriftfont des Ausweisherstellers: (1,3 mm)
UnicodeDoc: 2 mm
Name (Familienname
und Geburtsname)
26 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 52 Zeichen)
40 Zeichen pro Zeile;
3 Zeilen (insgesamt 120 Zeichen)
Vornamen26 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen)
40 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen)
Tag der Geburt 10 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.
Ort der Geburt 26 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen)
40 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen)
Staatsangehörigkeit7 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 7 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.
Gültig bis (letzter Tag
der Gültigkeitsdauer)
10 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.
Wohnort25 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.
Straße und Hausnummer 25 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.
Größe3 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 3 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.
Farbe der Augen 19 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 19 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.
Ordens- und Künstlername 20 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 20 Zeichen)
30 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 60 Zeichen)
Ausstellende Behörde 19 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 38 Zeichen)
28 Zeichen pro Zeile;
3 Zeilen (insgesamt 84 Zeichen)
Tag der Ausstellung 8 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 8 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.


Datenfelder
- der Aufkleber für Anschriftänderungen
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 3
UnicodeDoc: 1,5 mm
Anschrift25 Zeichen pro Zeile;
4 Zeilen (insgesamt 100 Zeichen)
Seriennummer9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)


1
Die Schriftgröße ist am Großbuchstaben E auszurichten."