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Verordnung über die Berufsausbildung zum Stanz- und Umformmechaniker und zur Stanz- und Umformmechanikerin (StanzMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.04.2013 BGBl. I S. 641 (Nr. 16)
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-80 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Stanz- und Umformmechaniker und Stanz- und Umformmechanikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Stanz- und Umformmechaniker und zur Stanz- und Umformmechanikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Herstellen von Bauteilen; Montieren und Demontieren von Baugruppen,

2.
Vorbereiten der Produktion,

3.
Einrichten und Inbetriebnehmen von Stanz- und Umformmaschinen und -anlagen,

4.
Überwachen, Steuern und Optimieren von Produktionsprozessen,

5.
Anschlagen, Sichern und Transportieren;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Betriebliche und technische Kommunikation,

6.
Planen und Organisieren der Arbeit,

7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.


§ 4 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 5 Abschlussprüfung



Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.


§ 6 Teil 1 der Abschlussprüfung



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet in dem Prüfungsbereich Herstellen einer Werkzeuganbaukomponente statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer Werkzeuganbaukomponente bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel und technische Unterlagen anzuwenden, technologische Kennwerte zu ermitteln, erforderliche Berechnungen durchzuführen,

b)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz zu berücksichtigen,

c)
Bauteile manuell und maschinell zu bearbeiten, umzuformen und zu einer funktionierenden Werkzeuganbaukomponente zu fügen,

d)
Prüfmittel anzuwenden;

2.
der Prüfling soll ein Prüfungsstück fertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt für das Prüfungsstück sechs Stunden und für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben 60 Minuten.


§ 7 Teil 2 der Abschlussprüfung



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Rüsten, Anfahren und Überwachen einer Produktionsanlage,

2.
Produktionstechnik,

3.
Produktionssysteme,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Rüsten, Anfahren und Überwachen einer Produktionsanlage bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären,

b)
Produktionsanlagen unter Berücksichtigung der Sicherheit, des Gesundheits- und Umweltschutzes, einzurichten und zu betreiben,

c)
Produktionsergebnisse zu bewerten, Maßnahmen zur Prozessoptimierung zu ergreifen, Änderungsdaten einzupflegen,

d)
Normen und auftragsspezifische Anforderungen zur Produktqualität und Prozesssicherheit zu beachten,

e)
die Technologie- und Prozessdaten zu dokumentieren;

2.
der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

3.
dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;

4.
die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich der Dokumentation beträgt 14 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Produktionstechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
technische Unterlagen zu ergänzen, auszuwerten und anzuwenden,

b)
Werkstoffeigenschaften und -zustände zu beurteilen,

c)
Fertigungstechniken zum Stanzen und Umformen zuzuordnen,

d)
Werkzeuge und Werkzeugkomponenten zu analysieren,

e)
Funktion von Maschinen und Anlagen zu erläutern,

f)
Handhabungs- und Materialflusssysteme zuzuordnen,

g)
Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und zu beurteilen;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Produktionssysteme bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Produktionsparameter zu ermitteln,

b)
Werkzeug- und Prozessüberwachungssysteme zu analysieren,

c)
die Funktionsfähigkeit von Stanz- und Umformanlagen durch Steuern und Regeln zu organisieren,

d)
Störungs- und Fehlerursachen zu beurteilen und Wartungsmaßnahmen zu erkennen,

e)
den Produktionsablauf für die Serienfertigung zu optimieren,

f)
Qualitätsmerkmale auszuwerten und Ursachen für Qualitätsabweichungen feststellen zu können;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelungen



(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Herstellen einer Werkzeuganbaukomponente 40 Prozent,

2.
Rüsten, Anfahren und Überwachen einer Produktionsanlage 30 Prozent,

3.
Produktionstechnik 10 Prozent,

4.
Produktionssysteme 10 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Rüsten, Anfahren und Überwachen einer Produktionsanlage mit mindestens „ausreichend",

3.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche Produktionstechnik, Produktionssysteme oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.


§ 9 Anrechnungsregelung



Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik in der Fachrichtung Umform- und Drahttechnik kann unter Berücksichtigung der hierbei erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer einer Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.


