§ 6 - Integrationskurstestverordnung (IntTestV)

V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 801 (Nr. 18)
Geltung ab 20.04.2013; FNA: 26-12-6 Ausländerrecht

§ 6 Überprüfung der Identität



(1) Die Prüfungsstelle ist verpflichtet, vor Beginn des Tests die Identität jedes Prüflings anhand eines gültigen amtlichen Ausweisdokuments mit Lichtbild festzustellen. Bei Zweifeln an der Identität des Prüflings wird dieser nicht zum Test zugelassen.

(2) Während des schriftlichen Tests muss das amtliche Ausweisdokument einsehbar am Platz des Prüflings liegen. Das Aufsichtspersonal stellt sicher, dass die persönlichen Angaben auf dem Antwortbogen mit denen im Ausweisdokument übereinstimmen.



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