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Änderung Anlage 3 StVO vom 26.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 3 StVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.09.2015 geltenden Fassung
Anlage 3 StVO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.09.2015 BGBl. I S. 1573
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) Richtzeichen



1 | 2 | 3

lfd. Nr. | Zeichen und Zusatzzeichen | Ge- oder Verbote
Erläuterungen

Abschnitt 1 Vorrangzeichen

1 | Zeichen 301
Zeichen 301 Vorfahrt (BGBl. I 2013 S. 411)

Vorfahrt | Ge- oder Verbot
Das Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder Ein-
mündung Vorfahrt besteht.

2 | Zeichen 306
Zeichen 306 Vorfahrtstraße (BGBl. I 2013 S. 411)

Vorfahrtstraße | Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb geschlossener Ortschaf-
ten auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken.
Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten
Zeichen 205 'Vorfahrt gewähren.', 206 'Halt. Vorfahrt gewäh-
ren.' oder 307 'Ende der Vorfahrtstraße'.

2.1 |
Abknickende Vorfahrtstraße (BGBl. I 2013 S. 411)
| Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt und dem Verlauf der abknickenden
Vorfahrtstraße folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich
ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benut-
zen.
2. Auf den Fußgängerverkehr ist besondere Rücksicht zu neh-
men. Wenn nötig, muss gewartet werden.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen zum Zeichen 306 zeigt den Verlauf der Vor-
fahrtstraße an.

3 | Zeichen 307
Zeichen 307 Ende der Vorfahrtstraße (BGBl. I 2013 S. 411)

Ende der Vorfahrtstraße |

4 | Zeichen 308
Zeichen 308 Vorrang vor dem Gegenverkehr (BGBl. I 2013 S. 411)

Vorrang vor dem Gegenverkehr | Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, hat Vorrang vor dem Gegenverkehr.

Abschnitt 2 Ortstafel

zu 5
und 6 | | Erläuterung
Ab der Ortstafel gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb oder
außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften.

5 | Zeichen 310
Zeichen 310 Ortstafel Vorderseite (BGBl. I 2013 S. 412)

Ortstafel Vorderseite | Die Ortstafel bestimmt:
Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft.

6 | Zeichen 311
Zeichen 311 Ortstafel Rückseite (BGBl. I 2013 S. 412)

Ortstafel Rückseite | Die Ortstafel bestimmt:
Hier endet eine geschlossene Ortschaft.

Abschnitt 3 Parken

(Text alte Fassung) nächste Änderung

7 | Zeichen 314
Zeichen 314 Parken (BGBl. I 2013 S. 412)

Parken | Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf hier parken.
2. a) Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbe-
sondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten
der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner
oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe be-
schränkt sein.
b) Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe
der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe
und dessen zulässige Höchstdauer vor.
c) Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis
von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder
Parkscheibe freigestellt sein.
d) Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann
die Parkerlaubnis beschränkt sein auf schwerbehinderte
Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beid-
seitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren
Funktionseinschränkungen sowie auf blinde Menschen.
e) Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Park-
scheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder
angebracht ist.
f) Durch Zusatzzeichen kann ein Parkplatz als gebühren-
pflichtig ausgewiesen sein.
Erläuterung
1. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur
Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen,
das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegwei-
senden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wieder-
holten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die
zweite Pfeilspitze von ihr weg.
2. Das Zeichen mit einem Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil
weist auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder Parkhäu-
sern hin. Das Zeichen kann auch durch Hinweise ergänzt
werden, ob es sich um ein Parkhaus handelt.

8 | Zeichen 314.1
Zeichen 314.1 Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone (BGBl. I 2013 S. 413)

Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone | Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der Parkraumbewirt-
schaftungszone nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe
(Bild 318) parken, soweit das Halten und Parken nicht ge-
setzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist.
2. Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis
von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Park-
scheibe freigestellt sein.
3. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Park-
scheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder an-
gebracht ist.
Erläuterung
Die Art der Parkbeschränkung wird durch Zusatzzeichen ange-
zeigt.

