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Artikel 1 - Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern (NEheSorgeRG k.a.Abk.)

G. v. 16.04.2013 BGBl. I S. 795 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 594 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 19.05.2013
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Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Mai 2013 BGB § 1626a, § 1626b, § 1626d, § 1671, § 1672, § 1678, § 1680, § 1696, § 1747, § 1748, § 1751

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1626a wird wie folgt gefasst:

„§ 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

1.
wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),

2.
wenn sie einander heiraten oder

3.
soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge."

2.
In § 1626b Absatz 3 wird die Angabe „§§ 1671, 1672" durch die Wörter „§ 1626a Absatz 1 Nummer 3 oder § 1671" und die Angabe „§ 1696 Abs. 1" durch die Wörter „§ 1696 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

3.
In § 1626d Absatz 2 werden die Wörter „zum Zwecke der Auskunftserteilung nach § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „zu den in § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken" ersetzt.

4.
§ 1671 wird wie folgt gefasst:

„§ 1671 Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder

2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder

2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss."

5.
§ 1672 wird aufgehoben.

6.
§ 1678 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1626a Abs. 2, § 1671 oder § 1672 Abs. 1" durch die Wörter „§ 1626a Absatz 3 oder § 1671" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ruht die elterliche Sorge des Elternteils, dem sie gemäß § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zustand, und besteht keine Aussicht, dass der Grund des Ruhens wegfallen werde, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem anderen Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht."

7.
§ 1680 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 1671 oder § 1672 Abs. 1" durch die Wörter „§ 1626a Absatz 3 oder § 1671" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit einem Elternteil die elterliche Sorge entzogen wird."

8.
§ 1696 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt."

9.
§ 1747 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so

1.
kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;

2.
kann der Vater durch öffentlich beurkundete Erklärung darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1;

3.
darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 oder § 1671 Absatz 2 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist."

10.
In § 1748 Absatz 4 wird die Angabe „§ 1626a Abs. 2" durch die Angabe „§ 1626a Absatz 3" ersetzt.

11.
§ 1751 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 3 wird das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Familiengericht" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 NEheSorgeRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NEheSorgeRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
Artikel 3 SeeHaRefG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2013 (BGBl. I S. 795) geändert worden ist, wird wie folgt ...