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Synopse aller Änderungen der GGKostV am 30.07.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Juli 2016 durch Artikel 13 des EndLaNOG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GGKostV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
GGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Kosten *)
§ 2 Gebührenfestsetzung
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis Gebühren des Bundesamtes für Strahlenschutz
(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis Gebühren des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit
Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3) Gebührenverzeichnis Gebühren der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Anlage 4 (zu § 1 Absatz 4) Gebührenverzeichnis Gebühren des Kraftfahrt-Bundesamtes
Anlage 5 (zu § 1 Absatz 5) Gebührenverzeichnis Gebühren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
vorherige Änderung

Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis Gebühren des Bundesamtes für Strahlenschutz




Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis Gebühren des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit


Inhaltsübersicht


| Gebührennummer

I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt | 001 bis 004

II. Teil: Amtshandlungen nach § 6 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung See | 100


I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt


Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

001 | Prüfung und Erteilung der Genehmigung für die Bestimmung von nicht in
Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerten und von alternativen Radio-
nuklidwerten nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/ADN. | 50 bis 25.000

002 | Prüfung und Erteilung der Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen
(Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN). | 50 bis 25.000

003 | Prüfung und Erteilung der Beförderungsgenehmigung durch Sonderverein-
barungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe (Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung
mit Abschnitt 1.7.4 ADR/RID/ADN). | 50 bis 25.000

004.1 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versandstücken für radio-
aktive Stoffe mit einer Gesamtbruttomasse von weniger als 1.000 Kilogramm
(Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID)
und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID. | 50 bis 25.000

004.2 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versandstücken für radio-
aktive Stoffe mit einer Gesamtbruttomasse von mehr als 1.000 Kilogramm
(Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID)
und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID. | 50 bis 2.000.000

005 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5
Buchstabe f freigestellten spaltbaren Stoffen (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5,
Unterabschnitt 6.4.22.6 ADR/RID). | 50 bis 25.000

006 | Prüfung und Erteilung der Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für die
Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem Spezialschiff (Absatz 7.1.4.14.7.3.7
ADN). | 50 bis 25.000


II. Teil: Amtshandlungen nach § 6 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung See


Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

100 | Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, nach § 6 Absatz 6 der Gefahrgutver-
ordnung See. | 50 bis 2.000.000