(Text neue Fassung)

7 | Zeichen 314
Zeichen 314 Parken (BGBl. I 2013 S. 412)

Parken | Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf hier parken.
2. a) Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbe-
sondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten
der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner
oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe be-
schränkt sein.
b) Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe
der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe
und dessen zulässige Höchstdauer vor.
c) Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis
von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder
Parkscheibe freigestellt sein.
d) Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann
die Parkerlaubnis beschränkt sein auf schwerbehinderte
Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beid-
seitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren
Funktionseinschränkungen sowie auf blinde Menschen.
e) Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Park-
scheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder
angebracht ist.
f) Durch Zusatzzeichen kann ein Parkplatz als gebühren-
pflichtig ausgewiesen sein.
3. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.
b) Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.
c) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.

Erläuterung
1. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur
Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen,
das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegwei-
senden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wieder-
holten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die
zweite Pfeilspitze von ihr weg.
2. Das Zeichen mit einem Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil
weist auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder Parkhäu-
sern hin. Das Zeichen kann auch durch Hinweise ergänzt
werden, ob es sich um ein Parkhaus handelt.

8 | Zeichen 314.1
Zeichen 314.1 Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone (BGBl. I 2013 S. 413)

Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone | Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der Parkraumbewirt-
schaftungszone nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe
(Bild 318) parken, soweit das Halten und Parken nicht ge-
setzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist.
2. Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis
von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Park-
scheibe freigestellt sein.
3. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Park-
scheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder an-
gebracht ist.
4. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.
b) Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.
c) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht
ist.
Erläuterung
Die Art der Parkbeschränkung wird durch Zusatzzeichen ange-
zeigt.

9 | Zeichen 314.2
Zeichen 314.2 Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone (BGBl. I 2013 S. 413)

Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone |

vorherige Änderung

10 | Zeichen 315
Zeichen 315 Parken auf Gehwegen (BGBl. I 2013 S. 413)

Parken auf Gehwegen | Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Gehwegen mit Fahrzeugen
mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t nicht parken.
Dann darf auch nicht entgegen der angeordneten Aufstel-
lungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen
durch Zusatzzeichen geparkt werden.
2. a) Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbe-
sondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten
der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner
oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe be-
schränkt sein.
b) Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe
der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe
und dessen zulässige Höchstdauer vor.
c) Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis
von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder
Parkscheibe freigestellt sein.
d) Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann
die Parkerlaubnis beschränkt sein für schwerbehinderte
Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beid-
seitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren
Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen.
e) Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Park-
scheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder
angebracht ist.
Erläuterung
1. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur
Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen,
das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegwei-
senden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wieder-
holten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die
zweite Pfeilspitze von ihr weg.
2. Im Zeichen ist bildlich dargestellt, wie die Fahrzeuge aufzu-
stellen sind.

11 | Bild 318
Bild 38 Parkscheibe (BGBl. I 2013 S. 414)

Parkscheibe |



10 | Zeichen 315
Zeichen 315 Parken auf Gehwegen (BGBl. I 2013 S. 413)

Parken auf Gehwegen | Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Gehwegen mit Fahrzeugen
mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t nicht parken.
Dann darf auch nicht entgegen der angeordneten Aufstel-
lungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen
durch Zusatzzeichen geparkt werden.
2. a) Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbe-
sondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten
der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner
oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe be-
schränkt sein.
b) Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe
der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe
und dessen zulässige Höchstdauer vor.
c) Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis
von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder
Parkscheibe freigestellt sein.
d) Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann
die Parkerlaubnis beschränkt sein für schwerbehinderte
Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beid-
seitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren
Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen.
e) Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Park-
scheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder
angebracht ist.
3. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.
b) Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.
c) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.

Erläuterung
1. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur
Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen,
das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegwei-
senden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wieder-
holten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die
zweite Pfeilspitze von ihr weg.
2. Im Zeichen ist bildlich dargestellt, wie die Fahrzeuge aufzu-
stellen sind.

11 | Bild 318
Bild 38 Parkscheibe (BGBl. I 2013 S. 414)

Parkscheibe | Ge- oder Verbot
Ist die Parkzeit bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen beschränkt, so ist der Nachweis durch Auslegen der Parkscheibe zu erbringen.


Abschnitt 4 Verkehrsberuhigter Bereich

12 | Zeichen 325.1
Zeichen 325.1 Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs (BGBl. I 2013 S. 414)

Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs | Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit
fahren.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder
gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet wer-
den.
3. Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behin-
dern.
4. Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekenn-
zeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein-
oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.
5. Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite be-
nutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.

13 | Zeichen 325.2
Zeichen 325.2 Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs (BGBl. I 2013 S. 414)

Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs | Erläuterung
Beim Ausfahren ist § 10 zu beachten.

Abschnitt 5 Tunnel

14 | Zeichen 327
Zeichen 327 Tunnel (BGBl. I 2013 S. 414)

Tunnel | Ge- oder Verbote
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Durchfahren des Tunnels
Abblendlicht benutzen und darf im Tunnel nicht wenden.
2. Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhan-
dene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden.

Abschnitt 6 Nothalte- und Pannenbucht

15 | Zeichen 328
Zeichen 328 Nothalte- und Pannenbucht (BGBl. I 2013 S. 414)

Nothalte- und Pannenbucht | Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf nur im Notfall oder bei einer Panne
in einer Nothalte- und Pannenbucht halten.

Abschnitt 7 Autobahnen und Kraftfahrstraßen

16 | Zeichen 330.1
Zeichen 330.1 Autobahn (BGBl. I 2013 S. 415)

Autobahn | Erläuterung
Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Auto-
bahnen.

17 | Zeichen 330.2
Zeichen 330.2 Ende der Autobahn (BGBl. I 2013 S. 415)

Ende der Autobahn |

18 | Zeichen 331.1
Zeichen 331.1 Kraftfahrstraße (BGBl. I 2013 S. 415)

Kraftfahrstraße | Erläuterung
Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Kraft-
fahrstraßen.

19 | Zeichen 331.2
Zeichen 331.2 Ende der Kraftfahrstraße (BGBl. I 2013 S. 415)

Ende der Kraftfahrstraße |

20 | Zeichen 333
Zeichen 333 Ausfahrt von der Autobahn (BGBl. I 2013 S. 415)

Ausfahrt von der Autobahn | Erläuterung
Auf Kraftfahrstraßen oder autobahnähnlich ausgebauten Stra-
ßen weist das entsprechende Zeichen mit schwarzer Schrift
auf gelbem Grund auf die Ausfahrt hin. Das Zeichen kann auch
auf weißem Grund ausgeführt sein.

21 | Zeichen 450
Zeichen 450 Ankündigungsbake (BGBl. I 2013 S. 415)

Ankündigungsbake | Erläuterung
Das Zeichen steht 300 m, 200 m (wie abgebildet) und 100 m vor
einem Autobahnknotenpunkt (Autobahnanschlussstelle, Auto-
bahnkreuz oder Autobahndreieck). Es steht auch vor einer be-
wirtschafteten Rastanlage. Vor einem Knotenpunkt kann auf der
300 m-Bake die Nummer des Knotenpunktes angezeigt sein.

Abschnitt 8 Markierungen

22 | Zeichen 340
Zeichen 340 Leitlinie (BGBl. I 2013 S. 416)

Leitlinie | Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf Leitlinien nicht überfahren, wenn
dadurch der Verkehr gefährdet wird.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitli-
nien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Be-
darf überfahren. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet
werden.
3. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf durch Leitlinien markierten
Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken.
Erläuterung
Der Schutzstreifen für den Radverkehr ist in regelmäßigen Ab-
ständen mit dem Sinnbild 'Radverkehr' auf der Fahrbahn ge-
kennzeichnet.

23 | Zeichen 341
Zeichen 341 Wartelinie (BGBl. I 2013 S. 416)

Wartelinie | Erläuterung
Die Wartelinie empfiehlt dem Wartepflichtigen, an dieser Stelle
zu warten.

Abschnitt 9 Hinweise

24 | Zeichen 350
Zeichen 350 Fußgängerüberweg (BGBl. I 2013 S. 416)

Fußgängerüberweg |

25 | Zeichen 354
Zeichen 354 Wasserschutzgebiet (BGBl. I 2013 S. 416)

Wasserschutzgebiet |

26 | Zeichen 356
Zeichen 356 Verkehrshelfer (BGBl. I 2013 S. 416)

Verkehrshelfer |

27 | Zeichen 357
Zeichen 357 Sackgasse (BGBl. I 2013 S. 417)

Sackgasse | Erläuterung
Im oberen Teil des Verkehrszeichens kann die Durchlässigkeit
der Sackgasse für den Radverkehr und/oder Fußgängerverkehr
durch Piktogramme angezeigt sein.

zu 28
und
29 | | Erläuterung
1. Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern kön-
nen auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fuß-
gängerunter- oder -überführung, Fernsprecher, Notrufsäule,
Pannenhilfe, Tankstellen, Zelt- und Wohnwagenplätze, Auto-
bahnhotel, Autobahngasthaus, Autobahnkiosk.
2. Auf Hotels, Gasthäuser und Kioske wird nur auf Autobahnen
und nur dann hingewiesen, wenn es sich um Autobahnanla-
gen oder Autohöfe handelt.

