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Achte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung (8. AufenthVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Es verordnen

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auf Grund des § 69 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 bis 4, 7 und 8 des Aufenthaltsgesetzes, von denen Absatz 3 Nummer 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert, Absatz 3 Nummer 1a durch Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) eingefügt und Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe b des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert, Absatz 3 Nummer 7 durch Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert und Absatz 3 Nummer 8 durch Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe d des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) angefügt worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) die Bundesregierung,

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auf Grund des § 99 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt

sowie

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auf Grund

 
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des § 99 Absatz 1 Nummer 1, 3, 3a Buchstabe a, Nummer 5, 6, 9, 10, 13, 13a und 14 des Aufenthaltsgesetzes, von denen Nummer 13 durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert und Nummer 13a durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) neu gefasst worden ist,

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des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, der zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, in Verbindung mit § 99 Absatz 1 Nummer 1, 3, 3a Buchstabe a, Nummer 5, 6, 9, 10, 13, 13a und 14 des Aufenthaltsgesetzes, von denen Nummer 13 durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert und Nummer 13a durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) neu gefasst worden ist, und

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des § 11a des Freizügigkeitsgesetzes/EU, der durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 99 Absatz 1 Nummer 13a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) neu gefasst worden ist,

das Bundesministerium des Innern:


Artikel 1 Änderung der Aufenthaltsverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. März 2013 AufenthV § 4, § 12, § 31, § 34, § 35, § 38f, § 45c, § 48, § 49, § 50, § 59, § 69, § 72a, § 82b (neu), Anlage B, Anlage D13a, Anlage D13b, mWv. 29. April 2013 § 30a

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 86) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 3 und 4, die an heimatlose Ausländer nach dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet ausgestellt werden, können mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren ausgestellt werden."

2.
In § 12 Absatz 1 wird Satz 1 durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Einem Ausländer, der sich in einem an das Bundesgebiet angrenzenden Staat rechtmäßig aufhält und der mindestens einmal wöchentlich dorthin zurückkehrt, kann eine Grenzgängerkarte für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eines Studiums im Bundesgebiet erteilt werden, wenn er

1.
in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinem deutschen Ehegatten oder Lebenspartner lebt,

2.
in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner lebt, der Unionsbürger ist und als Grenzgänger im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausübt oder ohne Grenzgänger zu sein seinen Wohnsitz vom Bundesgebiet in einen an Deutschland angrenzenden Staat verlegt hat, oder

3.
die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eines Studiums nur deshalb nicht erfüllt, weil er Grenzgänger ist.

Eine Grenzgängerkarte zur Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet darf nur erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung zugestimmt hat oder die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Im Fall der selbständigen Tätigkeit kann die Grenzgängerkarte unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Für eine Grenzgängerkarte zur Ausübung eines Studiums gilt § 16 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes entsprechend. Einem Ausländer, der Beamter ist, in einem an das Bundesgebiet angrenzenden Staat wohnt und mindestens einmal wöchentlich dorthin zurückkehrt, wird eine Grenzgängerkarte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten im Bundesgebiet erteilt."

abweichendes Inkrafttreten am 29.04.2013

3.
In § 30a werden die Wörter „Auswärtige Amt" durch das Wort „Bundesverwaltungsamt" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„1.
der Ausländer sich zu anderen Zwecken als zur Erwerbstätigkeit oder zur Arbeitsplatzsuche länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will,

2.
der Ausländer im Bundesgebiet

a)
eine selbständige Tätigkeit ausüben will,

b)
eine Beschäftigung nach § 18 Absatz 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes ausüben will oder

c)
eine sonstige Beschäftigung ausüben will und wenn er sich entweder bereits zuvor auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer Niederlassungserlaubnis, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten hat oder wenn gegen ihn aufenthaltsbeendende Maßnahmen erfolgt sind oder".

