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Änderung § 1 BKatV vom 01.05.2014

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§ 1 BKatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 1 BKatV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920, 2014 BGBl. I S. 348
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Bußgeldkatalog


(Text alte Fassung)

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog - BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz von bis zu 35 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.

(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung aus.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog - BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. 2 Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz von bis zu 55 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.

(2) 1 Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. 2 Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung aus.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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