§ 10 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

In Vertretung B. Heitzer


Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Stanz- und Umformmechaniker und zur Stanz- und Umformmechanikerin



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Herstellen von Bauteilen;
Montieren und Demontieren
von Baugruppen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1)
a) Materialien hinsichtlich ihrer Eigenschaften und Ver-
wendung auswählen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen durch
manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren her-
stellen
d) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu
Baugruppen fügen
e) Montage- und Demontagepläne anwenden
f) Bauteile und Baugruppen lage- und funktionsgerecht
montieren
g) Baugruppen demontieren und kennzeichnen
24 
h) Eigenschaften von Werkstoffen, insbesondere für
Werkzeuge, und deren Veränderungen beurteilen
 4
2Vorbereiten der Produktion
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2)
a) Material auf Vollständigkeit und Qualität prüfen
b) Handhabungs- und Materialflusssysteme einrichten
c) Hilfs- und Betriebsstoffe ihrer Verwendung nach zu-
ordnen und einsetzen
d) Material zur Zuführeinheit transportieren und ausrich-
ten
e) Richt- und Vorschubsysteme vorbereiten und einstel-
len, Steuerung aktivieren
6 
3Einrichten und Inbetrieb-
nehmen von Stanz- und Um-
formmaschinen und -anlagen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3)
a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten
an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln
beachten
b) Materialzuführ- und Abführeinrichtungen anbringen
und einstellen, Material zuführen
c) Stanz- und Umformwerkzeuge zum Einbau vorberei-
ten
d) Werkzeugeinbauraum und Werkzeuge reinigen
e) Werkzeuge, insbesondere auf Verschleiß und Be-
schädigung, sichtprüfen
f) Werkzeuge und Werkzeugkomponenten einbauen,
ausrichten, justieren und befestigen
18 
  g) Sicherheitseinrichtungen, Zusatzaggregate und
Komponenten zur Prozessüberwachung montieren,
justieren und erproben
h) Fertigungsdaten von Maschinen und Anlagen ermit-
teln, Produktionsparameter einstellen, Programm-
daten eingeben
i) Werkzeug- und Prozessüberwachungssysteme akti-
vieren
j) Produktion anfahren; Probelauf durchführen, Muster-
teile prüfen
k) Produktionsablauf für Serienfertigung optimieren
 18
4 Überwachen, Steuern und
Optimieren von Produktions-
prozessen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4)
a) Materialfluss sicherstellen
b) Regelungs- und Steuerungssysteme in ihren Funktio-
nen unterscheiden
6 
c) Funktionsfähigkeit von Stanz- und Umformmaschi-
nen und -anlagen durch Steuern, Regeln und Über-
wachen der Arbeitsbewegungen und deren Zusatz-
funktionen sicherstellen
d) Fertigungsparameter optimieren
e) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Mög-
lichkeit ihrer Beseitigung beurteilen und die Instand-
setzung durchführen oder veranlassen
 16
5 Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 5)
a) Transportgüter anschlagen und sichern
b) Schrottabführungen platzieren
c) Abführungen für Fertigteile platzieren
d) Trägersysteme für Produkte am Band platzieren
e) Produkte entnehmen, reinigen und zur Weiterbearbei-
tung vorbereiten
6 
f) Nachbehandlung veranlassen
g) Qualitätssicherung und Nachverfolgbarkeit sicher-
stellen
h) Produkte für den Versand kennzeichnen und vorbe-
reiten
 6


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-
hütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 5)
a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
schaffen und bewerten
b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten
und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufs-
bezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen,
auswerten und anwenden
8 
d) Betriebsdaten-Informations-Systeme handhaben,
Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
e) Gespräche mit Kunden und Vorgesetzten situations-
gerecht und zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, engli-
sche Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
g) Informationen auch aus englischsprachigen techni-
schen Unterlagen und Dateien entnehmen und ver-
wenden
h) Teambesprechungen durchführen, Ergebnisse doku-
mentieren und präsentieren, kulturelle Identitäten be-
rücksichtigen
i) Konflikte erkennen, zur Konfliktlösung beitragen
 14
6 Planen und Organisieren
der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 6)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
gaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien termingerecht anfordern,
prüfen, transportieren und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
technologischer, wirtschaftlicher und terminlicher
Vorgaben planen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-
minverfolgung anwenden
e) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
f) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-
den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
10 
g) Aufgaben im Team planen
h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und
bewerten
i) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-
schaftlichkeit vergleichen
j) eigene Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizie-
rungsmöglichkeiten nutzen
 8
7Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 7)
a) Maschinendaten in betriebliche Datensysteme ein-
pflegen und auswerten
b) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d) produktionsrelevante Daten erfassen, beurteilen und
dokumentieren
e) Wartungsintervalle beachten, Inspektion und War-
tung durchführen oder veranlassen
f) betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden
 12