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 34 Nummer 3 und 4" durch die Wörter „§ 34 Nummer 3 bis 5" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Ausländerbehörde kann insbesondere im Fall eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, eines öffentlichen Interesses, in den Fällen der §§ 18, 19, 19a oder 21 des Aufenthaltsgesetzes, in denen auf Grund von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Zustimmung der Ausländerbehörde vorgesehen ist, oder in dringenden Fällen der Visumerteilung vor der Beantragung des Visums bei der Auslandsvertretung zustimmen (Vorabzustimmung)."

5.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter „sowie ihren miteinreisenden Ehegatten oder Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern," gestrichen.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „; dasselbe gilt für ihre miteinreisenden Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kinder oder" durch ein Komma ersetzt.

cc)
In Nummer 4 werden die Wörter „sowie ihren miteinreisenden Ehegatten oder Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern." durch das Wort „oder" ersetzt.

dd)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
Ausländern, die als Absolventen deutscher Auslandsschulen über eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung verfügen und ein Studium (§ 16 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) im Bundesgebiet aufnehmen."

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 gilt in den Fällen der Nummern 1 bis 4 entsprechend für den mit- oder nacheinreisenden Ehegatten oder Lebenspartner des Ausländers, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits bei der Einreise des Ausländers in das Bundesgebiet bestand, sowie für die minderjährigen ledigen Kinder des Ausländers."

6.
In § 35 Nummer 4 wird das Wort „Beschäftigung" durch das Wort „Erwerbstätigkeit" ersetzt.

7.
In § 38f Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „die Forschung in dem Vorhaben, das in der Aufnahmevereinbarung bezeichnet ist," durch die Wörter „das Forschungsvorhaben" ersetzt.

8.
§ 45c Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „30" wird durch die Angabe „60" ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

c)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

d)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
der Beantragung nach § 105b Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes."

9.
In § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 wird die Angabe „30" durch die Angabe „60" ersetzt.

10.
In § 49 Absatz 1 wird die Angabe „§ 44" durch die Wörter „den §§ 44 und 44a jeweils" ersetzt.

11.
In § 50 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 47," durch die Wörter „§ 47 Absatz 1 und 4, §" ersetzt.

12.
In § 59 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Anhang II Nr. 18 Buchstabe B der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 718)" durch die Wörter „die Verordnung (EG) Nr. 856/2008 (ABl. L 235 vom 2.9.2008, S. 1)" ersetzt.

13.
Dem § 69 Absatz 2 Nummer 1 wird folgender Buchstabe q angefügt:

„q)
bei beabsichtigten Aufenthalten zur Beschäftigung Angaben zum beabsichtigten Beschäftigungsverhältnis und zur Qualifikation,".

14.
§ 72a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 11" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „den Personalausweisgesetzen der Länder" durch die Wörter „dem Personalausweisgesetz" ersetzt.

15.
Nach § 82a wird folgender § 82b eingefügt:

„§ 82b Übergangsregelung zu § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2

Bis zur vollständigen Umsetzung des § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 im automatisierten Visumverfahren des Bundesverwaltungsamtes, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2013, können die Ausländerbehörden auch in den Fällen am Visumverfahren beteiligt werden, in denen auf Grund von § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 in der Fassung vom 27. Februar 2013 (BGBl. I S. 351) ein Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf."

16.
Anlage B wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Bosnien und Herzegowina," die Wörter

„Ecuador, Georgien,"

eingefügt.

b)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
Inhaber von Dienstpässen von Ecuador."

17.
Anlage D13a wird wie folgt gefasst:

„Anlage D13a Visum (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Aufenthaltsgesetz)

-
Klebeetikett -

Visum Klebeetikett (BGBl. I 2013 S. 353)
".

18.
Anlage D13b wird wie folgt gefasst:

„Anlage D13b Verlängerung des Visums im Inland

-
Klebeetikett -

Verlängerung des Visums im Inland Klebeetikett (BGBl. I 2013 S. 353)
".


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 1 Nummer 3 tritt am 29. April 2013 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. März 2013.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern

Hans-Peter Friedrich