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Artikel 6 - Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern (NEheSorgeRG k.a.Abk.)

G. v. 16.04.2013 BGBl. I S. 795 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 594 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 19.05.2013
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Artikel 6 Evaluierung


Artikel 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die durch dieses Gesetz geänderten sorgerechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der eingefügte § 155a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf der Grundlage der gerichtlichen Praxis zur Übertragung der gemeinsamen Sorge fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu evaluieren. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat hierüber dem Deutschen Bundestag einen Bericht vorzulegen.





 

Frühere Fassungen von Artikel 6 Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 594 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 NEheSorgeRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NEheSorgeRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 594 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
... Artikel 6 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern ...