GGKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | GGKostV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Kosten *) § 2 Gebührenfestsetzung Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis | |
(Text alte Fassung) Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis Gebühren des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit | (Text neue Fassung) Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis Gebühren des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung |
Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3) Gebührenverzeichnis Gebühren der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Anlage 4 (zu § 1 Absatz 4) Gebührenverzeichnis Gebühren des Kraftfahrt-Bundesamtes Anlage 5 (zu § 1 Absatz 5) Gebührenverzeichnis Gebühren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt | |
§ 1 Kosten *) | |
(1) 1 Für Amtshandlungen 1. der Bundesbehörden und der Landesbehörden nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter und den auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, 2. der Prüfstellen nach § 9 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach § 12 Absatz 1 Nummer 8 der Gefahrgutverordnung See, 3. der Benannten Stellen nach § 12 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach § 16 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung See, 4. der Benannten Stellen für Druckgefäße nach § 13 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See, 5. der amtlich anerkannten Sachverständigen und Technischen Dienste nach § 14 Absatz 4 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, 6. der zuständigen Stellen oder Personen nach § 14 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, 7. der Zulassungsbehörden nach § 14 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, 8. der zuständigen Stelle nach § 16 Absatz 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, 9. der Marktüberwachungsbehörden nach § 22 Absatz 5 Satz 3 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 zu dieser Verordnung. 3 Zu den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Behörden zählen nicht die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Behörden. | |
(2) 1 Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zuständigkeit nach § 13 der Gefahrgutverordnung See erhebt das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit Gebühren und Auslagen. 2 Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 2 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung. | (2) 1 Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zuständigkeit nach § 13 der Gefahrgutverordnung See erhebt das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Gebühren und Auslagen. 2 Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 2 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung. |
(3) 1 Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zuständigkeit nach § 12 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See erhebt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Gebühren und Auslagen. 2 Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 3 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung. (4) 1 Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 14 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt das Kraftfahrt-Bundesamt Gebühren und Auslagen. 2 Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 4 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung. (5) 1 Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Gebühren und Auslagen. 2 Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 5 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung. --- *) Anm. d. Red.: Formal gehören die Anlagen 1 bis 5 nicht zu dieser Verordnung - siehe V. v. 7. März 2013 (BGBl. I S. 466). Dort erfolgt keine Zuordnung zu deren Artikel 1. | |
Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis Gebühren des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit | Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis Gebühren des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung |
Inhaltsübersicht | Gebührennummer I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt | 001 bis 004 II. Teil: Amtshandlungen nach § 13 der Gefahrgutverordnung See | 100 I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) 001 | Prüfung und Erteilung der Genehmigung für die Bestimmung von nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerten und von alternativen Radio- nuklidwerten nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/ADN. | 50 bis 25.000 002 | Prüfung und Erteilung der Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen (Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN). | 50 bis 25.000 003 | Prüfung und Erteilung der Beförderungsgenehmigung durch Sonderverein- barungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe (Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.4 ADR/RID/ADN). | 50 bis 25.000 004.1 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versandstücken für radio- aktive Stoffe mit einer Gesamtbruttomasse von weniger als 1.000 Kilogramm (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID) und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID. | 50 bis 25.000 004.2 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versandstücken für radio- aktive Stoffe mit einer Gesamtbruttomasse von mehr als 1.000 Kilogramm (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID) und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID. | 50 bis 2.000.000 005 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 Buchstabe f freigestellten spaltbaren Stoffen (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.6 ADR/RID). | 50 bis 25.000 006 | Prüfung und Erteilung der Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für die Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem Spezialschiff (Absatz 7.1.4.14.7.3.7 ADN). | 50 bis 25.000 II. Teil: Amtshandlungen nach § 13 der Gefahrgutverordnung See Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) 100 | Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, nach § 13 der Gefahrgutver- ordnung See. | 50 bis 2.000.000 |