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Artikel 3 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (IndEmissRLUG k.a.Abk.)

G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 734, 3753 (Nr. 17); Geltung ab 02.05.2013, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 3 Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes


Artikel 3 hat 1 frühere Fassung, wird in 8 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. Mai 2013 KrWG § 49, § 52, § 56, § 60, § 61, § 69, Anlage 3, mWv. 13. April 2013 § 43, § 47

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 13.04.2013

1.
§ 43 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
bei bestimmten Ereignissen der Betreiber innerhalb bestimmter Fristen die zuständige Behörde unterrichten muss, die erforderlichen Maßnahmen zur Begrenzung und Vermeidung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit ergreifen muss oder die zuständige Behörde den Betreiber zu solchen Maßnahmen verpflichten muss,".

b)
In Nummer 9 wird das Wort „Unfälle" durch die Wörter „bestimmte Ereignisse" ersetzt.

2.
Dem § 47 werden die folgenden Absätze 7 bis 9 angefügt:

„(7) Für alle zulassungspflichtigen Deponien stellen die zuständigen Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und Überwachungsprogramme zur Durchführung der Absätze 1 bis 4 auf. Satz 1 gilt nicht für Deponien für Inertabfälle und Deponien, die eine Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder weniger je Tag und eine Gesamtkapazität von 25.000 Tonnen oder weniger haben. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere auch die Überwachung der Errichtung, Vor-Ort-Besichtigungen, die Überwachung der Emissionen und die Überprüfung interner Berichte, Folgedokumente sowie Messungen und Kontrollen, die Überprüfung der Eigenkontrolle, die Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Deponie. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zum Inhalt der Überwachungspläne und Überwachungsprogramme nach Satz 1 zu bestimmen.

(8) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anforderung Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17), insbesondere über repräsentative Daten über Emissionen und sonstige Arten von Umweltverschmutzung, über Emissionsgrenzwerte sowie über die Anwendung des Standes der Technik. Die Länder stellen diese Informationen auf elektronischem Wege zur Verfügung. Art und Form der von den Ländern zu übermittelnden Informationen sowie der Zeitpunkt ihrer Übermittlung richten sich nach den Anforderungen, die auf der Grundlage von Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU festgelegt werden. § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) gilt entsprechend.

(9) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer Deponie ihr Daten zu übermitteln hat, die in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführt sind und die zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Absatz 6 erforderlich sind, soweit der zuständigen Behörde solche Daten nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften vorliegen. § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 gelten entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


2a.
§ 49 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „und in einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 erfasst sind" werden gestrichen.

b)
Folgender Satz 2 wird angefügt:

„Entsorger nach Satz 1 werden durch Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 bestimmt."

2b.
In § 52 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 49 Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 49 Absatz 2" ersetzt.

2c.
In § 56 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden oder der von ihr bestimmten" durch das Wort „zuständigen" ersetzt.

3.
In § 60 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1," die Angabe „1a," eingefügt.

4.
In § 61 Absatz 3 werden nach dem Wort „Umweltgutachter" die Wörter „oder die Umweltgutachterorganisation" eingefügt und wird das Wort „Gültigkeitserklärung" durch das Wort „Validierung" ersetzt.

5.
§ 69 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 8 werden nach den Wörtern „einer Rechtsverordnung nach" die Wörter „§ 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2," eingefügt.

b)
In Absatz 2 Nummer 7 werden nach den Wörtern „nach § 47 Absatz 4" die Wörter „oder Absatz 9 Satz 1" eingefügt.

6.
Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 12 werden die Wörter „von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden sind oder" gestrichen und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Es wird folgende Nummer 13 angefügt:

„13.
Informationen, die in BVT-Merkblättern enthalten sind."





 

Frühere Fassungen von Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.05.2013 (09.10.2013)Berichtigung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen
vom 07.10.2013 BGBl. I S. 3753

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 IndEmissRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndEmissRLUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 IndEmissRLUG Inkrafttreten
... Artikel 1 Nummer 3, 12 Buchstabe c, Nummer 13 Buchstabe c, Nummer 14 und Artikel 3 Nummer 1 und 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 7 tritt am ...
 
Zitat in folgenden Normen

Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)
Artikel 2 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770, 2789; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Eingangsformel AbfBeauftrV
... I S. 212), von denen § 52 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch Artikel 3 Nummer 2b des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert und § 53 Absatz 6 ...

Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
Artikel 1 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Eingangsformel EfbV
... I S. 212), von denen § 52 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch Artikel 3 Nummer 2b des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert und § 53 Absatz 6 ...

Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043
Eingangsformel AbfÜbFEntwV
... 2 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, von denen § 52 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 3 Nummer 2b des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, sowie des ...

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 3756
Eingangsformel IndEmissRLUV *)
... 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), von denen durch Artikel 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 ...

Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770
Eingangsformel 2. AbfÜbFEV
... I S. 212), von denen § 52 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch Artikel 3 Nummer 2b des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert und § 53 Absatz 6 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
neugefasst durch B. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1938; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2852
§ 44 TierGesG Änderung weiterer Vorschriften
... d des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Berichtigung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen
B. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3753
Berichtigung IndEmissRLUGBer
... die Wörter „(kodifizierte Fassung)" einzufügen. 2. In Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a sind in den zu streichenden Wörtern vor dem Wort „oder" die ...