Änderung § 15 IGV-DG vom 08.09.2015

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§ 15 IGV-DG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 15 IGV-DG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 71 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Seegesundheitserklärung (zu Artikel 37 Absatz 1, 3 und 4 in Verbindung mit Anlage 8 IGV)


(1) Die Führerin oder der Führer eines Seeschiffes oder die beauftragte Person hat vor der Ankunft im ersten inländischen Hafen

1. den Gesundheitszustand der an Bord befindlichen Personen festzustellen,

2. bei der Ankunft die Seegesundheitserklärung nach dem Muster der Anlage 8 IGV auszufüllen und

3. dem zuständigen Hafenärztlichen Dienst oder seinem Beauftragten die ausgefüllte Seegesundheitserklärung zu übergeben.

Befindet sich eine Schiffsärztin oder ein Schiffsarzt an Bord, ist die Erklärung von ihr oder ihm gegenzuzeichnen. Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder die beauftragte Person hat die Seegesundheitserklärung nach Satz 1 vor der Ankunft per Telefax oder E-Mail an den zuständigen Hafenärztlichen Dienst zu übermitteln, wenn das Seeschiff über eine entsprechende elektronische Ausrüstung verfügt. Die zuständige Landesbehörde kann einen anderen Übermittlungsweg zulassen.

(2) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde kann, wenn die epidemische Lage es zulässt oder erfordert, allgemein anordnen, dass

1. für Seeschiffe oder bestimmte Typen von Seeschiffen keine Seegesundheitserklärung abzugeben ist,

2. die Seegesundheitserklärung nur für solche Seeschiffe abzugeben ist, die

a) aus betroffenen Gebieten kommen,

b) aus anderen Gründen Träger von Infektionen oder Verseuchungen sein können oder

c) bei denen an Bord Anzeichen für eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit vorliegen, oder

3. Führerinnen oder Führer von Binnenschiffen oder bestimmten Typen von Binnenschiffen oder von ihnen beauftragte Personen die Seegesundheitserklärung abzugeben haben.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(Text alte Fassung)

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung allgemein anordnen, dass Schiffe oder bestimmte Typen von Schiffen die an Bord festgestellten gesundheitlichen Verhältnisse auf der Grundlage des Internationalen Signalbuches der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation durch Flaggen und Lichtzeichen anzuzeigen haben.

(Text neue Fassung)

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur allgemein anordnen, dass Schiffe oder bestimmte Typen von Schiffen die an Bord festgestellten gesundheitlichen Verhältnisse auf der Grundlage des Internationalen Signalbuches der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation durch Flaggen und Lichtzeichen anzuzeigen haben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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