28 | Zeichen 358
Zeichen 358 Erste Hilfe (BGBl. I 2013 S. 417)

Erste Hilfe |

29 | Zeichen 363
Zeichen 363 Polizei (BGBl. I 2013 S. 417)

Polizei |

30 | Zeichen 385
Zeichen 385 Ortshinweistafel (BGBl. I 2013 S. 417)

Ortshinweistafel |

zu 31
und
32 | | Erläuterung
Die Zeichen stehen außerhalb von Autobahnen. Sie dienen dem
Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeich-
nung des Verlaufs touristischer Routen. Sie können auch als
Wegweiser ausgeführt sein.

31 | Zeichen 386.1
Zeichen 386.1 Touristischer Hinweis (BGBl. I 2013 S. 417)

Touristischer Hinweis |

32 | Zeichen 386.2
Zeichen 386.2 Touristische Route (BGBl. I 2013 S. 417)

Touristische Route |

33 | Zeichen 386.3
Zeichen 386.3 Touristische Unterrichtungstafel (BGBl. I 2013 S. 418)

Touristische Unterrichtungstafel | Erläuterung
Das Zeichen steht an der Autobahn. Es dient der Unterrichtung
über touristisch bedeutsame Ziele.

34 | Zeichen 390
Zeichen 390 Mautpflicht (BGBl. I 2013 S. 418)

Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz |

35 | Zeichen 391
Zeichen 391 Mautpflichtige Strecke (BGBl. I 2013 S. 418)

Mautpflichtige Strecke |

36 | Zeichen 392
Zeichen 392 Zollstelle (BGBl. I 2013 S. 418)

Zollstelle |

37 | Zeichen 393
Zeichen 393 Informationstafel an Grenzübergangsstellen (BGBl. I 2013 S. 418)

Informationstafel an Grenzübergangsstellen |

38 | Zeichen 394
Zeichen 394 Laternenring (BGBl. I 2013 S. 418)

Laternenring | Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften
Laternen, die nicht die ganze Nacht leuchten. In dem roten Feld
kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne er-
lischt.

Abschnitt 10 Wegweisung

| | 1. Nummernschilder

39 | Zeichen 401
Zeichen 401 Bundesstraßen (BGBl. I 2013 S. 418)

Bundesstraßen |

40 | Zeichen 405
Zeichen 405 Autobahnen (BGBl. I 2013 S. 419)

Autobahnen |

41 | Zeichen 406
Zeichen 406 Knotenpunkte der Autobahnen (BGBl. I 2013 S. 419)

Knotenpunkte der Autobahnen | Erläuterung
So sind Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten,
Autobahnkreuze und Autobahndreiecke) beziffert.

42 | Zeichen 410
Zeichen 410 Europastraßen (BGBl. I 2013 S. 419)

Europastraßen |

| | 2. Wegweiser außerhalb von Autobahnen

| | a) Vorwegweiser

43 | Zeichen 438
Zeichen 438 (BGBl. I 2013 S. 419)

|

44 | Zeichen 439
Zeichen 439 (BGBl. I 2013 S. 419)

|

45 | Zeichen 440
Zeichen 440 (BGBl. I 2013 S. 419)

|

46 | Zeichen 441
Zeichen 441 (BGBl. I 2013 S. 419)

|

| | b) Pfeilwegweiser

zu 47
bis 49 | | Erläuterung
Das Zusatzzeichen 'Nebenstrecke' oder der Zusatz 'Neben-
strecke' im Wegweiser weist auf eine Straßenverbindung von
untergeordneter Bedeutung hin.

