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Artikel 2 - Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter und Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt (GGKostVEV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2013 BinSchKostV Anlage

Die Anlage zu § 1 Absatz 2 Satz 1 der Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch Artikel 2 § 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Abschnitt 2 werden die laufenden Nummern 240 bis 252 aufgehoben.

2.
Die Nummer 14 des Fundstellenverzeichnisses wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 2 Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter und Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 GGKostVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGKostVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. März 2013 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, wird wie folgt ...