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§ 5 - Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

§ 5 Überholen



(1) Es ist links zu überholen.

(2) 1Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. 2Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1.
bei unklarer Verkehrslage oder

2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) 1Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. 2Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. 3Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. 4An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. 5Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. 6Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) 1Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. 2Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

(6) 1Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. 2Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. 3Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) 1Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. 2Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. 3Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. 4Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.





 

Frühere Fassungen von § 5 StVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.04.2020Artikel 1 Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 20.04.2020 BGBl. I S. 814
aktuell vorher 15.06.2019Artikel 4a Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 06.06.2019 BGBl. I S. 756
aktuellvor 15.06.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 StVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 StVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 StVO Warnzeichen (vom 28.04.2020)
... darf nur geben, 1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt ( § 5 Absatz 5 ) oder 2. wer sich oder Andere gefährdet sieht. (2) Wer einen ...
§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten (vom 07.09.2023)
... nach § 3, 4. den Abstand nach § 4, 5. das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7 , 6. das Vorbeifahren nach § 6, 7. das Benutzen linker Fahrstreifen nach ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 07.09.2023)
... geschlossener Ortschaften rechts überholt § 5 Absatz 1 § 49 Absatz 1 Nummer 5 30 € 16.1 - mit ... 1 Nummer 5 30 € 16.1 - mit Sachbeschädigung § 5 Absatz 1 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 5 35 € ... geschlossener Ortschaften rechts überholt § 5 Absatz 1 § 49 Absatz 1 Nummer 5 100 € 18 Mit nicht ... wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt § 5 Absatz 2 Satz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 5 80 € 19 Überholt, ... Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage § 5 Absatz 2 Satz 1 , Absatz 3 Nummer 1 § 49 Absatz 1 Nummer 5 100 € ... der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrt- richtung (Zeichen 297) nicht gefolgt § 5 Absatz 2 Satz 1 , Absatz 3 Nummer 1 § 19 Absatz 1 Satz 3 § 49 Absatz 1 Nummer 5, 19a ... 4 150 € 19.1.1 - mit Gefährdung § 5 Absatz 2 Satz 1 , Absatz 3 Nummer 1 § 19 Absatz 1 Satz 3 § 49 Absatz 1 Nummer 5, 19a ... obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug § 5 Absatz 3a § 49 Absatz 1 Nummer 5 120 € 21.1 - mit ... 1 Nummer 5 120 € 21.1 - mit Gefährdung § 5 Absatz 3a § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 5 200 €  ... Überholen ausgeschert und dadurch nach- folgenden Verkehr gefährdet § 5 Absatz 4 Satz 1 § 49 Absatz 1 Nummer 5 80 € 23 Beim ... ausreichenden Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern nicht eingehalten § 5 Absatz 4 Satz 2, 3 § 49 Absatz 1 Nummer 5 30 € 23.1 - mit ... 1 Nummer 5 30 € 23.1 - mit Sachbeschädigung § 5 Absatz 4 Satz 2, 3 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 5 35 € ... dem Überholen nicht so bald wie möglich wieder nach rechts eingeordnet § 5 Absatz 4 Satz 5 § 49 Absatz 1 Nummer 5 10 € 25 Nach ... dem Überholen beim Einordnen, denjenigen, der überholt wurde, behindert § 5 Absatz 4 Satz 6 § 49 Absatz 1 Nummer 5 20 € 26 Beim ... € 26 Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht § 5 Absatz 6 Satz 1 § 49 Absatz 1 Nummer 5 30 € 27 Ein langsameres ... unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen § 5 Absatz 6 Satz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 5 10 € ... die Absicht, nach links ab- zubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte § 5 Absatz 7 Satz 1 § 49 Absatz 1 Nummer 5 25 € 28.1 - mit ... 1 Nummer 5 25 € 28.1 - mit Sachbeschädigung § 5 Absatz 7 Satz 1 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 5 30 € ... nicht wie vorgeschrieben benutzt § 5 Absatz 4a § 49 Absatz 1 Nummer 5 § 6 Satz 3 § 49 Absatz 1 Nummer 6  ...

Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge (LKWÜberlStVAusnV)
V. v. 19.12.2011 eBAnz AT144 2011 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 318
§ 9 LKWÜberlStVAusnV Überholen (vom 02.10.2019)
... Abweichend von § 5 Absatz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung ist das Überholen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
V. v. 13.10.2021 BGBl. I S. 4688
Artikel 1 1. BKatVÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrt- richtung (Zeichen 297) nicht gefolgt § 5 Absatz 2 Satz 1 , Absatz 3 Nummer 1 § 19 Absatz 1 Satz 3 § 49 Absatz 1 Nummer 5, 19a ... 4 150 € 19.1.1 - mit Gefährdung § 5 Absatz 2 Satz 1 , Absatz 3 Nummer 1 § 19 Absatz 1 Satz 3 § 49 Absatz 1 Nummer 5, 19a ... die Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)" wie folgt gefasst: „ § 5 Absatz 4 Satz 2, 3 § 49 Absatz 1 Nummer 5". 9. In der laufenden Nummer 23.1 wird die ... die Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)" wie folgt gefasst: „ § 5 Absatz 4 Satz 2, 3 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 5". 10. In ... die Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)" wie folgt gefasst: „ § 5 Absatz 4 Satz 5 § 49 Absatz 1 Nummer 5". 11. In der laufenden Nummer 25 wird die ... die Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)" wie folgt gefasst: „ § 5 Absatz 4 Satz 6 § 49 Absatz 1 Nummer 5". 12. In der laufenden Nummer 39 wird in ...

Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756
Artikel 4a eKFVEV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „und zu den Rad Fahrenden" die Wörter „sowie zu ...

Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.04.2020 BGBl. I S. 814; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3047
Artikel 1 54. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (vom 24.12.2020)
... müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen." 2. § 5 Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Beim Überholen muss ein ...
Artikel 3 54. StVRÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt § 5 Absatz 2 Satz 1 , Absatz 3 Nummer 1 § 19 Absatz 1 Satz 3 § 49 Absatz 1 Nummer 5, 19a ... 4 150 € 19.1.1 - mit Gefährdung § 5 Absatz 2 Satz 1 , Absatz 3 Nummer 1 § 19 Absatz 1 Satz 3 § 49 Absatz 1 Nummer 5, 19a ... in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)" nach den Wörtern „ § 5 Absatz 4 Satz 2" ein Komma und die Angabe „3" eingefügt. 8. In der ...