47 | Zeichen 415
Zeichen 415 (BGBl. I 2013 S. 420)

| Erläuterung
Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen

48 | Zeichen 418
Zeichen 418 (BGBl. I 2013 S. 420)

| Erläuterung
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen

49 | Zeichen 419
Zeichen 419 (BGBl. I 2013 S. 420)

| Erläuterung
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrs-
bedeutung

50 | Zeichen 430
Zeichen 430 (BGBl. I 2013 S. 420)

| Erläuterung
Pfeilwegweiser zur Autobahn

51 | Zeichen 432
Zeichen 432 (BGBl. I 2013 S. 420)

| Erläuterung
Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung.

| | c) Tabellenwegweiser

52 | Zeichen 434
Zeichen 434 (BGBl. I 2013 S. 420)

| Erläuterung
Der Tabellenwegweiser kann auch auf einer Tafel zusammenge-
fasst sein. Die Zielangaben in einer Richtung können auch auf
separaten Tafeln gezeigt werden.

| | d) Ausfahrttafel

53 | Zeichen 332.1
Zeichen 332.1 (BGBl. I 2013 S. 420)

| Erläuterung
Ausfahrt von der Kraftfahrstraße oder einer autobahnähnlich
ausgebauten Straße. Das Zeichen kann innerhalb geschlossener
Ortschaften auch mit weißem Grund ausgeführt sein.

| | e) Straßennamensschilder

54 | Zeichen 437
Zeichen 437 (BGBl. I 2013 S. 420)

| Erläuterung
Das Zeichen hat entweder weiße Schrift auf dunklem Grund
oder schwarze Schrift auf hellem Grund. Es kann auch an Bau-
werken angebracht sein.

| | 3. Wegweiser auf Autobahnen

| | a) Ankündigungstafeln

zu 55
und
58 | | Erläuterung
Die Nummer (Zeichen 406) ist die laufende Nummer der Auto-
bahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der ge-
rade befahrenen Autobahn. Sie dient der besseren Orientierung.

55 | Zeichen 448
Zeichen 448 (BGBl. I 2013 S. 421)

| Erläuterung
Das Zeichen weist auf eine Autobahnausfahrt, ein Autobahn-
kreuz oder Autobahndreieck hin. Es schließt Zeichen 406 ein.

56 |
(BGBl. I 2013 S. 421)
| Erläuterung
Das Sinnbild weist auf eine Ausfahrt hin.

57 |
(BGBl. I 2013 S. 421)
| Erläuterung
Das Sinnbild weist auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck
hin; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Autobahnen mit
autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nachgeordneten
Netzes hin.

58 | Zeichen 448.1
Zeichen 448.1 (BGBl. I 2013 S. 421)

| Erläuterung
1. Mit dem Zeichen wird ein Autohof in unmittelbarer Nähe ei-
ner Autobahnausfahrt angekündigt.
2. Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis
1.000 m vor dem Zeichen 448 angekündigt. Auf einem Zu-
satzzeichen wird durch grafische Symbole der Leistungsum-
fang des Autohofs dargestellt.

| | b) Vorwegweiser

59 | Zeichen 449
Zeichen 449 (BGBl. I 2013 S. 421)

|

| | c) Ausfahrttafel

60 | Zeichen 332
Zeichen 332 (BGBl. I 2013 S. 421)

|

| | d) Entfernungstafel

61 | Zeichen 453
Zeichen 453 (BGBl. I 2013 S. 422)

| Erläuterung
Die Entfernungstafel gibt Fernziele und die Entfernung zur jewei-
ligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die gerade
befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden unterhalb des
waagerechten Striches angegeben.

Abschnitt 11 Umleitungsbeschilderung

| | 1. Umleitung außerhalb von Autobahnen

| | a) Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten

62 | Zeichen 442
Zeichen 442 Vorwegweiser (BGBl. I 2013 S. 422)

Vorwegweiser | Erläuterung
Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten

63 | Zeichen 421
Zeichen 421 (BGBl. I 2013 S. 422)

| Erläuterung
Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten

64 | Zeichen 422
Zeichen 422 (BGBl. I 2013 S. 422)

| Erläuterung
Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten

| | b) Temporäre Umleitungen (z. B. infolge von Baumaßnahmen)

65 | | Erläuterung
Der Verlauf der Umleitungsstrecke kann gekennzeichnet werden
durch

66 | Zeichen 454
Zeichen 454 (BGBl. I 2013 S. 422)

| Erläuterung
Umleitungswegweiser oder

67 | Zeichen 455.1
Zeichen 455.1 (BGBl. I 2013 S. 422)

| Erläuterung
Fortsetzung der Umleitung

zu 66
und
67 | | Erläuterung
Die Zeichen 454 und 455.1 können durch eine Zielangabe auf
einem Schild über den Zeichen ergänzt sein. Werden nur be-
stimmte Verkehrsarten umgeleitet, sind diese auf einem Zusatz-
zeichen über dem Zeichen angegeben.

