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§ 17 - Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

§ 17 Beleuchtung



(1) 1Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. 2Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

(2) 1Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. 2Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. 3Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. 4Wenn nötig ist entsprechend langsamer zu fahren.

(2a) 1Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren. 2Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten.

(3) 1Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. 2Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. 3Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. 4An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. 5Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

(4) 1Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. 2Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. 3Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. 4Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke, dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.

(4a) 1Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelb-rote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. 2Im Übrigen können sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden.

(5) Wer zu Fuß geht und einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mitführt, hat mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.

(6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.



 

Zitierungen von § 17 StVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 StVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 StVO Ladung
... nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig ( § 17 Absatz 1 ), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein ... der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig ( § 17 Absatz 1 ), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens ...
§ 27 StVO Verbände
... geschlossen reitender oder zu Fuß marschierender Verbände muss, wenn nötig ( § 17 Absatz 1 ), mindestens nach vorn durch nicht blendende Leuchten mit weißem Licht, nach hinten durch ...
§ 32 StVO Verkehrshindernisse
... bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig ( § 17 Absatz 1 ), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische ...
§ 43 StVO Verkehrseinrichtungen
... darf der Verkehrsteilnehmer nicht befahren. (4) Zur Kennzeichnung nach § 17 Absatz 4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn ...
§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten (vom 07.09.2023)
... nach § 16, 17. die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6 , 18. die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 ...
 
Zitat in folgenden Normen

35. Ausnahmeverordnung zur StVZO
V. v. 22.04.1988 BGBl. I S. 562; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
§ 1 35. StVZOAusnV (vom 03.07.2021)
... der Begrenzungsleuchten oder Schlußleuchten hinaus, so sind in den Fällen des § 17 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung zusätzliche Begrenzungsleuchten und/oder Schlußleuchten sowie jeweils Rückstrahler ...

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 07.09.2023)
... gemacht und dadurch einen Anderen gefährdet § 15, auch i. V. m. § 17 Absatz 4 Satz 1, 3 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 15 60 € ... oder Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder beschmutztem Zustand benutzt § 17 Absatz 1, 2 Satz 3 , Absatz 3 Satz 2, 5, Absatz 6 § 49 Absatz 1 Nummer 17 20 € ... 1 Nummer 17 20 € 73.1 - mit Gefährdung § 17 Absatz 1, 2 Satz 3 , Absatz 3 Satz 2, 5, Absatz 6 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer ... am Tage nicht mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten gefahren § 17 Absatz 2 Satz 1, 2 , Absatz 2a § 49 Absatz 1 Nummer 17 10 € ... 1 Nummer 17 10 € 74.1 - mit Gefährdung § 17 Absatz 2 Satz 1, 2 , Absatz 2a § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 17 15 € ... Regen innerhalb geschlossener Ort- schaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren § 17 Absatz 3 Satz 1 § 49 Absatz 1 Nummer 17 25 € 75.1 - mit ... 1 Nummer 17 25 € 75.1 - mit Sachbeschädigung § 17 Absatz 3 Satz 1 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 17 35 € ... außerhalb geschlossener Ort- schaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren § 17 Absatz 3 Satz 1 § 49 Absatz 1 Nummer 17 60 € 77 Haltendes ... Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben beleuchtet oder kenntlich gemacht § 17 Absatz 4 Satz 1, 3 § 49 Absatz 1 Nummer 17 20 € 77.1 - mit ... 1 Nummer 17 20 € 77.1 - mit Sachbeschädigung § 17 Absatz 4 Satz 1, 3 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 17 35 € ...

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
§ 50 StVZO Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
... Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt § 17 Absatz 5 der Straßenverkehrs-Ordnung . Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger Anhänger ...
§ 53b StVZO Ausrüstung und Kenntlichmachung von Anbaugeräten und Hubladebühnen (vom 03.07.2021)
... und die Rückstrahler dürfen außerhalb der Zeit, in der Beleuchtung nötig ist ( § 17 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung ), abgenommen sein; sie müssen im oder am Fahrzeug mitgeführt werden. (2) ... und Rückstrahler dürfen außerhalb der Zeit, in der Beleuchtung nötig ist ( § 17 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung ), abgenommen sein; sie müssen im oder am Fahrzeug mitgeführt werden. (3) ...
§ 66a StVZO Lichttechnische Einrichtungen
... Leuchte mit weißem Licht kenntlich gemacht werden. Für Handfahrzeuge gilt § 17 Absatz 5 der Straßenverkehrs-Ordnung . (2) Die Leuchten müssen möglichst weit links und dürfen nicht ...

Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
V. v. 28.02.1989 BGBl. I S. 481; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
§ 1 2. StVOuaAusnV (vom 01.09.2023)
... Verkehrssicherheit des Fahrzeugs auf solchen Veranstaltungen bestehen. Abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung und § 49a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen an ... lichttechnische Einrichtungen angebracht sein, wenn die Benutzung der Beleuchtung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung nicht erforderlich ist. Eine Änderung der Fahrzeugpapiere nach § 15 Absatz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.05.2017 BGBl. I S. 1282
Artikel 1 52. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... ist, dass sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung notwendig ist ( § 17 Absatz 1 )" gestrichen. 3. § 52 wird wie folgt geändert: a) Der ...