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§ 5 - Pflegebedürftigenbeteiligungsverordnung (PfleBeteiligungsV)

V. v. 22.03.2013 BGBl. I S. 599 (Nr. 15)
Geltung ab 29.03.2013; FNA: 860-11-7 Sozialgesetzbuch

§ 5 Verfahren der Beteiligung



(1) Die in § 2 genannten und die nach § 3 anerkannten Organisationen können zur Wahrnehmung der in § 118 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Mitberatungsrechte zu dem jeweiligen Beratungsverfahren einvernehmlich insgesamt höchstens sechs sachkundige Personen benennen. Kommt innerhalb von vier Wochen nach schriftlicher Aufforderung einer in § 2 genannten oder nach § 3 anerkannten Organisation eine Einigung auf sechs sachkundige Personen nicht zustande, entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit auf Antrag einer Organisation unverzüglich durch Los.

(2) Die Beteiligung der maßgeblichen Organisationen muss frühzeitig erfolgen. Dazu werden den in § 2 genannten und den nach § 3 anerkannten Organisationen die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung gestellt. Die sachkundigen Personen haben ein Mitberatungsrecht, aber kein Stimmrecht.

(3) Die in § 2 genannten und die nach § 3 anerkannten Organisationen können Themen vorschlagen, zu denen Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege nach § 113a des Elften Buches Sozialgesetzbuch entwickelt werden sollen. Das Verfahren bestimmt sich nach der Verfahrensordnung gemäß § 113a Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.