Änderung Artikel 3 KFRG vom 01.01.2016

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Artikel 3 KFRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
Artikel 3 KFRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 3 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes


(Text neue Fassung)

Artikel 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

In § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613) geändert worden ist, werden nach den Wörtern 'sowie entsprechenden Schwerpunkten' die Wörter 'mit Ausnahme des Betriebs klinischer Krebsregister' eingefügt.



 
 



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