Änderung § 17 IGV-DG vom 25.07.2017

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§ 17 IGV-DG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2017 geltenden Fassung
§ 17 IGV-DG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2615

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Ermittlung der gesundheitlichen Verhältnisse an Bord (zu Artikel 37 Absatz 2 IGV)


(1) Die Lotsin oder der Lotse hat die Führerin oder den Führer eines Schiffes über den Gesundheitszustand an Bord zu befragen und bei Anhaltspunkten für eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit unverzüglich den zuständigen Hafenärztlichen Dienst zu informieren.

(2) Die Führerin oder der Führer eines Schiffes oder die beauftragte Person sowie eine an Bord befindliche Schiffsärztin oder ein an Bord befindlicher Schiffsarzt haben dem zuständigen Hafenärztlichen Dienst alle verlangten Auskünfte über die gesundheitlichen Verhältnisse an Bord während der internationalen Reise zu geben, auch wenn keine Verpflichtung zur Abgabe der Seegesundheitserklärung besteht.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) 1 § 12 findet im See- und Binnenschiffsverkehr entsprechende Anwendung. 2 Die Aussteigekarte soll dem Muster der Anlage 1a entsprechen.




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