68 | | Erläuterung
Die temporäre Umleitung kann angekündigt sein durch Zei-
chen 455.1 oder

69 | Zeichen 457.1
Zeichen 457.1 (BGBl. I 2013 S. 423)

| Erläuterung
Umleitungsankündigung

70 | | Erläuterung
jedoch nur mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen und
bei Bedarf mit Zielangabe auf einem zusätzlichen Schild über
dem Zeichen.

71 | | Erläuterung
Die Ankündigung kann auch erfolgen durch

72 | Zeichen 458
Zeichen 458 (BGBl. I 2013 S. 423)

| Erläuterung
eine Planskizze

73 | | Erläuterung
Das Ende der Umleitung kann angezeigt werden durch

74 | Zeichen 457.2
Zeichen 457.2 (BGBl. I 2013 S. 423)

| Erläuterung
Ende der Umleitung oder

75 | Zeichen 455.2
Zeichen 455.2 (BGBl. I 2013 S. 423)

| Erläuterung
Ende der Umleitung

| | 2. Bedarfsumleitung für den Autobahnverkehr

76 | Zeichen 460
Zeichen 460 Bedarfsumleitung (BGBl. I 2013 S. 423)

Bedarfsumleitung | Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet eine alternative Streckenführung im
nachgeordneten Straßennetz zwischen Autobahnanschlussstel-
len.

77 | Zeichen 466
Zeichen 466 Weiterführende Bedarfsumleitung (BGBl. I 2013 S. 423)

Weiterführende Bedarfsumleitung | Erläuterung
Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorge-
sehenen Anschlussstelle noch nicht auf die Autobahn zurück-
geleitet werden, wird er durch dieses Zeichen über die nächste
Bedarfsumleitung weitergeführt.

Abschnitt 12 Sonstige Verkehrsführung

| | 1. Umlenkungspfeil

78 | Zeichen 467.1
Zeichen 467.1 Umlenkungspfeil (BGBl. I 2013 S. 424)

Umlenkungspfeil | Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet Alternativstrecken auf Autobahnen,
deren Benutzung im Bedarfsfall empfohlen wird (Streckenemp-
fehlung).

79 | Zeichen 467.2
Zeichen 467.2 (BGBl. I 2013 S. 424)

| Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet das Ende einer Streckenempfehlung.

| | 2. Verkehrslenkungstafeln

80 | | Erläuterung
Verkehrslenkungstafeln geben den Verlauf und die Anzahl der
Fahrstreifen an, wie beispielsweise:

81 | Zeichen 501
Zeichen 501 Überleitungstafel (BGBl. I 2013 S. 424)

Überleitungstafel | Erläuterung
Das Zeichen kündigt die Überleitung des Verkehrs auf die Ge-
genfahrbahn an.

82 | Zeichen 531
Zeichen 531 Einengungstafel (BGBl. I 2013 S. 424)

Einengungstafel |

82.1 |
 Reißverschluss erst in ... m (BGBl. I 2013 S. 424)

| Erläuterung
Bei Einengungstafeln wird mit dem Zusatzzeichen der Ort ange-
kündigt, an dem der Fahrstreifenwechsel nach dem Reißver-
schlussverfahren (§ 7 Absatz 4) erfolgen soll.

| | 3. Blockumfahrung

83 | Zeichen 590
Zeichen 590 Blockumfahrung (BGBl. I 2013 S. 424)

Blockumfahrung | Erläuterung
Das Zeichen kündigt eine durch die Zeichen 'Vorgeschriebene
Fahrtrichtung' (Zeichen 209 bis 214) vorgegebene Verkehrsfüh-
rung an.



 (keine frühere Fassung vorhanden)