Wurden vor dem 30. Oktober 2012 bereits Verfahren zur Erstellung von den in §
118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Richtlinien eingeleitet oder Verhandlungen zu den in §
118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vereinbarungen aufgenommen, erfolgt die Beteiligung nach dieser Verordnung, wenn noch kein Beteiligungsverfahren eingeleitet worden ist, ab dem jeweiligen Verfahrensstand.