Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Wohngeldverordnung (WoGV)

neugefasst durch B v. 19.10.2001 BGBl. I S. 2722; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 102
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 8601-1-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
|

§ 3 Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen



(1) Ist die Miete ganz oder teilweise im Voraus bezahlt worden (Mietvorauszahlung), sind die im Voraus bezahlten Beträge so zu behandeln, als ob sie jeweils in dem Zeitraum bezahlt worden wären, für den sie bestimmt sind.

(2) Hat der Mieter dem Vermieter ein Mieterdarlehen gegeben und wird die Forderung des Mieters aus dem Mieterdarlehen ganz oder teilweise mit der Miete verrechnet, gehören zur Miete auch die Beträge, um die sich die Miete hierdurch tatsächlich vermindert.





 

Frühere Fassungen von § 3 WoGV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
vom 24.09.2008 BGBl. I S. 1856

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 WoGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WoGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Artikel 3 WoGG-NG Änderung der Wohngeldverordnung
...  Teil 2 Ermittlung der Miete § 2 Miete § 3 Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen § 4 Sach- und Dienstleistungen des ... 5 Abs. 1" durch die Angabe „des § 9 Abs. 1" ersetzt. 7. In § 3 Abs. 2 wird das Wort „so" gestrichen. 8. In § 4 Abs. 1 und 2 wird ... angefügt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „§ 3 Abs. 3 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 3 Abs. 2" und die Wörter „im ... 3 Satz 1 werden die Angabe „§ 3 Abs. 3 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 3 Abs. 2" und die Wörter „im Fall des § 3 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies" durch die ... 3" durch die Angabe „§ 3 Abs. 2" und die Wörter „im Fall des § 3 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies" durch die Wörter „dies gilt" ersetzt. 19. ...