Änderung Artikel 2 KFRG vom 01.01.2016

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Artikel 2 KFRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
Artikel 2 KFRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 2 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes


(Text neue Fassung)

Artikel 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

In § 17b Absatz 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 277) geändert worden ist, werden nach den Wörtern 'die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des Krankenhausentgeltgesetzes' die Wörter 'mit Ausnahme des Betriebs klinischer Krebsregister' eingefügt.



 
 



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