§
7 des
Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel
29 des Gesetzes vom
20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
„(3) Auf Antrag ist bei Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch für Personen gemäß Absatz 1 Nummer 2, die einschließlich der Ausbildung in einem Umfang, der einer Vollzeitbeschäftigung von mindestens zwei Jahren entspricht, in einer Pflegeeinrichtung gemäß §
71 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt waren, die Dauer der Maßnahme gegenüber der Regelausbildung um ein Drittel der Ausbildungszeit zu verkürzen.
(4) Auf Antrag soll bei Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch die Dauer der Maßnahme gegenüber der Regelausbildung verkürzt werden:
- 1.
- für Personen gemäß Absatz 1 Nummer 1 um bis zu zwei Drittel der Ausbildungszeit,
- 2.
- für Fälle des Absatzes 2 um bis zu zwei Drittel der Ausbildungszeit,
- 3.
- für Personen, die in einem Umfang, der einer Vollzeitbeschäftigung von mindestens zwei Jahren entspricht, in einer Pflegeeinrichtung gemäß § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Aufgaben im Bereich der Pflege oder Betreuung wahrgenommen haben, auf der Grundlage einer Kompetenzfeststellung um ein Drittel der Ausbildungszeit."
- 2.
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
- 3.
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die Angabe „3" wird durch die Angabe „5" ersetzt.
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211