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§ 1 - Pflanzentechnologenausbildungsverordnung (PflanzTechnAusbV)

V. v. 12.03.2013 BGBl. I S. 482 (Nr. 13)
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-78 Berufliche Bildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Pflanzentechnologen und der Pflanzentechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

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